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VII. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
verordnete Auskunftspflicht wird aber immer erft durch den Kaufvertrag
jeloft begründet, f. KOT. a. a. DO. und oben unter 1. , 2
Tine einoaS weitgehende Auskunftspfliht wird für den Bankier an“
He feinem Privatkunden gegenüber, der zugleich wegen der Anlons
jeineS Bermögens8 beraten fein will (vgl. Bent. 1 zu & 676, auch ROSE. Bd. 42
S. 125, Bd. 43 S, 108 und Düringer-Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 25).
Wegen der Anwendung des S 444 im Gebiete des Urheber: und Cr:
Finder= Rechts vgl. Miezler, D. Urheber- und Erf-Recht S. 96, 97.
Urfundenauslieferung: . %
a) Der Verkäufer hat bienach „die zum Bemweife des a dienenden
Urkunden auszuliefern. Diefer Ausdruck it aber nicht auf Urkunden zu be“
jchränfen, die zum Beweife des Cigentum8 an der gekauften Sache oder
des gekauften RedhteS unmittelbar dienen, fondern er i{t im wmeiter en
Sinne auf alle redhtliden Berhältnifje in Anfehung des Kaufgegen“
jtandeS zu erftredfen (übereinftimmend Pland Bent. 2 zu S 444). US folche
fommen alfo DBeifpiel8weife in Betracht Kaufbriefe, Inventarien, Ver“
ficherungspolicen, Schiffsbriefe, Regifterausziige, Bene über amtliche
Prüfung oder Unterfuchung, Begleitpapiere, Schuldfcheine, Mietverträge.
Dieje Können auch das Necht eines Dritten heweijen, Ipfern der Nerkäuter
Tolche8 übertragen fann. )
Dieje Auslieferung ift in der Regel in Geftalt der Ur]Oriften der Ur’
funden zu ourehen. Nur in dem befonderen Falle, welchen der lebte
Saß des S 444 bezeichnet, wenn {ih nämlich der Jnhalt einer folchen Urkunde
au auf andere (mit dem Kaufvertrag in Keiner Berührung tehenbe)
Angelegenheiten erftredt, fann ausnahm8weife nur ein öffentlid
Den Auszug begehrt werben. Das Verfahren zur Her
itellung eines folden Auszug3 richtet fi hier mangel8 einer EOS
Un u Landesrecht. Für Preußen vol. Art. 31, 35, 57 Abi. 3
AG. zum FO. Zür Bayern f. bayr. Not®, Art. 34). Solden Auszug
muß Tegelmäßig der Verkäufer auf feine Roften fertigen lafjen. KLeßtere
Sinihränkung auf einen Auszug entftammt der IL. Komm. (®. 1, 58): „nicht
Jelten werde, zumal bei Grundjtücsverkänfen, der Verkäufer ein gerecht”
fertigtes Intereffe daran haben, die Originalurkunden in feiner Hand U
behalten, 3. B. wenn die Urkunde (Teftament 2C.) noch einen anderen den
Täufer nichts angehenden Inhalt Habe, wenn fie auch auf andere Srundftücke
ich beziehe oder zwar nur ein Örundftück betreffe, von diefem aber nur eine
Ed a a werde ıufmw.“ (val. auch PLR. Tl. I Tit. 2 88 62, 63,
Dit. .
Daneben befteht auch noch das Recht zur Einfiht der Urfohrift
der Urkunde nad) Maßgabe des 8 810 BGB. (%. 11, 58), foweit deflen
VBorausfegungen vorliegen. Nebereinftimmend Endemann & 160 a Anm. 46,
der fi auch auf die Analogie von & 11 Sa 2 GBQO. zutreffend beruft,
Vertmann zu $ 444, Düringer-Sacdhenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 27, dagegen
Pland und Neumann zu $ 444. ;
Die Serpilitung befteht jedoch mur infoweit, al8 die Urkunden fih im
Befibe des Verkäufers befinden. Der Verkäufer kant alfo nicht auf @rund
des Raufvertrags angehalten. werden, folde Urkunden zu befchaffen, die er
bisher nicht bejaß oder die {ih der Käufer felbit auf feine Koften befchaffen
fanır @. 3. Auszüge aus dem Grundbuch). EAN wird der Verkäufer in
Hüllen, in denen nach der Berkehrsübung Urkunden mit dem Kauf
gegenitand übergeben zu werden pflegen, fichH nicht darauf mit Erfolg berufen
‚üönnen, daß er jolche zur Beit nicht im Beliß a er wird folche meiftenS
Ion haben müfjen, um feiner U a Unt 0). Dem. 2) genügen zu können
Jo mit Recht Düringer-Hachenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 26 und 27).
Soweit folche Urkunden a3 Beitandteile oder Zubehör des Kanfobjekt?
jelbit erfcheinen @. SS. die Wechjelallonge, Coupons, Dividendenfcheine 2C.),
zntfcheiden über die Herausgabepflicht nicht 8 444, fondern S 314. 433.
Düringer-Hachenburg a. a, OD.) |
Bei Faufmännilden Disbofitionspapieren ergibt {ich die Aus-(teferungSpflicht
fhon aus der Berpflidhtung zur Nebergabe und Eigentums»
oerichaffung nach $ 433, Toweit en Nebergabe al8 Uebergabe des Kaufobjekts
jelbit aufzufalfen it; im Einzelfalle kant fich die Neberaabepflicht aber auch
aus $ 444 ergeben. ,
Hür den Fall des NaufesS einer Forderung f. aud BGB. 88 402, 952
MbT. 1, 985 mit Bem.
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