SS 425, 426.
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) CEinrede der Rechts hängigkeit: Diefelbe i{t, da der 8263 Ziff. 1
3ZBRO. Identität der Perfonen fordert, an fichH ausgefehloffen und als
prozefiluale Einrede unzuläffig. Dagegen ift eine materielle dilatori]dhe
Sinrede aus der obligatorijhen Bereinbarung, daß der AUnfpruch nicht
gleichzeitig gegen mebrere GSefamt{OHuldner gerichtlich geltend gemacht
werden jolle, TelOitverltänblic nicht zu beanftanden,
Wegen der Ausübung des RKüctrittsrechHtS in einem Gefamtfchuld-
verhältniffe val. Bem. 1. d zu $ 356.
8 426.*)
Die Gefammtjchuldner find im Berhältniffe zu einander zu gleichen Antheilen
verpflichtet, foweit nicht ein Anderes beftimmt ft, Kann von einem Sejammt-
\Ouldner der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, fo Yt der Ausfall
bon den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
Soweit ein Gefammtjhuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen
Schuldern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers
Segen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Nebergang kann nicht zum Nach»
heile des Gläubiger8 geltend gemacht werden.
€. I, 337; H, 369; IH, 420.
Das Verhältnis der GefamtfjHuldner untereinander (Interne Rech t5-
en afl 8 426 rTeaelt bas Merhältnis der Gefamtichuldner zu:
ander.
5 Aoweichend vom gem. Recht (Dernburg, Rand. II S 73 Mr. 5), aber entfprechend
em PUR. Il. I Tit. 5 88 436, 443 ff. und code civil art. 1213—19216, führt das BOB
er gejebliche EN haft unter dem SGefamt{huldnern ein. Bol. ROS.
N 61 Y%r. 15 S. 60. Die Leiftungsverpflidhtung wird im internen Verhältnis, unter
en Gefamt{huldnern felbit, ipso jure al8 geteilte aufgefaßt. Im Verhältnis zu feinen
Mit huldnern jo feiner mehr al8 feinen Anteil zu leiften brauchen, 5. h. nicht mehr,
alS er dem Släubiger eiften müßte, wenn Teilfchulden vorlägen. Vgl. Crome,
OR. 8 207 11. Die hierau8 entfpringenden Regreßanfprlüche find eine unmittelbare Folge
3 Gefamtichuldverhältnijfes, entftehen allo als An Necdhte {hon mit dem Ent-
Iteben des lebteren und Können daher auch durch einen CrlaBvertran des GMöäunbhigerö
Mit einem Schuldner nicht zu deflen Ounften befeitigt werden. N
5 Yuch der Saß des römifdhen Rechtes, demzufolge hei dolofen Delikten ein Negreß
eS Teilnehmers anı Delitt, welcher den VBerlegten voll entfhädigte, gegen feinen Mit-
fäter nicht gegeben wurde (Societas maleficli non datur), üt vom BOB. nicht übers
SOmmen. Eine entipredhende Beftimmung des €. I 8 338 {ft durch SE. II geftridhen mit
der Begründung, daß e8& der modernen Rechtsanfchanung nicht entfprecdhe, gerade Dden=
lenigen efamtieguldner, welcher {ih bemüht Habe, die Folgen feiner widerrechtlichen
Oamblung, durch Leiftung des SchadensZerfabeSs nach Kräften zu befeitigen, gegenüber den
andern Gefamtfchuldnern, bei welchen diefes Iöhlidhe Beftreben nicht hervorgetreten fet,
3u benachteiligen (9. 1, 440).
1. Bedeutung der internen RNechtSgemeinfehaft; Dispofitibe Natur. Die
Deitimmnung bes Sabe8 1 Abt. 1, daß die Gefamt{dhuldner im Verhältniffe zueinander
gi gleihen Anteilen verpflichtet find, m eine doppelte Bedeutung: fie befagt nicht bloß,
aß dem Gefamt{huldner, welcher die Leiftung bewirkt hat, ein Anfpruch gegen die Hbrigen
Schuldner zuftebt auf Erfaß je eines Ropfteiles. E8 geht au aus ihr hervor, daß die
Mehreren Gejamt{huldrer in Ermangelung einer gegenteiligen Beftimmung al8 in einem
Stmeren Schuldverhältnifje jtebend manchen find, welches {te verpflichtet, fo zu handeln,
SB e8 überhaupt nicht zu einem Rüdgriffe kommt. IM nach dem innereft Yerbältniffe
ge Leitung nur von einem oder einigen Schuldnern zu bewirken, fo haben die nicht
eiftungspflichtigen gegen die andern auch einen AUnfpruch darauf, daß fie vor dem AUn-
Ibruche des (Mäubhiaer& hemahrt merder. (IR. Il. 169, 170).
* Ziteratur: Schulz, Rückgriff und Weiterariff ngl. dazır auch die Bem., hei
Enneccern8, Lehrb. 4/5. Aufl. S. 250 Anm. 4); vor allem Keidhel, Die Schuldmitüber-
nahme S. 564 ff. (zu Mol. 2); Taden, Ausgleidhungsanjpruqm der Mitblirgen 1908;
Ta mer, Mitbüraidaft 1902 S, 192 f.; Rumpf, Teilnahme an unerlaubten Handlungen,
4 S. 84 if