Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Zaufch. SS 456, 457.

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b) durch einen andern — offen oder verftedt — für fidh Kaufen zu laffen oder
©) al3 Wertreter eine8 andern für diejen zu kaufen.
, III. Schon in M. II, 331 ft darauf tele und allgemein in der Literatur
gl. Plan und Dertmann zn $ 456) anerkannt, daß diejenigen ander w Rt en Raufsverbote
 unberührt bleiben, welde in Sfentlich-rechtliden SGejegesbeftimmungen
Keichs= oder Landesgefeken) namentlich in Disziplinargejeßen für Beamte entalten
 find. Dies entipricht auch durchaus dem Standpunkte des BGB, hinfichtlich
leines Verhältnifjes zum Sifentlicdhen Rechte. Betont fei aber dabei auch, daß Kaufsderbote
 leßterer Urt nur infoweit al vom B@B. unberührt erachtet werden
Öönnen, als je Sffentlidhredhtlider Natur find, alfo insbefondere in ihren
vehtliden Wirkungen auf öffentlidredhtlidhem, namentlich disziplinärem Boden
ich bewegen, nicht aber, {oweit fie in das privatrechtlidhe Gebiet hinübergreiten. Inu M. 11,331
wurde daher auch zunächft bemerkt, daß über die privatredhtlidhen Wirkungen von
landeSrechtlidhen Verboten vorbezeichneter Art im Einführungsgefeße zu befinden, d. bh.
dort Vorbehalt für das Landesrecht einzulegen fei. In Airklichkeit Urt aber leßteres nicht
ge{hehen. €3 Tiegt deshalb nahe, dem fraglichen öffentlidhrecdhtlidhen Verboten eine
Privatredhtlidhe Wirkung überhaupt abzufprechen. Die betreffenden Berträge
öleiben alfo jebenfall® unter den Beteiligten privatredhtlih wirkfam. Val. hiezu Me
Dem. 7 zu $ 134 in Bd. I. Zür Breußen vgl. Kab.D. vom 23. Februar 1812 für
Mitalieder der Krovinzial-Domänenverwaltung, Xab.D. vom 5. September 1821 jür
itaatliche Forftbeamte und S 195 des preuß. Beragefekes (vgl. hierüber Jäcel, Komm.
 nBO, S. 269, Turnau-Sörfter zu $ 925, Wolff, Komm. 3. ZwBVBG. Bem. 2 zu $ 72,
SU her-Schäfer a. a. ©. Bem, 2, gg zu S 72). Für Bayern ift EEE
auf Art. 220 des Beamtengefeges vom 16. Muguit 1908, wonach die IX. Verfafjungss
beilage und damit auch die Beitimmung des 8 21 dafelbit für den Rahmen des Beamten-GefeßeS
 aufgehoben murden.

S 457.
Die Borfchrift des S 456 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der
Zwangsvollitredung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gefeßlichen
 Borjchrift ertheilt worden it, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegen:
ftond für Redhnung eines Anderen verkaufen zu laffen, insbejondere in den
Hüllen des Pfandverkaufs und des in den 88 383, 385 zugelaffenen Verkaufs,
jowie bei einem Verkaufe durch den Konkursverwalter.
&. I, 469; IL, 895; II, 451.
. I. Das Verbot nad $S 456 wird hier erftredt anf beftimmte d. H. abfdhließend,
nicht bloß Dbeifpielgebend bezeichnete andere Fülle, und damit aucH auf andere
Berfonen außerhalb der Zwangsvollitrecung. Die leitende GOrundanichauung
 ijt bier diefelbe wie im vorigen SRaragrapben. (Me. 11, 332.)
IL A188 foldje weitere Fälle find nambaft zu machen:
1. Berkäufe, bei denen der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer
Befeglidhen (reidhS- oder landesrecdhtlidhen) Borfchrift erteilt worden ift,
die dem Yuftraggeber ermächtigt, den Gegenitand für Rechnung eine8 anderen
verkaufen zu Tallen:
3, Berkäufe durch den KonkurZvermwalter.
Bu 1. Gier ermähnt das Gefeß jelbit als Beifpiele:
a) den A erfauf (B@S. 58 1228 ff, 1219, 1221, 1235; H@B. $ 368);
b) die Berfteigerung einer zur REIN nicht geeig-N
 alien Sache im ege der Selbithilfe nach
©) den jreihändigen Verkauf einer folden Sadhe mit Börfenoder
 Marktpreis nad BOB. 8 385.
Weiter find aber beifpielSsmeife noch anzureihen :
a) der handelzSredhtlide Selbfthilfeverkauf (QSGB. $ 373 nebit
88 290, 376, 379, 388, 391, 437, 440): .
2) A Sn des Faufmännifden Zurücdbehaltungsve
 . ;
f) die Beriteigerung gefundener Sadhen BOB. 55 966, 979, 983);
g) Verkauf Gbehufs Auseinanderfegung einer Gemeinfdhaft oder
der Erbengemeinicdh aft (BOB. 88 753, 2042).
            
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