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VII Äbfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Eine Ablieferung x nicht vor, wenn der verkaufte Segenftand in
der Verwahrung des Berkäufers8 bleibt, f. ROE. in Sur. Wir.
1905 S. 79 und Recht 1905 S. 78. t
Neber Ablieferung, wenn ein Dritter die Ware auszufuchen hat,
val. DL®, Dresden im Jächf. Arch. Bd. 1 S. 35. , |
| Der Tag der AWblieferung ent{dheidet auch dann, wenn beim Ankau
einer Zimmereinrichtung einzelne Stüce nachträglich umgetaufcht Oder
ausgebeffert werden, alfo nicht der NS des Umtaufches oder der Yus-
beflerung der einzelnen Stücke, vgl. DOLG. Gamm, Recht 1906 S. 440.
Wegen des Begriffs „Nebergabhe“ vgl. BGB. 88 433, 446, 929 und De
Bem. dazır, fowie insbe]. Bem. VUN, 1 3u 8 433. Brevi manu traditio mu
auc) bier der Nebergabe gleidhgeftellt werden, val. Ben I, 2, c zu S 446.
Hinfichtlih des constitutum possessorium und der Abtretung
des HerausgabeanipruchsS beitehen hier ähnlidhe Zweifel wegen der
Sleichttelung, wie bei 8 446 Im Cinkflange mit den dortigen Ausführungen
(vol. Dem. I, 2, c zu S 446) wird au hier wohl das constitutum poss€S-
sorium als eine Üebergabe gelten fönnen, nicht aber {chonm die bloße Nb-
tretung des Heransgabeanfpruchs (wie hier Neumann in Bem. HM, 1, b 3u
8447 und Düringer-Sachenhurg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 19 und 160 ; über die vet:
ichiedenen Anfichten val. Dernburg 8 191, Coladk 1 S. 441, Crome Bd.
S. 474 8223 Ann. 9, Pland Bem. 4, b zu 8 477, Dertmann Bem. 2, b zu
5 477, I, in ®rünhut3 3tfhr. Bd. 29 S, 358).
Aus dem Beftehen eines Handela8gebrauchs, wonach die Unterfuchung det
Ware nicht am Ablieferungsorte, fondern erft am Beftimmungs-
orte zu erfolgen bat, it, von befonderen Umitänden abgefehen, nicht et
Einverftändnis_des Verkäufer3 mit einer entfprechenden Verlängerung der
Srilt aus S 477, die ar {ich von der Ablieferung an läuft, zu folgern, vgl.
NKOES. in 43. Bd. 1 S. 2839.
5. Hürden Eintritt und Yon des Berjährungslaufs it e5
ohne Belang, ob der Käufer den Mangel {don gekannt oder jpäüter erit entdedt,
ob er die Sache geprüft hat oder nicht, ob ne bie olge einer N UT wat,
ob der Mangel überhaupt erkennbar gewefen i{t ufw. (DM. 11, 239; Cofack Bd. IL S. 437;
land und Vertmann zu 8 477 und Kipr. d. OLG. Bd. 8 S. 70, val. bagegen aber auch
Blume in N We Sahrb. Bd. 55 S. 209 ff). DarauZ ergibt {ich auch, daß Fehler,
die erft nah Ablauf der VBeriährungsfrift jeit der Wolieferung entdeckt werden,
auch wenn fie fchon früher vorlanben waren, gar fein ®emährleijtungsredt
mehr geben (abgeben von dem Falle der Arglift, |. oben Bem. 2, c). Die hei diefler
itrengen Unmendung des 8 477 {ich ergebenden Härten fönnen aber unter Umftänden
im Wege einer verltändigen Vertragsauslegung ausgeglichen werden, wenn anzu“
nehmen i{t, daß dem Willen der Rarteien KO die Berläbrung erit mit dem Augen“
blide beginnen Jollte, in dem die Entdeckung des Zehlers hei DrdnUNGSMÖßigeM Gef HäftS
gang oder nach Lage der fonftigen befonderen Umftände des Falles möglich war, vgl
Staub Anm. 144 zu S& 377 HGB, fowie Blume in SheringS Yahrb. Bd. 55 S. 209 ff.
Bei auffchiebend bedingtem Kaufe wird die Verjährung trob erfolgter Y0-
ferung er Hebergabe erft mit dem Eintritte der Bedingung beginnen können (vgl.
and zu 8 477).
Sm allgemeinen unterliegt der Kortgang der Verjährung nach S 477 ebenfalls den
Regeln der 88 194 ff.
6. Friitberedhnung. Vol. hierüber BOB. 88 186 ff.
= ‚o.Ueber die Frage der Anwendbarkeit des 8 193 vgl. ROES, in Bayr. 3. f. N. Bd. 2
©. 123 und Stölzle in BI f. RA. Bd. 71 S. 714.
7. Semmung und Unterbrechung der Verjährungsfrift.
Sn diefen Sogn find auch hier zunächit die allgemeinen Borfchriften der
88 202 $., 208 ff.. BOB. maßgebend, insbejondere Hinfichtlich der Vorausfegun Ben
und Wirkungen. Im 8477 No. 2 und 3 find aber in bezug ‚auf die darin behan“
delte Kurze Verjährung noch einige Sonderbeitimmungen angefügt.
a) Cine Unterbrechung Ddiefer Verjährung tritt hier auch ein durch einen
dom Käufer geftellten Antrag auf gerichtliche Beweisanfnahme zur
Sicherung des Beweifes für einen in Betracht kommenden Mangel im
obigen Sinne, Bur Durchführung diefer Beftimmung dient & 488 BBO.;
bal. biezu ROESC. Bd. 49 S. 388 (felbitändiges Untragsrecht jeder der beiden
Barteien; der von ber, Bartei SE Sachverftändige {ft zu vers
nehmen; daß biebet hinkichtlich des Cintritt$ der Unterbrechung nichts darauf
anfommt, melcher der bei Sicherungsbemweisanfnahmen überhaupt zuläffigen
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