1. Titel: Kauf. Taufd. & 487. 559
(tTäGliden oder rechtliden Grunde überhaupt nicht entitanden war, wie
en den andern, daß Eines oder das Andere bereit wieder erlofchen oder durch Sin:
b je (bal. biezw auch Recht 1910 Nr. 1509, Minderungseinrede gegenüber einer Kauf-PreiSforderung)
entfräftbar ijt (3. II, 126). Der Verkäufer haftet auch dafür, daß der
Dertauften Ne feine Bedingung anhaftet, vol. hiezu und wegen der SchadensStaßfrage
DLSG. Braunfchweig, Sou. Urch. Bd. 65 Hr. 118.
boll Die Haftung für den Nidhtbeltand begründet die Verpflichtung zum Erjaße des
RO et hofitiven Schadens nah BOB. S 252 M. MM, 126) und it (abweichend von
BON, ZU. 1 Tit, 11 88 422 f) nicht etmn befhränft auf die Höhe der BValuta, welde
De Käufer als Kaufpreis bezahlt Hat. (ME. II, 126); vgl. au S 440 mit Bem., ferner
ertmann zu 8 437 und RNOES., Recht 1909 Nr. 1667, |
8 Der Käufer kan übrigen3 auch, ftatt das ErfiütllumgsSintereffe zu fordern, die
Sahlung des Raufpreife8 verweigern, f. ROSE. in Jur. Wir. 1910 S. 613 Nr. 2.
Gi 4. O6 Beftand oder Nihtbeftand der Forderung oder des fonitigen Rechtes vorat,
it nach den Verhältnifien um Zeitbunkte des Abichluffes Des obligntorifchen
Maufbertrags zu beurteilen.
a) Sür diefen Beitpunkt beftebht unbefhränfkte Haftung des Verkäufers
Sei Nichtbeftand der Forderung 2c. Bon da ab bis zur wirklichen Erfüllung
de8 Vertrags wird jene Haftung modifiziert durch den nunmehr mög-(iherweife
in Betracht fommenden Gefichtspunkkt einer nachträglich eintretenden
Anmöglichfeit der Seiftung nach Maßgabe der 88 275, 323 If. BOB. In
diefem Sinne au Pland zu $ 437, Dernburg $ 182 Nr. V, Dürinaer-Dachenburg
[1. Nufl.] Bd. 3 S. 4 und 35.)
it Dertmann a. a. D. (vol. au Crome 8 218, 3) ift HbrigenS zur unbe
Ihränkten Saftung auch der Jall einzubezieben, daß nach dem HautsablOluß
infolge Anfe DEnng 2c. eine auf die Zeit des Kaufsabichluffes rüchzus
Zeziebende NichtigkeitSerflärung der verkauften Forderung erfolgt, deren
Grund {horn zur Zeit der Veräußerung beftand. Die in der II. Komm. geäußerte
Anflicht, eS beftünde durchweg eine unbedingte Garantie des MerkäuferS,
ift daher NE Der Verkäufer wird vielmehr befreit, foweit die NechtSverfhaffung
infolge eines nach dem Raufsabfchluß eintretenden Umitandes,
den der Berkäufer nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. Er
haftet be8bhalb inSbefondere für eigene Handlungen, die den Beftand des
Rechtes er Raufsabihluß etwa beeinträchtigen und auch für eine
atwaige Yu EN des Schuldners, fofern die Mufrechenbarkeit fhon
ur dei des Kaufsabihlufjes vorhanden war (bal. Düringer-Hachenburg
a. a. ©. Crome 8 218 Nr. 3, a, Dernburg S 182, 11; abweichend Endemann
3 160, a Anm. 40 und Tibe, Unmöglichkeit der Seiftung S. 268 ff).
5 5. Bei einem Vertrag über Rechte, die an ih, alfo objektiv, gar nicht beitehen
‚unen (3. B. Beffion eineS angeblichen Anipruchs auf lebenslänglidhe Dienftleijtung oder
IS Nechte8 auf Eintragung einer rechtlich unzuläffigen dinglihen Laft, wie etwa die
HekiDrefe ‚oder die Nebertragung von echten aus einem Gebrauchzmufter, deffen Entehung
objektiv unmöglich ift, val. NOGE. Bd. 68 S. 292) ift $& 437 dagegen nicht an-Wendbar.
Deshalb fällt auch die Nebertragung einer AItie, die auf einen unzuläffig
Seringen Betrag lautet, nicht unter S& 437. Der Vertrag ilt bier wegen von Anfang
Sn beitehender objeftiver Unmöglichkeit der Srfüllung nichtig und eS tritt eine Haftung
Cr Veränßerer3 nicht ein (SS 306 und 307 Sab 2). Der Erwerber Hat jedoch einen
Se abanfpruch, foweit ungerechtfertigte VOTE vorliegt. Vol. hiezu Jacobi, Recht
der Wertpapiere S. 348, Bendirx a. a. D., fowie Kiezler, D. Urheber= und Erf-Necht
© 94. Dagegen fällt der Verkauf einer zwar heitehenden, aber unüb ertragbaren
WDrderung unter S 437 (Naabe, Das gefeglidhe VBeräußerungsverbot S. 169).
6 6, Die Haftımg des Verkäufers für das VBorhandenfein von Nebenredhten, in8-Üelondere
Sidherungen (Sypothek, Pfandrecht, DA ift ebenfo zu beurteilen, mie
eine Gaftung für das Beftehen des Nechtes an jich vgl. HOSE. in Yur. Wichr. 1899 S. 546
und Düringer-Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 35). | ,
» Die Haftung au3 $ 437 erftreckt fich auf folche Nebenrechte, die al8 mit
A Rechte verbunden zugefichert murden, val. ROEC. Bd. 56
S, 253.
Auch hier befteht lediglihH Red tSgewährleiltung, falls das Nebenrecht Fi
befteht, aber nicht in dem vertragsmäßigen Umfange G. SB. die Hybothel hat
einen Tchlechteren Rang al angegeben), vgl. hiezu aber auch oben Dem. 1,
2, e: ein gejeglicher Unfprudh auf Minderung oder Wandlung befteht
hier nicht, da e8 beim Verkaufe von Rechten keine Gewähr:
(leitung im Sinne des Sachkaufs (88 459 ff.) aibt.