Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VI. AbiOnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. 
feiftet bat, fan auch feine Nusgleichung beanfpruchen und die Hbrigen Ge 
famtichuldrer fönnen vom Gläubiger überhaupt nicht belangt werden. 98 
Hat dagegen der Erlaß des Oläubiger8 nur die Ausfheidung DIS 
vertragiOlieBenden Gefamtihuldner8 bezwedt, fo wird hier “bt 
die NusgleichungSpflicht des lebteren gegenüber jeinen Mitichuldnern Sen 
berührt. Allerdings Können die Vertragioließenden auch vereinbaren, Dr 
ausfcheidenden Schuldner folle durch den Erlaß eine Zuwendung. 3 im 
Weile gemacht werden, daß er von feinen Mitihuldnern wegen De an 
treffenden ausgleichungSpflichtigen Anteils nicht in Anfpruch Me eefung 
werden dürfe. Allein dieje Vereinbarung hat nur obligatorifche tl 
d. b. bindet nur den Gläubiger. Solchenfalls ift allo zwar der Sen 
zufolge S 425 mit 8 421 nicht behindert, von einem andern an 
Ihuldner die ganze Leiftung zu fordern; er wird jedoch jenem De % 
Ichulbrer, weldem er den Erlaß bewilligt hat, erfaßpflichtig, N alertt 
bon einem andern Gefamtichuldrer das Ganze heigetrieben hat und Zul a 
fi an dem erften Gejamt}huldner erholt. Eine Erfabpfliht des Gläu P ne 
in Ddiefen Sinne ift indejjen nur dann anzunehmen, wenn ein DE 
richteter Wille der Vertragihliekenden ausdrücklich oder {tillichweigend er 
ift. Val. M. II, 165.) inet 
% Erlaß feitens eine3 zahlenden Gefamtihuldner8: Sat Sablt 
bon mehr als zwei Gefamtihuldnern die Schuld an den Gläubiger be30) 
und darauf einem der gemäß S 426 Ubf. 1 Saß 1 zur anteiligen ee Men 
verpflichteten Gefamt{huldner deffen Ente d ganz oder zum Teil erlal : N 
fo fanın er Eritattung de erlafjenen Betr ag3 nicht von den ne 
Sefamt{chuldrern perlangen. Denn die Nerpigtung zur Tragung des 90 
Tall$ nad) 5 426 Nof. 1 Saß 2 beruht darauf, daß die Gejamtjchuldner 8 in 
voruherein (ex lege) mit der Begründung des Gefamtfchuldverhältnilie wo 
ein inneres Schuldverhältnis zueinander getreten find; die Borausiebungß 
diejer gefeblidhen Verpflichtung ijt, daß der auf einen Sefamtchuldner Dt“ 
fallende Betrag von ihm nicht verlangt werden kann. Val. ZuchzZ im „Ne 
1906 S. 602 1, Entid. des OLG. Cafiel im „Hecht“ 1906 Nr. 1318/19. 
. 5. Zahlungsunfähigfeit eines Gejamtidhuldners, Wenn von einem De 
jJamtfOuldner der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt wer? en 
fann, 3. BB. wegen Babhlungsunfähigkeit beSfelben, jo ijt der Ausfall von den a 
zur Ausgleichung verpflichteten Schuldrern CeinfcOhließlich desjenigen, welcher die Set) tig 
bewirkt hat) zu tragen, und zwar in dem Verhältniffe, in welchem He auZaleichungspfli 
Tind, in der Kegel alfo zu gleidhen Anteilen. 4 
6. Abf. 2. Sog, Cessio legis innerhalb der Rechtsgemeinfehaft: Some“ 
ein Gefamtihuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrtgts 
Schuldnern Ausgleihung verlangen fann, gebt die Forderung 
Släubiger8 gegen die übrigen Schuldner Auf ihn über. 
Heichel a. a. OD. S. 564 ff. bringt für den Anfpruch aus AUbf. 2 (in Verdeutfhung 
des franzöfijhen subrogation) den Ausdruck „KNahHlıhdubregreß“ in VBorfhlag; er 
felbe ift ein Akzejforium des in Abi. 1 gegebenen „{dOlichten N llb oiies 
Nückgriffs. Aus der Abhängigkeit, der {treng aßzeforijchen Natur des Nachiehubregre 4) 
„10 weit der Gejamtihuldner von den übrigen Schuldnern eg koumg verlangen fanı al 
ergibt jich, daß eine fjelbitändige Nebertragung des Nach hubanfpruchs, Io3gelöit v 0a 
Eritattungsanipruch unau fällig ijt (8 399), mäbhrend anderfeit3 bei Nebertragung bt 
4 a im Zweifel auch der Nachichubanfpruch auf den Befitonar überge 
a) Nur die wirkliche ng Släubiger8 (Erfüllung, Leiftung Sn 
Srfüllungs Statt, Sinterlegung, ufrechnung) bewirkt dem Nebergang 
Sorderung, nicht etwa ein fchenfungsweiler Erlaß. S. oben Bem. 5, a. 
Bei der Hingabe an Erfüllungs Statt kann der Schuldner feinem dr 
gleichungsanipruch nur den Wert des Hingegebenen, FeineSfall8 aber me 
als den Wert der gefchuldeten Leiftung zugrunde legen. 
Der Nebergang der Forderung i{ft ferner davon abhängig, dak der Schulduse 
einen AUnfpruG auf GL A bat. Nach der Fahlung des 8 den 
Abi. 1 Saß 1 muß der auf Musgleihung belangte Schuldner, welcher it 
Ausgleichungsanfpruc Bbeftreitet, beweifen, daß durch gefeßliche Worfchri 
oder durch KechtSgefchäft die Ausgleichung ausgefchloffen it. . 
Die Zorderung geht Iraft GefeBes mıf den Gefamtihuldner über, weder 
den Gläubiger befriedigt hat, und zwar in dem VBetrage, in welchem er 
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