1. Titel: Kauf. Taufh. 88 436, 437.
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8 487.*)
Der Verkäufer einer Forderung oder eine8 fonftigen Rechtes haftet für den
vechtliHen Beftand der Forderung vder des Rechtes,
Der Verkäufer eines Werthpapieres haftet auch dafız, daß eS nicht zum
Zwede der Kraftlogerkflärung aufgeboten it.
©. I, 298; II, 879; Ill, 481.
fanie I. Abf. 1. Haftung Des VBerkänfersS für Beitand einer Forderung oder eines
Onitigen Nedhtes:
Ulgemeines :
J. Beim Berfauf einer Forderung oder eines dt NehHtes
G. B. eine8 Mater oder Batentrecht8; auch eines Zum mindelten der Ausübung nach
übertragbaren Ddinglichen Rechtes an fremder Sache) entiteht die Srage, Db und in
welgem Umfange der Berkäufer in Anfehung des KaufgegenjtandeS dem Käufer
haftet, wenn die dem Berkäufer obliegende Berpflichtung zur Berfchaffung der For-
erung oder des {onftigen Rechtes für den Käufer nicht zur Erlangung desjenigen führt,
wa3 er nach dem obligatorifchen Kaufvertrage zu Beanfpruchen Hat.
Der Regelung jener Frage unterftellt das BOB. die Grundauffaffung, daß
die Dana de Verkäufers nah dem Sefichtspunkte der Gewähr»
(eiffung für einen Mangel im Rechte zu geftalten jedoch nicht im
Sinne der 88 459 ff., vgl. unten Bem. 6) und nicht etwa bloß nach den
Srundlägen über Unm5g lichkeit der Leiftung einer nicht beftehenden Sache
zu beurteilen ei (D. 58). _ Der Verkäufer Haftet bedingungSlosS für die redht-
liche Kealifierbarkeit der Forderung, er hat für den MedhHtEbeftand der
en aufzufommen nach Art eines, Garantieverfprechens (vgl.
Bendir a. a. D., audh Iur. Wichr. 1908 S. 448, NOGE. Bd. 68 S. 292). Da-
mit it zugleich die UAntficht a daß der Verkauf eines nicht eri-
jtierenden Kechtes (weil ohne a nichtig fet und nur das
negative Bertragsinterefle oder die Bereicherung geltend gemacht werden
fönne (f. N I, 669 und Dernburg $ 182 Nr. IV). 8 437 fell {obin eine
aus praktiichen und KA Sründen veranlakte Nu8nahme von
der allgemeinen Regel des S 306 dar ({{. Sicher, Unmöglichkeitslehre S. 29,
Dertmann Ben. 1, a zu 8 437, DLG. Dresden, fücht. Arch. 1907 S. 560). Val.
aber auch unten Bem. 5 wegen der Rechte, deren Entitehung objektiv
unmöglich ijt, und Bem. 4 wegen einer nacdhträglig einiretenden
Unmöglichkeit, fowie ferner Schloßmann in Shering8 Sahrb. Bd. 45
S. 113 und Tibe, Unmöglichkeit S. 268 ff.
Einen Dar Arakie trägt diefe Haftung au3 S 437 aber
nicht; denn der Verkäufer macht fih nicht Jelbit zum Schuldner der Zor-
derung, er will nicht, wie ein Bürge, die Verbindlichkeit des Schuldner?
erfüllen, Jondern verpflichtet fich felbftändig für eine befondere Berbind-
fichfeit. Er haftet aber audh nicht jubfidiär. Der aus dem Kaufe entfpringende
SGemwährthaftsanfpruh hat jelbitändige Bedeutung im SGegenfaße 3
dem Anfipruch aus einer KM er fann au Für [ih allein weiter
ıbgetreten merden, vgl. RÖOS. Bd. 39 S. 250, Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 167
nd eingehend Bendir a. a. OD.
Wegen der Anfechtbarkeit auf Orund Srrtums vgl. unten Bem. 6, d.
Sine A Sn SRG des vom Verkäufer zu leiftenden CT =
"aBße8 auf den Betrag der vom äufer geleifteten Baluta al. die lex
Anastasiana im gem. %. und Z1.1 Fit. 11 88 422 ff. des NER.) hat das
BOB. nicht aufgeftellt. Ve
| AnderfeitS ijt das dem Käufer hier zu erfebende Interelle nicht immer
dem Nonminalbetrage der Forderung gleichzuftellen, e5 fönnen auch hier
wie bei einer VON Erjaßberechnung befondere Faktoren eine Erhöhung
oder Minderung bedingen, val. 9. II, 670 und Dertmann In Bem. 2 zu S$ 437.
Bird ein Recht „ohne Gewähr“ abgetreten, 10 haftet der Abtretende
regelmäßig nur für arglijtige Verfchweigung eines dem Rechte anhaftenden
Meanael8, 1. RNGE., Recht 1908 Nr. 3243, Iur. Wichr. 1908 S. 657.
&
*) Qiteratur: Bendixz, Zur Auslegung des S 437 Abi. 1 BSB., Arch. f. büraerl, 9.
Bd. 32 S, 3293—340.