fi. Titel: Kauf. Taufh. 88 466, 467. 653
Neber die Frage, ob bei der Hückauflaflung auch ein gerichtlidher
Der notarieller Bertrag nach & 313 der Auflafiung voranzugehen hat,
1. Dem, HI, 1, c zu 8465. ,
Im Sale redht8fräftigen Urteils (vgl. Bem. IM, 2, g zu
8 465) erfebt hier das Urteil die Nuflafungserflärung des einen Teile8, vgl.
Jierüber Bem. B, 1, 4 zu 8 925 und bezüglich einer Ausführung Zug um
Bug 7]. 8894 Abf. 1 Sat 2 ZERO. (val. au Bem. B, I, 6 zu 8925), Jowie
unten Dem, IV. N ,
Ulgemein zu beachten bleibt, daß da Urteil, das die Wandekung
cechtSfräftig ausfpricht, ein einem gegenfeitigen Vertrag ähnliches
Kechtsverhältnis Ichafıt, ROS. Bd. 66 S. 61.
eftzuhalten it ferner im allgemeinen, daß der Empfänger der Leiftung
/o behandelt wird, wie der Beijiger einer fremden Sache; eS befteht für
dr vom Empfange der Leiltung an die frenge Haftung, wie fie für
den Betiber erft mit der Rechtshängigkeit beginnt (SS 989 ff).
N 3. Pu Geltendmachung eines Shaden8, welcher dem Käufer etma durch die
angelhbaftigfeit der Sache zuging, ift die Wandelungsklage als folche
Richt geeignet. (Darin kiegt eine Abweichung des BGB. von der neueren Doktrin des
Jemeinen Kechtes und dem Jächt. GB. & 918.) € Können demnach insbejondere die Koften
der Unterfuchung, die der Käufer vornahm, um die Sache auf Mängel zu prüfen,
Mit der Wandelungskflage nicht begehrt werden, vol. Staub in Anm. 59 zu 8 377 HGB.
“beim Miehhandel 1. 8 488).
Neber die Frage, vb_und inwieweit im übrigen neben der Wandelung aus all-
meinen Normen auf Schadenserfaß geflagt werden kann, wenn huldhafte
Sxiüllung vorliegt, 1. Bem. 10 zu S 468 und Kur. Wichr. 1902 S. 252, (Inwieweit
itatt der Wandelung Schadenserfaß begehrt werden kann, it zunächft aus 8 463
ML entnehmen.)
„0. 4. Bei der Ausgeftaltung des Nechtsverhältniffe3 im einzelnen
IOfießt fich das BGB. inı S 467 enge an die RedHtsnormen über die AuZübung
Ane8 (in den bezeichneten Stellen einjeitigen) Rüctritt8redht8 an durch Rückverweifung
lu zahlreiche einfchlägige Baragraphen. (An Stelle der hier nicht mitzitierten SS 349 und
355 treten hier SS 462, 465 bzw. 466.) € foll aber damit nicht gejagt fein, daß die
dier aus dem bertragsmäßigen Mücktrittsrecdht ausdrücklich angezogenen Normen die eins
3lge Mechtsquelle für die {ih aus der Wandelung ergebenden Son A iotumgen des BVer-
Autfers bilden follen, vgl. Wolff in Gruchot, VBeitz. Bd, 48 S. 503 #8.
; Die ein] hneidende Kechtshandlung (S 351) it die Yollziehung der Wandelun
S 465), nicht die einjeitige Wandelungs erklärung des Käufers, |. ROSE. Bd. 59 S. 97 Pe
Bo. 2 > Ha ent/predhende Anwendung des 8 346 vgl. au Kraus in Bayr. 3. 1. R.
. 5. 401.
Nr Si Wegen der Bemweislaft vgl. Kecdht 1910 Nr. 1238 und Warneyer Erg.-Bd. 1910
- 7. Yeber Nr N der Verwahrung Spiflicht des RNänfer8 hei Zurverfügung:
tellung vgl. Recht 1909 Yır. 655.
‚1X. 3u beachten ift hier aber, daß daS Gefeß durch die SGeltaltung de8 S 467 und
die Hereinziehung jener Normen über Rücktrittsrecht mn Fälle {cbaftt, in denen das
Wandelungsrecht des Könfers mit Rückficht auf Anftände, welche fich het der
Rücgewähr ergeben würden, überhaupt ausgefchlofen ft,
; 1, Während nach 5 350 BGB, der Anfpruch des Ränfer8 auf Wandelung dadurch
Qu ht ausgefchloffen wird, daß die Kauffache durch Zufall untergegangen ift (der
zuter trägt aliv nicht die Sefahr !) fomnımt nach 8 351 jener NE AM in
Bea, wenn der Mäufer vor VBollziehung der Wandelung (S 465) „eine wejentlidhe
erichlecdhterung, den Untergang oder die anderiwveitine Unmöglichkeit der Heraus-
Bube des empfangenen Gegenftandes veridhuldet hat“. (Vol. M. HM, 231.)
a) Die wefentliche Verfchlechterung muß objektiv eingetreten Jein, d. 9. e& muß
eine wirfliHge Berfhledhterung der Sache jelbft vorliegen, die deren
Brauchbarkeit für andere beeinträchtigt, eS genügt nicht, daß infolge eines
äußeren EreignifjeS über den Wert der Sache eine unglünjtige Aufs
Fajfung beteiligter Areife Plaß gegriffen hat, vol. hiezu ROC. Bd. 64
S, 374, Sur. Wichr, 1907 S. 46 (teilweife abweichend Zhiefing, N 1908
S, 877). Mus der NRechtfjbrechung val. ferner auch ROES. in Bayr. 3. f. N.
1908 €, 310.
b} Hiebei fteht nach & 351: . | |
a) der Untergang eines erheblidhen Teiles einer wefentlidhen
Nertchlecdterunag der Sache, fomwie