Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIT. AbioOnitt: Einzelne Scohuldverhältnifje.

Ab. 1 mit Bem.) geltenden Normen zu Beurteilen, die Sadgewährleiftung
it hingegen al8 abmweidendes felbitändiges So nderinftitut geregelt (Vgl.
M. IT, 211).
Notwendige VBoransfeßgung {ft {owohl für die ReHt8= mie die
Sach gewährleiftung, daß der Kaufvertrag wenigjtens8 teilweife
vollzogen ift. Wenn die verkaufte beweglide Sache no nidht über“
geben tft, Jo Zommt wohl die RecdhtSverfhaffung (vgl. S 433 Abi. 1 Sag 2 mit
Bem.), aber nicht die Recht2gemwährleiftung in Frage (vgl. Düringer-Hahenburg
1. Yufl.] Bd. 3 S. 111 und aud RGE. Bd. 53 S. 70).
Beim Verkaufe von Rechten kommt zwar das äußerlihe Moment der
Befigübergabe in Wegfall, aber auch Hier {teht die RechtZverfhaffung in einem
Gegenjaße zur Rechtagewährleiftung, fjomwie die urjbrängliche VBertragzerfühung
zu der nachträglichen Haftıng für den Beftand de8 verkauften Rechte8 (Diülringer*
Hadenburg a. a. D.).
Bei Wertpahieren findet eine zweifade NedHtZgewährleiftung
injofern jtatt, al3 Gemähr geleiftet wird für das Recht an der Urkunde nad)
den Grundjägen, weldhe für die Recht8gewährleiftung beim Verkaufe beweglicher
Sachen gelten, aber au für da8 in der Urkunde verbriefte Recht nad den
Normen der Gewährleiftung für die verkauften Rechte; außerdem fann Hier aud
eine Sad) gewährleijtung eintreten in Unjehung der Mängel, welde der Urkunde
Telbit anhaften, vgl. Düringer-Hadhenburg Bd. 3 S. 112 und im einzelnen
S. 118 ff., fowtie ferner Bem. IT, 1 ff. zu 8 437 und die dort angegebene Literatur.
YHeber die HaftungsSfrage für tat/ädiide Mängel des Unternehmer? bei
Aktien dal insbef. Bem. II, 1, d und II, 7 zu $ 437.
Angemeine VoranuZjeßung für die Recht8 gewährletftung {ft — abgefehen
bon dem völligen ober teilmeijen Vollzuge des Vertrags f. oben — daß dem
Ränfer das Recht nicht verfchafft it, ba3 er erwerben wollte (z. B. Eigen“
tum der Kanffadhe f. 8 433 Ubi. 1), oder daß e8 durch beftehende Redht®
Dritter beeinträdtigt oder belaftet ift (88 434 ff. Anderfeit8 darf der
Käufer den Mangel de8 Rechte beim Kaufsabichlulie nicht gefannt haben
(j. $ 439 mit Bem.).
Die KRechtSgewährleiftung des VerläuferS wird inabejondere erleidtert
durd) die Beftimmungen über gutgläubigen Erwerb ({. 88 932 {f., 892, 893 20).
Der Nebergang der Gefahr {ft auf den Reckht3 aemährletitunagsanibrud
im Grundfjag ohne Einfluß.
0) Die Sargewährleiftung bezieht {ih dagegen nur auf Män g eT (ein{Gließlid
bes Mangels der zugejidherten EigenfHaften) einer verkauften Sad
al8 folder. Der Kaufvertrag muß hier infoweit vollzogen jein, daß
bie Gefahr auf den Käufer übergegangen ijft (vgl. RGE, Bd. 53 S. 70 ff. und
58 446, 447 mit Bem.). E38 kommen Hier ferner nur folde Mängel in Betracht,
die zur Zeit de3 Gefahrübergang? her Sache anhaiten. Nühere®
Lin den Bem. zu 8 459,
Negative VBorausfegungen find Hier, daß der Käufer den Mangel
beim Nbfhluffe des Kaufvbertrag8 nicht gekannt hat (vgl. 8 460)
und daß er nicht die mangelhafte Sache in Kenntni8 des Manael8 vorbhehalt-108
 angenommen hat ($ 464).
Die Borjhriften der SS 459 ff. über die Gemährleiftung wegen Mängel der
verkauften Sadje gelten an fi nicht für den Mauf von Mechten 3. B. von
Mufterredhten, |. bayr. Oberft. LG. Bd. 6 (n. F.) S. 27 f. und auch Fur-Wichr.
 1904 S. 403 (e8 wird jedoh von mandher Seite eine teilmeife analoge
Anwendung befürwortet, val. 3. 3. Würzburger, Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 721 ff.
aber aud) Bent. 4, c zu 8 438).

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