1. Titel: Kauf. Taujch. 88 444, 445. 579
8 445.
Die Borichriften der SS 433 biz 444 finden auf andere Verträge, die auf
Veränßerung oder Belaftung eines SGegenftandes gegen Entgelt gerichtet find,
°ntiprechende Anwendung.
& IT, 386; IH, 439.
i A, Wenn diefe weittragende Beftimmung hier mitten unter den lei en über
den Kauf Stelle gefunden hat, 1o liegt der rund Dafür darin, daß jene IechtSnormen,
welche jeßt {peziell für dem Kauf in BGB. 88 433—444 enthalten en im € I in
Weiter greifender Form unter den allgemeinen Borfhriften über Schuldverhältniffe
Agenommen maren. Erit die IL. Komm. hat fie an ihre See SIEG verfeßt und zwar
Dauptfächlich aus dem praktiihen Orunde, weil folde Berbältnife im Leben Hauptfächlich
eim Raufe vorfämen. Nach diefem Verfahren an ich dann die Einjtellung des jebigen
8.445 an bdiefer Stelle von Telbit. Val. auch Altvaterzim Archiv f. d. zivilift. Praxis
d. 95 S, 400.
% 3, Die Gefehe8itelle Ipriht nur von Werträgen, dielauf Veräußerung oder
elaftung eines Gegenjitandes gegen Entgelt gerichtet Jind, bezieht {ih alfo
Richt auch auf gefeßlidh gebotene Beräußerungen, 3. B. im Wege einer 3 wang$-
enteignung. Immerhin kommt e8 aber oft vor, daß Objekte, weldhe der Zmwangs-
Heigmumg verfallen würden, an den Erpropriationsberechtigten im Wege gütlidhen
] ebereinfommens, alfo im Vertragswege, veräußert werden. In folden Füllen
ann die Unwendbarkeit des 8 445 dann wohl keinem Zweifel unterliegen.
“3, Die vorgefehene entfpreßhende Anwendung bezieht fidh jedoch nur auf andere
entgeltlidhe Verträge, mögen übrigens diefe obligatoriidher oder dinglicher
Natur fein.
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De unentgeltlidhe Beräußerungen 2. beftehen hefondere Wort
iO riften, 3. 3. vgl. wegen der Schenkung $ 523, er der Aus»
itattung S 1624, für Schenkung einer Erbfchaft |. S 2385 Mof. 2, f. ferner
auch S 365 (Gingabe an Erfüllungs Statt), S 757 (Gemein]dhafts-
teilung), 8 1477 ®ütergemeinfhaft), & 2042 bi. 2 Gerbengemeln-
jchaft), 8 2182 Vermächtni3), & 2376 Abi. 1 (Erb{haftskauf), 1. auch
3 2385 Abo]. L und hinfichtlih Miete und Pacht SS 541, 581.
YHuch fallen unter 8 445 mır folche anderweitige Verträge, weldhe auf Ber=
änBerung oder Belaftung eines Gegenftandes gerichtet find.
AB Beilpiele hier einfchlägiger Berträge feien genannt: Taufeh, Vergleich,
Sefelljchaftsvertrag und der entgeltliche obligatorijche NerpfändungsSvertrag
‘pact. de oppignerando), bgl. NOS. Bd. 2 S. 260, Bd. 6 S. 85, Bd. 9
S. 103, Bd. 54 S. 167, Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 56, Neumann zu $ 445.
Yırch die Verpfändungsverträge fallen aber, wie zu beachten ift, nur im Falle
der Entgeltlidhkeit unter S 445 (vgl. B. IT, 488 ff). Näheres f. in den
DBem. zu $ 493.
Ueber die Frage der Entgeltlichkeit fpeziell hei BerpfändungsSver-
trägen |. Bem. 1, b zu $ 493.
N Ynwendung des 8 439 auf das VBerfyrechen einer Hhvothek val.
in Dem. 4.
fe 4. Die ent/predende Anwendung der genannten Maragraphen im einzelnen wird
acer bejondere Schwierigkeit mit fiH bringen, nur die Vorfchrift des S 433 AWbf. 2 über
; brahme des Mäufer8 kann der Natur der Sache nach lediglich bei NO a anwendbar
et die auf die Veräußerung einer Sache gerichtet find. In ROSS. Bd. 55 S. 128
8 Sur. Wichr. 1903 Beil. 97) wird hervorgehoben, daß beim A ertrag au3
5 445 nicht die Verpflichtung des die Berpfändung Verfpredhenden zur Befeitigung
giterer Rfiandredhte oder Hypotheken (Bejcdhaffung einer erftitelligen
DYpothel) hergeleitet werden dürfe. Val. hiezu aber audh Bem. V, 1, g zu 8 607.
Bay 5. Sn diefem Bufammenhang ift au auf $ 806 ZPO. EEE wonach bei
en OR eine8 Gegenftandes auf Orund der Pfändung dem Erwerber wegen
us Mange 3 im Rechte oder wegen eines Mangel8 der neräußerten Sache ein
emährleiftungsanfpruch nicht zufteht.
6. Sür den Fall einer ZwangZverfteigerung find hier 58 55, 56, 90, 91, 93
und 130 ZwV®. zu vergleichen. "
; 7. Bal. zu 8 445 auch 8 493 über Ausdehnung der Borfehriften über die Verpflichtung
des Verkäufers zur Gemwührleiftung wegen Mängel der Sache auf andere Verträge.
8. Neber Verkauf einer Korderung oder eines RechteS val. & 398 mit Dem.
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