682 VII Mbidhnitt: Einzelne Schuldverhältnijfe.,
Wandelung geltenden Vorjchriften der SS 464 bis 466, des 8467 Sag 1 und
der SS 469, 470, 474 bis 479 entjprechende Anwendung,
ehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer über-
gebt, eine zugeficherte Sigenjhaft oder Hat der Verkäufer einen Fehler argliftig
verfihwiegen, {0 fann der Käufer ftatt der Wandelung, der Minderung oder der
Vieferung einer mangelfreien Sache Schadenserjag wegen Nichterfüllung verlangen.
&. 1, 898; II, 415; II, 474.
Gemwährleiitung bei Gattungsjaden:
[. Allgemeines :
$ 480 behandelt die Mängelhaftung beim Raufe vertretbarer Sachen
HERRN vgl. hiezu $ 243 mit Bem. und auch 8 360 HGB.) nad doppelter
ihtung:
a) Cr erledigt in bejahendem Sinne die für das gemeine Hecht alte
Streitirage, ob audh beim SGenuSkaufe die fog. ädiliziidhen
Be ® 3b ehe in Anwendung gebracht werden fönnen. CR. 11, 241, D. 65.)
al. Bem. IL
Er gibt dem Käufer nodhH einen meiteren, auf den Fall des Genu8:
fauls Sefhränkten Reht3behelf in Geftalt des Aniprud$
auf Zieferung einer anderen mangelfreien Sache. Hieruber
f. im einzelnen Bem. IN.
Wandelung und Minderung beim Genuskauf.
a) Damit, daß das BGB, die gewöhnlichen Rechtsbhehelfe der Wandelung oder
Minderung auch bier für anwendbar erklärt, tüßt fih das Gefeßbuc
gegenüber einer bisher {Mmanfenden Doktrin (val. UN Rand. II 8 101;
Yindfdeid-Kipp, Band. II S 394; Dernburg, preuß. Pr. Kecht Bd. 2 8 145)
hauptfächlich auf die Srgebniffe der feitherigen überwiegenden Praxis im
Sebiete de3 gemeinen preußijhen und franzöfiihen Rechtes. (Val. Me. IL
241; Ent{h. d. NOGSG. Bd. 5 Nr. 55, Bd. 6 Nr. 62; RGES. Bd. 3 Nr. 26,
bb. 4 Nr. 26, Bd. 6 Nr. 53, Bd. 12 Nr. 19; Seuff. Arch. Bd. 26 Nr. 231,
232; Bd. 27 Nr. 15, 17, 219; Goldfhmidt8 Btichr. f. Gandel8reht Bd. 19
S. 98 ff). Denfelben Standpunkt hatte auch jchon das Jächt. GB. 88 900,
909 eingenommen. ,
& 243 Xbf. 1 bleibt hier nicht ausge loHen; eS it vielmehr möüglidh,
daß die Oattungswmare von mittlerer Art und Oüte und Doch mit einem
Sachmangel behaftet ift, val. Silber, Xherinas Sahrb. Bd. 51 S. 212
a. MM, Pland in Bem. 1).
Dem Käufer ift hiemit freigeftellt, ih aud beim Genuskaufe (d. h.
nach Windfcheidb-Kipp Bd. 1 S. 663 dann, menn das Gelieferte an fich im
allgemeinen bie Cigenfchaften der Ohr ®attung hat) nach feiner Wahl
des Wandelungsanfpruchs oder des Minderungsanfipruchs zu bedienen.
Zut er das eine oder andere Hievon, fo gelten auch hier diefelben Vor
Idhriften, wie fie für Diefe Nechtsbehelfe beim Spezieskauf gelten (val.
58 462, 465 mit Bem.). Denn die Rechtslage Kann dann fo angefehen werben,
als ob „dur die, wenn {hon Men eeTDalte Lieferung eine Konz entration
des generifch beftimmten Geichäfts auf die gelieferte Spezie8 eingetreten ei
(io mit Recht Dertmann Bem. 2 zu S 480, vgl. ferner Rümelin, Dienit- und
SU S. 78; a. M. dagegen Schollmeyer in Yhering8 Jahrb. Bo. 49
S. 99. Bol. ferner au Vertmann, Recht 1904 S. 4 ff).
Die Anfprüche auf Wandelung oder Minderung find aber ausgefOloffen,
Tobald die auf Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtete Wahl des Käufers
On ift oder als vollzogen gilt (vgl. unten Ben. IN, 2, b).
Ein Necht des VerkäuferS, die vom Käufer verlangte Wandelung
jeinerfeit durch Lieferung einer mangelfreien Sadheabzumwmenden,
wird in den Materialien nicht anerkannt {f{. hierüber M. II, 242, B. I,
717 ff)... €8 fann aber doch der Fall 1o liegen, daß feitensS Des Käufers
en Treu und Olauben und die Verkehröfitte verftoßen würde,
fa 3 er die vom Verkäufer angebotene Nach lieferun 9 (die ihn vollitändig
ohne weiteren Schaden befriedigen mürde und Könnte) ablehnte. Dies {ft al1o
analog der Befeitigung eines Mlangel8 bei individuell beftimmten Sachen zu
beurteilen. Bal. Bem. VI zu S 462 CGübereinftimmend land Bem. 4 zu
8 480, ROGS, Bid. 61 S. 92, DLG. Köln in Buchelt3 Bt{Or. Bd. 36 S. 656,
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