574 VII AbjoOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
| 6. Ueber die Frage, ob dem Käufer neben den Rechter auß Mb. 1 auch die
Anfechtung des Kaufsvertrags wegen Yrrtums zufieht, val. ROES. in Jur. Widhr. 1909
9er. 3 S. 132 (bejahend).
II. Nor, 2—4: ,
i. Die in 8440 Abf. 2 bis 4 und 41 enthaltenen Spezialbeftim:
mungen beziehen fich lediglih auf bewegliche Sachen. Sie befchränken in beftimmıter
Richtung das Verlangen von Schadenserfaß für Nichterfüllung wegen es
Mangels im Rechte infolge Anfpruchs eines Dritten auf die verkaufte und bereut?
übergebene Sache und follen „verhüten, daß der Käufer eine (Ent{ihäbdigung wegen TS
Hechtsmangel8 erhält und gleichzeitig im Genulje der Sache bleibt“. (D. 60.) & MID
min bie Schadenserfaßflage gegen den Verkäufer davon abhängig gemacht, daß ent“
weder
a) der Käufer die Sache einem Dritten mit Rückficht auf defjen Recht daran
herausgegeben hat oder daß
b) der Käufer die Sache dem Berkäufer zurücdgewährt hat, oder daß
e) bie Sache felbjit untergegangen ift, , ;
alfo jener Doppelerfolg nicht eintreten kann. In diefen Vorfchriften änßert fich noch ein
Anklang an das römifhrechtlihe Eyiktionsprinzip; voll beibehalten it Ddiefe8 aber auch
bier nicht (vol. Cofad $ 125, IN, Dertmann Bem. 3 zu 8 440, Emerih a. a. D. S. 54;
ji. ferner auch Arahmer, Segenfeitige Verträge S. 105).
Sm einzelnen ilt dabei folgendes zu bemerken:
Bu a. Die Sache muß dem Dritten mit Rückfiht auf deffen Recht vom
Käufer herausgegeben worden fein. Ob die Herausgabe gutwillig oder erit infolge
Verurteilung dazu SD gilt gleich. Auch die Herausgabe an einen andern, der dem
Dritten mittelbaren Befiß vermittelt 3. B. an die Strafverfolgungsbehürde), wird hieber
zu 3ählen fein (fo mit Recht Endemann I S, 982 Anm. 61).
, DBeitreitet im erfteren Falle der Verkäufer, daß dem Dritten wirklich das ‚fragliche
Hecht an der Sache zuftand, fo hat der Käufer feine Behauptung mit Beweis 3U
vertreten. (8 442.) €3 Kann dies dem Käufer unter Umftänden nabelegen, bon einer
autwilligen Herausgabe abzuftebhen. 2
„Sand die Herausgabe infolge Berurteilung ftatt, fo fommt ein Toldher Be:
wei8 in Wegfall, wenn der Verkäufer da8 Urteil nach 3RO. 88 75, 68 gegen fich gelten
lalfen muß, weil eine Streitberfündung (Zuläffigkeit: ZRO, S 79) an ihn atlgefunden
hatte, Diefe leßtere hat aber hieber nur Rechtsfolgen in bezug auf den, Der
weis. Borausfeßung für bie Zuläffigieit des SchadenzZerfaßanf{pruchS3 {elbit il
ne nad BGB. S$ 440 Ubi. 2 keineswegs. (Chenfo Blanc zu & 440.) -
Der Herausgabe der Sache an den Dritten werden in Abf. 3 Fälle drei“
Fadher Art gleidhgeftellt, nämlich:
x) wenn der zum Befibe der Sache here ini Dritte (Eigen
tümer, fandgläubiger, Nießbraucher) den Käufer beerbht. Der
Criag des Schadens wird {ich hier für den Mäufer auf Befreiung von
der SGegenleiftung oder auf Erftattung der von ihm bewirkten Gegen“
leiftung oder eineS entfprechenden Teile8 diejer beziehen. Die Bor“
ausfeßungen de8 S 325 Ab]. 2 oder des $ 326 werden für den Schadens
erfaßanfpruch hier nicht notwendig fein jo Planck in Bem. 5, e, d, ««
zu & 440). Mit Mecht nimmt aber Endemann I S. 982 Anm. 63 ab
notwendig au, daß der Dritte Alleinerbe des RMäuferS8 geworden {lt
und daß nicht infolge befchränkter Haftung des Erben für die Nach-(aßverbindlichfeiten
die infolge des Erbfal8 an fich erlofdhenen Rechts
verhältnifje al nicht erlofdhen gelten (8 1976).
Gleiches gilt, wenn der Käufer den Dritten beerbt, was
daS Gefeß hier ausdrücklich gleichttellt;
falls ber Känfer das Necht des Dritten andermweit er“
wirbt, gleichviel vb auf entgeltlihe oder unentgeltliche Weife, dur
Verfügung unter Lebenden oder von Codes wegen. Sm Hinblick auf
die für den Hall der Beerbung unter « vom Gefeß ausdrücklich ver“
fügte Sleichftellung wird man im Wege der Analogie auch Hier an“
nebınen dürfen, daß die gleiche Behandlung der A erfahren muß,
wenn umgefehrt der Dritte den Unibrud des Käufer3 auf Rechtöberichaffung
anderweit 3. B. durch Wbtretung) ermirbt (io mit Mecht
Windfheid-Kipp Bd. 2 S. 630); ,
wenn der Käufer den Dritten HinfihtlihH feines Ytechtes abjindet.
Die felbitändige Bedeutung diefer Borfchrift Liegt in dem
Verzidhte des Dritten auf das Recht gegen ent{prechende Abfindung,
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