Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Tanjh. 88 460, 461. 631 
Dies wird befonder8 wichtig beim Kaufe gebrauchter Sachen, fofern Der 
a Mangel im Einzeljalle mit dem SGebrauchtfein zufjammenhHängt. Val. 
ROE. in Sur. Wihr. 1908 S. 36 Nr. 10 a. E., Recht 1908 Nr. 1162. 
„4. Daß der Verkäufer auch dann für den Fehler haftet, wenn diefer anfänglich 
dem Kaufsabichluffe nicht vorbanden, aber naher durch ein Verfhulden des 
Serkäuf[ ex 8 jelbit herbeigeführt wurde, ergibt fich Ihon aus allgemeinen Gefichtspunkten, 
Vol. hierüber im einzelnen Vorbem. 5, € und 6, a und b vor $ 459. 
5. Den Bemei8, daß der Käufer den Mangel gekannt oder den Fehler aus 
peober SKahrläjfigkeit nicht gekannt Habe, hat der die Haftung deshalb ab- 
ehnende Verkäufer zu erbringen, das ar gliftige Verfhweigen oder die Hefondere 
uficherung deS MNidHtvorhandenjeinZ des  ebler8 aber hat der fih Darauf berufende 
Täufer zu beweifjen. Vol. hiezu auch ROSE. im „Recht“ 1907 Hr. 1297 und Nr. 634, 
Seuff. Arch. Bd. 58 S. 312. 
6. Ein Berzicht auf die Haftung wegen Arglift hat keine Wirkfjamfkeit 
(val. 8 276 Abi. 2 und 8 476). Auch die Probemäßigkeit der Ware kann den Ver- 
fäufer von der Haftung wegen Argliit nicht befreien, val. hierüber NOS. BD. 27 S. 20, 
Solace 3b. 5 Y%r. 653, Bd. IL Nr. 387, jowie Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 133 
7. Ueber vorbehaltlofe Annahme einer mangelhaften Sache |. $ 464. 
8 8. Hinfichtlidh der Anfedhtbarkeit des Kaufvertrags wegen Irrtums und 
etrug8 1. Vorbem. 5, g vor $ 459, Bem. IV, 14 zu $ 459 und Dem. IN, h zu S 462. 
9. Schließlich it Hervorzuheben, daß an das argliltige Verf mweigen 
abgefehen von der RNMechtsfolge aus S 460 noch meitere  Yolaeh gefnüpft find: ber 
Verkäufer wird dadurch in allen Fällen auch zur Entihädigung wegen Nichterfüllung 
des Mertrags verpflichtet (8 468); e8 wird ferner dadurch die kurze Verjährung des Gewähr- 
‚eijtungs- und des Schadbenserfab-Anfpruchs ausgefdhloffen (S 477) und außerdem Die 
Sinrede des Qäkäufer8 verbetuiert nach Maßaabe der 88 478 Abi. 2, 479. 
S 461. 
Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, 
wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in Öffentlicher Verfteigerung unter 
der Bezeichnung als Pfand verkauft wird. 
&. IT, 398; IH, 456. 
Erwerb in öffentlidger Berfteigerung auf Grund eines Pfandrechts, 
1. Durch diefe erft von der IL. Komm, eingeftellte Beftimmung wird eine wirkliche 
Ausnahme von dem GÖrundfaße des & 459 a E Sedenfalls gilt dies ın 
UAnjehung der dem Abi. 1 des 8 459 unterliegenden Nälle der gefeBlidhen Gewähr: 
eiftungSpflicht für Fehler. _ 
Ob 8 461 {ich dagegen aucH auf zugeficdherte Cigenfhaften nach S 459 erfiredt, 
?richeint zweifelhaft. Der allgemeine Wortlaut der Gefepesftelle mit dem Gebrauche des 
Dben zu S 459 dargelegten weiteren Begriffs „Mangel“ Idheint für die Bejahung A {prechen. 
Dertmann Bem. 1, a zu 8 461 geht davon aus, daß (was vollftändig zutrifiD die Beltimmung 
des 8 461 dispojitiver Natur ift, Daher durch Nebereinfommen der Parteien 
Mas andere8 beftimmt merden Kann und betrachtet e8 num als Tatfrageim Einzelfall, 
0% in der Zufiherung einer Eigenfchaft (nach $ 459 Abt. 2) au fhon die Nebernahme einer 
den Haftungsbefreiungsarund des $ 461 ausichließenden vertragsmäßigen Haftung gefunden 
Merden fönne und mitdje. Diejer Sefichtspunkt erfcheint richtig; e& kann insbefondere 
3erade in diejer a ein befonderes Vertragsverhältnis gefchaffen werden, 
d0l. Ecciu8 in Gruchot, Seitr. Bd. 43 S. 313—315, (Aland zu S 461 verneint die Er- 
redung der Haftbarfeit auf zugeficherte Eigenfhaften in den Dr des 8 461; vgl. ferner 
au diejer Frage Ennecceru8 S 332, Dernburg S 184, Crome S. 453 Anm. 75). 
2, Die in 8 461 im Interefle einer gewiffen Rechtsficherheit des Riandgläubigers 
Jorgefehene Befreiung desjelben von der Haftbarkeit für Mängel der von ihm verkauften 
Bfandjache tritt aber nur unter drei {ich verbindenden VBorausSfehungen em, 
1ämlich wenn der Verkauf 
a) auf rund eine3 heitehenden A 
9) mit der Bezeichnung der Verkaufsjadhe als Pfand und 5 
A in Sifentlidher Berfteigerung gefchehen it. Sin Tee OUDENST 
Rerkauf, wenn er auch in gefeßlidh zuläjffigen Zällen (vgl. 3. 5. 88 1221, 
‚935 Mbf. 2, 1245, 1246) erfolat it, hat alfo die aleiche Wirkung nicht, wenn
	        
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