Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

88 496. 
9 gelten lajfen, daß die Beklagten nicht SGefamt]huldner 
eien.“ . 
„Ein Bweifel kann fig allenfallS nmur aus den NMorjchriften 
der 88 426, 830, 840 BOB. felbit erheben; die Frage nämlich, ob der 
Begriff des GefamtjhHuldner5 und daher die AusgleidhungsS- 
pfilicht hier zur Borausiekung haben, daß der Glänudhiger 
gegen die betreffenden Schuldner einen mirklid verfolg- 
baren Anfprug hat, daß diefer dem Gläubiger auf Erfordern 
tatfüächlidh Leiten muß. Diefe Frage ift zu verneinen.“ 
„Das BOB. behandelt das innere Schuldverhältnis der 
Sefjamtf{huldner al8 ein felbitändig neben dem RechtSver- 
bältnifje zwiidhen dem Gläubiger und den Schuldnern her- 
a — „In dem einen und dem andern Ddiefer getrennten Hecht 
reife fönnen fich die Beziehungen der Beteiligten verfchieden geftalten, Das 
bezüglich deS einen Verhältnitie8 ergehende Urteil hat eS mit dem andern 
nicht zu tun (vgl. M. a. a. DO. zu 885 3277. S. 160), Die Hrage, ob und 
wiewett ein Ausgleichungsaniprudh nad 8 426 Abi. 1 des BOB. beftebt 
pder nicht beiteht, ıjt in dem Streite über diejen Ausgleich lediglich nach der 
in diejem Prozeffe zu ermittelnden materiellen RedhtSlage zu ent- 
[cheiden. Wenn in dem früheren Prozelfe einer der vom S[äubiger belangten 
zur Unrecht al Gefamtjchuldrer verurteilt morden it, 10 ft diefe formelle 
Tatlache in feinem Berhältniife zu dem verurteilten Schuldner rechtlich ohne 
Bedeutung (vol. Urt. des RO. vom 13. März 1906 i. S, Übel wider Koch, 
VI, 304/305). Und ebenfo kommt im umgekehrten Zalle eine8 voran- 
gegangenen freifprechenden Urteils ohne HD hierauf das fachlich und 
Dbjektiv beftehende Gefamtihuldverhältnis für Dden Ausgleichungsantpruch 
allein in Betracht.“ Die Ent{dheidung entfpricht der auch im gemeinen KRecht 
bereit8 vorherrichenden Anficht. Val. auch Bagenitecher, N f. Bivil- 
prozeß Bb. 36 S. 375, Reichel, SOME EN S, 536 1. ; Latt, Anfpruchs- 
fonfurrenz und Gefjamtfchuldber ältni8s S. 241 ff. 
Sie tt aber nicht antvendbar auf fubjektiv=alternative Schuld- 
verbhältniffe Gubjektive Wahlihuldverhältniffe), Borbem. S. 484, c oben) Bem. 3 
zu 8 421. Dei einem foldhen ift zu untericheiden 3zwifhen einem frei: 
Iprechenden (abfofvierenden) und verurteilenden ESrfemntinis. Dem lebteren 
tommt beim fubjektivzalternativen Gefamtmirkung zu, da andernfalls der 
Gläubiger gegen die Borausfeßung des Schuldverhältnifie8 denjelben An- 
Tpruch mehriach realijteren fönnte, und da die Ihon in der Litiskonteltation 
liegende NuSwahl das Schuldverhältniz konzentriert. Das abfolutorifche 
Urteil hat Sn auch beim jubjeftiv-alternativen Schuldverhältniz nur eine 
'ubjeftive Wirkung, infofern e8 nur über eine perfünlidhe Beziehung des 
*reitenden correus erfennt. Val. au Laft a. a. OD. S. 246 1. 
Shuldhafte B En der Gemeinf{haftsintereffen: Da- 
gegen Kann der Umftand, daß ein Gefamtichuldrner durch fhuldhaftes 
Verhalten die GemeinfdhaftSinterejfen verleßt, den Ausfchluß 
oder eine Herabminderung feiner a wider die übrigen 
Sefamtfhuldrer nach {ich ziehen. ie Verlebung braucht nicht in Der 
NRichtung gegen den Gläubiger begangen zu fein; fie fann {ich direkt auf 
das interne Kechtsverhältnis Yas'apen. 3. DB. der Schuldner betreibt wider 
zinen Mitjhuldner den Ausgleihungsan yruc {o nachläffig, daß der Mit- 
j‚huldner in der a zZahlungsunfähig wird; den betreffenden Ausfall 
muß er {jelbit tragen. Val. Crome, Syltem II $8 207 Note 58; Dernburg, 
Bürgerl. N. 11 S, 428; Plan Bem. 1 a. E. zu $ 426. 
Anzeigepflidht: Das interne RechtSverhältniz kann auch die Verpflichtung 
ergeben, den andern Gefamt{chuldrern von einer an den Gläubiger gemachten 
Bahlung rechtaeitig Anzeige zu erftatten und den Schaden zu erjeßen, 
den ein anderer Gejamtfhuldner dadurch erlitten bat, daß er infolge der 
Unterlaflung der Anzeige dem Släubiger mehr geleiftet, al8 diefer och 31 
jordern Hatte, und daS zu viel Gezahlte nicht zurücerlanaen fann. Bal. 
land Bem, 1 0. E. zu $ 426. 
Musgleichungspilidht beim Erlaffe. (S 423.) , 
a) Wenn ‚durch den Erlaß des Gläubiger3 da3Z ganze Schuldverhältnis 
aufgehoben, alfo allen Schuldnern die Schuld erlatien werden wollte, 10 kann 
von einer Musgleihung unter den Schuldnern feine Rede Jein. Der vertrag- 
Schließende Schuldner, melcher zur Befriedigung des Gläubiger8 nichts ge= 
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