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VIL Abjnitt: Einzelne Seuldverhältniffe.
Sehr, häufig aber ift die Bedeutung der Beftimmung einel
Sarantiefrift bie, daß Mängel der Sache nicht, wie fonjt nach $ en
nur binnen 6 Monaten na MAhlieferung, fondern auch dann gelten?
gemacht werden fönnen, wenn fie jich innerhalb einer längeren ver
traglich feltgefebten Beit nach der Ablieferung zeigen; damit ijt aber
nur der Beginn der Verjährungsfrift ander3 beitimmi
und bis zu dem Zeitpunkte hinausge/dhoben, in dem der den YAUnfpruch
auf Wondelung oder Minderung oder Schadenzerfaß hegründende
Mangel entdeckt wird. Wenn allo 3. B. in dielem Sinne eine 3zWwWel
jährige Sarantiefrift zur NO PUR von Mängeln im Einzelfalle
eitimmt wurde, {o fommt auch ein Mangel noch in Betracht, der nad
1°% Sahren jeit der Ablieferung entdeckt mird; für diefen Läuft Dank
bon der Beit der nr an die befondere fecdhSmonatliche Ber“
jEDrung Seit Vol. insbe]. ROSC. Bd. 65 S. 119 ff, 1. auch DL®.
Braun)chweig, Necht 1909 Nr. 656.
Sn anderen Fällen hinwiederum bedeutet der Ausdruck „volle
Garantie“ mır die Zufjicherung einer beitimmten Sigen?
jOhaft G. B. der Verkäufer übernimmt volle Garantie, daß die ver“
Zaufte alte Geige von Lorenzo Ouadagnini gebaut ijt); bier mird ar
der N EN des S 477 überhaupt nichtS geändert, vol. NOS-
in Bl. „RA, 5b. 73 S. 36, Recht 1907 Nr. 1806.
Die Zufidherung, daß eine zur Zeit des Gefahrübergangs
A e Eigenihaft aud in Zukunft fortdauern werde
ijt @egen{tand eines GarantiebertragS, der den Regeln der 88 477
478 überhaupt nicht unterftebt, |. Bem. IV, 1, 1 zu S 459, ROC.
2 a Nr. 652, Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 201, auch Einl. 3, €
Neber die A allgemein gehaltener ®arantieerffärungen
bal. auch Ripr. d. VLSG, (Celle) Bd. 17 S. 387. ,
Die PS Verjährungsirift des S 477 kant auch durch fill“
Töweigende Vereinbarung verlängert werden. Eine Ber“
einbarung ift auch mit dem Inhalte zuläffig, daß Die fehs Monate
um die Zeit von der Holtelerung bis m Eintritt eines näher be“
zeichneten fünftigen Er G. 3. Eintreffen der Ware an einem
SEEEDT N au$wärtigen Arte) verlängert werden, |. NOS. Bd. 62
S, 431.
Bei einer Verlängerung ohne Zeitbeftimmung ift die prdentliche Bers
brungsfrift al8 gewollt zu erachten, {. NOT. in Kur. Wichr. 1905
S. 200. -
AuslegungsSfrage ift bier übrigens {tet8 auch, ob neben der Ber
längerung der Verjährungsfrijt die VBorfhriften über Beginn,
DYemmung und Unterbrechung der re anwendbar bleiben
iollen (Neumann a. a. D.). So feßt der Beginn der Verjährung
allgemein voraus, daß der Geiwährleiftungsanfbruch als folder
[on entitanden ift. Wenn 3. B. alfo die Uebergabe (Ablieferung) fchon
vor dem Abfehluffe des Kanufvertrags erfolgt 6 fann die Verjährung
erjt mit Vorliegen eines wirkffamen Raufvertrag3 beginnen. Unter:
liegt der Kaufvertrag der vormundich aftsgerigtliden Ges
nehmigung, To fan ungeachtet der rückwirkenden Kraft der
Genehmigung die Verjährung nicht vor der erfolgten Genehmigung
beginnen. Sal. ROSE. Bd. 65 S, 245, Jur. Widhr. 1907 S. 174 un
S. 248; f. ferner auch unten in Bem. 5.
Der He weis einer Verlängerung obliegt natürlich dem Käufer, vgl.
Yofenberg, Arch. f. d. ziviliüjt. UL DD. 94 S. 100. ,
Bu beachten bleibt, daß auch bei Vereinbarung befonderer Garantie“
riften die Berpflidtung zur Mängelrüge nah 8377 HOLD.
beftehen bleibt, vol. Staub Anm. 54 und 193 zu 8 377 en
b) Sn €. 18 397 mar Dbeigefebt pemen: „bi3 zur ordentlichen OO
if“. Sm Gefeke fehlen dieje Worte und zwar infolge Befchluffes der
I. $omm. Mit Rückkicht hierauf beftehen nunmehr verlchiedene Meinungen
über die Frage, vb eine vertragsmäßige Friftverlängerung aud
über die ordentlihe Verjährungstrift hinaus zuläffig jet oder
nicht? Pland bejaht die Grade, Dertmann und Sifcher-Henle zu 8 477 ver:
neinen fie. Die Verhandlungen der II. Komm. nach WB. 1, 706 jtehen jeden“
fall8 der Blandidhen Meinung zur Seite. Durdhichlacend aber ericheint
6)