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VIT. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
Zu 2. Sezüglih des Konkursverwalters8 vgl. KO. S8 117 ff, 133, 134. |
Auch biebher gilt das zu S 456 Bem. HM, 3 Ausgeführte und zwar fpeziell auch m
Anfehung des Konkfursverwalters al8 Auftraggebers. Führt Ddiefer einen Bee
Telbit aus, 1o ift $ 181 BOB. anwendbar. (So au Wand und Dertmann zu $ 457;
abweichend Dernburg 8 171 AUnm. 17).
HILL Die Beitimmungen der 88 456, 457 beziehen {ich nicht auf die Beranftalter
der Zmwangsbollitrefung d.h. die AÄntragiteller, jondern nur auf die ausführenden
Organe. Die Frage, ob jene mitbieten dürfen, it au8 den allgemeinen gefebLi0S
Normen zu entnehmen, die regelmäßig kein Hindernis in den Weg legen 4. 3. DB. 8 1239.
in. Ka x Hrage, wenn der Beranftalter den Verkauf felbit ausführt, val. oben
in Bem. No. &
8 458,
Die Wirfjamfkeit eines den Vorjehriften der SS 456, 457 zuwider erfolgten
Staufe8 und der Nebertragung des gekauften Gegen/tandes hängt von der Zu
itimmung der bei dem Verkanf als Schuldner, Eigenthümer oder S[äubiger Ber
theiligten ab. Fordert der Käufer einen Betheiligten zur Erklärung über die
Genehmigung auf, fo finden die Borfchriften des & 177 Xof. 2 entfprechende
Anwendung.
Wird in Folge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Berkauf vor
genommen, jo hat ber frühere Käufer für die Koften des neuen Verkaufs fowte
für einen Mindererlbs8 aufzufommen,
€, I, 468, 469; II, 396; III, 452,
4. Behandelt werben hier die zivilredtligen Wirkungen einer Zumwiderhandlung
gegen die Verbote der S8 456 und 457.
2, Diefe Wirkungen erftreden fi fowobhl auf den obligatorifchen, wie auf
den dinglidhen Vertrag beim Kaufe. (IM. I, 332). ,
Die Wirkung befteht aber keineSweg8 in einer abf{oluten Nichtigkeit
DM. II, 332, ®. II, 76). Die Wirkffamkeit des verbotswidrigen Kaufs ijft vielmehTt ab-
Dängig gemacht von der Hultimmung ber Beteiligten d. h. der fämtlihen
Beteiligten, mag ihre Beteiligung in ihrer Eigenfhaft als Eigentümer der betreffenden
Sache, a8 Schuldner oder Gläubiger Leruhen. (M. Il, 322). Die Ablehnung ‚oder
auch das al8 folche nor SE Nee gen (vgl. Ben. 3) eineS einzigen der Beteiligten
hindert die rechtlidhe Wirkfamfkeit des ganzen Gejchäft8 (eben!o Vertmann zu 8 458).
3. Nach der im BOB. EEE et Bedeutung des Ausdrucks im fan
diefe fich äußern jowohl in einer vorherigen „Einwilligung“ al8 auch in nach fo en
„Genehmigung“, CErfteren Falles befteht von vornherein RehtSgültigleit des Kaufs.
Dagegen befindet fihH bi3 zur Erteilung einer noOtrüglichen Genehmigung die RechtS
mwirfjamfeit des verbotsmidrigen Kaufs in Schwebe. Diefler En fann aber
beendigt werden nach Maßgabe des S& 177 Ubi. 2 BOB. dur eine Aufforderung des
Käufers an denjenigen Beteiligten, um defjen Genehmigung e8 {ich handelt, zur Er“
fMärung über die Genehmigung. Die Erklärung ift hier dem Aäufer, d. dh. demjenigen,
der den Kauf abgefchloffen hat, gegenüber abzugeben. (Vogl. land 8 458). Davon, ob
nun die fraglidhe Genehmigung erteilt Oder verweigert wird oder als verweigert zu gelten
bat ($ 177 Ubi. 2 BOB.), Bängt dann die Nechtswirffamfteit des Rauf8 nach obligatorticher
und dinglider Richtung ab.
4, Ein Widerrufsrecht nah BGB, $ 178 ijt hier im 8 458 dem Käufer nicht
eigen3 eingeräumt, daher au nicht wohl anzunehmen. (Cbhenjo Dertmann zu & 458).
5. Ubiag 2 enthält eine den Verhältniffern anagepaßte ypofitive Vorfchrift. Ein
pyerfäönlihe3 Berfhulden ift dabei nicht vorauszufeben (Dertmann a. a. OD.) Nach
5 823 Ubi. 2 BOB. hat der dem Verbote Zumiderhandelnde brigenS auch noch den
weiteren Schaden zu erfeßen, welcher demjenigen zugeht, zu deflen Schube die Verbote
der SS 446, 447 Dbeftehen; bier muß aber Berfehulden vorliegen. Bol. hiezu auch
Wenl, Verfhuldenshearife S. 344 Anm. 5.