88 496.
9 gelten lajfen, daß die Beklagten nicht SGefamt]huldner
eien.“ .
„Ein Bweifel kann fig allenfallS nmur aus den NMorjchriften
der 88 426, 830, 840 BOB. felbit erheben; die Frage nämlich, ob der
Begriff des GefamtjhHuldner5 und daher die AusgleidhungsS-
pfilicht hier zur Borausiekung haben, daß der Glänudhiger
gegen die betreffenden Schuldner einen mirklid verfolg-
baren Anfprug hat, daß diefer dem Gläubiger auf Erfordern
tatfüächlidh Leiten muß. Diefe Frage ift zu verneinen.“
„Das BOB. behandelt das innere Schuldverhältnis der
Sefjamtf{huldner al8 ein felbitändig neben dem RechtSver-
bältnifje zwiidhen dem Gläubiger und den Schuldnern her-
a — „In dem einen und dem andern Ddiefer getrennten Hecht
reife fönnen fich die Beziehungen der Beteiligten verfchieden geftalten, Das
bezüglich deS einen Verhältnitie8 ergehende Urteil hat eS mit dem andern
nicht zu tun (vgl. M. a. a. DO. zu 885 3277. S. 160), Die Hrage, ob und
wiewett ein Ausgleichungsaniprudh nad 8 426 Abi. 1 des BOB. beftebt
pder nicht beiteht, ıjt in dem Streite über diejen Ausgleich lediglich nach der
in diejem Prozeffe zu ermittelnden materiellen RedhtSlage zu ent-
[cheiden. Wenn in dem früheren Prozelfe einer der vom S[äubiger belangten
zur Unrecht al Gefamtjchuldrer verurteilt morden it, 10 ft diefe formelle
Tatlache in feinem Berhältniife zu dem verurteilten Schuldner rechtlich ohne
Bedeutung (vol. Urt. des RO. vom 13. März 1906 i. S, Übel wider Koch,
VI, 304/305). Und ebenfo kommt im umgekehrten Zalle eine8 voran-
gegangenen freifprechenden Urteils ohne HD hierauf das fachlich und
Dbjektiv beftehende Gefamtihuldverhältnis für Dden Ausgleichungsantpruch
allein in Betracht.“ Die Ent{dheidung entfpricht der auch im gemeinen KRecht
bereit8 vorherrichenden Anficht. Val. auch Bagenitecher, N f. Bivil-
prozeß Bb. 36 S. 375, Reichel, SOME EN S, 536 1. ; Latt, Anfpruchs-
fonfurrenz und Gefjamtfchuldber ältni8s S. 241 ff.
Sie tt aber nicht antvendbar auf fubjektiv=alternative Schuld-
verbhältniffe Gubjektive Wahlihuldverhältniffe), Borbem. S. 484, c oben) Bem. 3
zu 8 421. Dei einem foldhen ift zu untericheiden 3zwifhen einem frei:
Iprechenden (abfofvierenden) und verurteilenden ESrfemntinis. Dem lebteren
tommt beim fubjektivzalternativen Gefamtmirkung zu, da andernfalls der
Gläubiger gegen die Borausfeßung des Schuldverhältnifie8 denjelben An-
Tpruch mehriach realijteren fönnte, und da die Ihon in der Litiskonteltation
liegende NuSwahl das Schuldverhältniz konzentriert. Das abfolutorifche
Urteil hat Sn auch beim jubjeftiv-alternativen Schuldverhältniz nur eine
'ubjeftive Wirkung, infofern e8 nur über eine perfünlidhe Beziehung des
*reitenden correus erfennt. Val. au Laft a. a. OD. S. 246 1.
Shuldhafte B En der Gemeinf{haftsintereffen: Da-
gegen Kann der Umftand, daß ein Gefamtichuldrner durch fhuldhaftes
Verhalten die GemeinfdhaftSinterejfen verleßt, den Ausfchluß
oder eine Herabminderung feiner a wider die übrigen
Sefamtfhuldrer nach {ich ziehen. ie Verlebung braucht nicht in Der
NRichtung gegen den Gläubiger begangen zu fein; fie fann {ich direkt auf
das interne Kechtsverhältnis Yas'apen. 3. DB. der Schuldner betreibt wider
zinen Mitjhuldner den Ausgleihungsan yruc {o nachläffig, daß der Mit-
j‚huldner in der a zZahlungsunfähig wird; den betreffenden Ausfall
muß er {jelbit tragen. Val. Crome, Syltem II $8 207 Note 58; Dernburg,
Bürgerl. N. 11 S, 428; Plan Bem. 1 a. E. zu $ 426.
Anzeigepflidht: Das interne RechtSverhältniz kann auch die Verpflichtung
ergeben, den andern Gefamt{chuldrern von einer an den Gläubiger gemachten
Bahlung rechtaeitig Anzeige zu erftatten und den Schaden zu erjeßen,
den ein anderer Gejamtfhuldner dadurch erlitten bat, daß er infolge der
Unterlaflung der Anzeige dem Släubiger mehr geleiftet, al8 diefer och 31
jordern Hatte, und daS zu viel Gezahlte nicht zurücerlanaen fann. Bal.
land Bem, 1 0. E. zu $ 426.
Musgleichungspilidht beim Erlaffe. (S 423.) ,
a) Wenn ‚durch den Erlaß des Gläubiger3 da3Z ganze Schuldverhältnis
aufgehoben, alfo allen Schuldnern die Schuld erlatien werden wollte, 10 kann
von einer Musgleihung unter den Schuldnern feine Rede Jein. Der vertrag-
Schließende Schuldner, melcher zur Befriedigung des Gläubiger8 nichts ge=
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