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VIL. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältntfe,
Jolche nicht dur befonderes Nebereinfommen vorgefehen fein follte, vgl.
Oierüber auch Ecciu8 a. a. ©. und Nebinger, Der nicht rechtmäßige Pfand“
verkauf und feine Wirkungen S. 24 ff. .
Neber den Begriff der Sffentliden Verfteigerung vol. 8 383 mit Yem.
Neber die Modalitäten beim Mobiliarpfandverkaufe f. 8 1235 mit Bem.
3. Sraglich ijt, ob die Haftung des verkaufenden Mfandoläubiger3 wegen arg;
liftigen Ser! dweigens8 vom 8 461 unberührt bleibt und zwar im Hinblick auf S 242,
val. auch MM. II, 237. Der Wortlaut der GefebeSitelle Ipricht aber gegen eine Derartige
Annahme. Wenn freilich pofitive betrügerijhe Handlungen des Verkänter3 inmitte Liegen,
wird feine Haftımg aus S 823 anzunehmen fein (darauf allein fcheint auch die Bemerkung
in 3. IT, 237 abzuzielen). 8305
4. Sür gewiffe Fälle der Zwangsvollftredung (val. uriprünglich E. I ;
nebit 3. IF, 237 und X. I, 701) erhält 8 461 BOB. nocdhH eine Erweiterung durch $ 806
3ROD., wotelbit beitimmt ift:
„Wird ein Gegenftand auf Grund der Pfändung veräußert, fo fteht dem
Erwerber wegen eine8 Mangels im Kechte vder wegen eines Mangel8 der vers
änßerten Sache ein Uniprucdh auf Gemährleiftung nicht zu.“
Val. ferner audh $ 56 Saß 3 ZwRX®.
5. Bei fonitigen Fällen der öffentlichen Verfteigerung (3. B. beim Selbit
hilfeverkaufe nach S$ 383) findet Gemwährleiftungspflicht ftatt. ,
Ob die AusjhlieBung der gefeßlichen oder vertragsmäßigen Gemührleiftung JeitenS
des VBerfteigernden eine unzuläffige Beeinträchtigung desjenigen ijt, für defjen echnung
der Selbihilfevertan? erfolgt, ift nach der Gefchäftsublichteit und dem Umftänden
des Falles zu beurteilen, vgl. ROE. in Zur. Widhr. 1904 S. 561 und Neumann Bem. 2.
6. ON ber Pfandverkauf aus freier Hand (vgl. 88 1221, 1235 Abf. 2, 1245),
10 haftet der Bfandaläubiger natlirlih al8 Verkäufer (val. S 1221).
S 462,*)
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorfjehriften Der
88 459, 460 zu vertreten Hat, ann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes
(Wandelung) oder Herabjegung des Kaufpreifes (Minderung) verlangen.
@ I, 388; II, 399; IIT, 356.
£{. Neber die Rechtsbhehelfe Des KäuferS gegenüber Mängeln der Sache im
allgemeinen vgl. zunächft hieher Vorbem. 5 und auch 6 vor SS 459 ff. Dafelbit if
inSbeiondere die Frage behandelt, ob und inwieweit neben den befonderen Gewähr:
leiftungsanfprüdhen die Borfchriften der SS 320 ff. über Nidterfülung bei
egenfeitigen Verträgen, jowie eine Haftung des Verkäufers aus allgemeinen
Beriulden in Geltung treten fanın (vgl. biezu insbef. Vorbem. 5, 8 [über Wandelung
neben Schadenserfabanfpruch], jowie ferner Bem. 2 zu & 463).
IT. Die Hauptrolle auf diefem Gebiete fpielen die fbon im gemeinen Mechte
durchgebildeten befonderen Nechtsbehelfe des S$ 462. €8 find dies
a) der Urea auf See maigmachung des Kaufes (Wandelung),
b) der Antpruch auf Gerabjesung des Kaufpreifes (Minderung). .
Im Begriffe entfpricht der erftere der actio redhibitoria, der zweite der actio
aestimatoria s. quanti minoris des römifchen Rechtes. ,
Bu beachten {ft aber, daß die sedes materiae nicht 8 462 allein ijt, vielmehr Ut
der Aufbau des GefjeßesS hier folgender:
3 Grundpfeiler des Wandelungs- und Minderungsrecht3 erfheinen die SS 462,
465 und 467 (leßterer bezieht fich ausSfchließlich auf die Wandelung) :
a) 8 462 will En die allgemeinen @rundlagen für die Ent
itebung des Wondelungs- und Minderungsrecht8 aufftellen.
8) & 465 behandelt die Geltendmadhung des Wandelungs= und
Ainderungsrecht8.
8 467 endlich regelt die DurGführung der Wandelung nach voll-
, zogener Geltendmachung in gegenfeitiger Nüdgewähr.
Um bdiefe Grundbeftimmungen gruppieren jih dann noch die Sonder
beftimmungen der SS 466, 468—475, 477—479. ; ,
Die Frage des inneren Rechtsgrunds der Gemährleiftungsaniprüche hat erft die
neuere Nechtsmwilflenfhaft aufgeworfen und von verichiedenen Gelichtabunkten aus zu
*) Neber Literatur val. die Angaben in Bem. IV unten, jowie zu 8 465.