Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

|. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. 88 250, 251 61 
Der Erjaspflichtige kann den Gläubiger in Geld entjchädigen, wenn Die 
Heritellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich if. 
®% 1. 219; HM, 218; 111, 245. 
L. Inhalt: Der $ 251 macht von dem in 8 249 aufgeitellten Grundfag der 
Naturalreititution Drei weitere Kusnahmen neben den bereits in S 249 Sab 2 
zuguniten des Gläubiger8) und in $ 250 Gugunften beider Teile) angeführten: 
a) joweit die Seh nicht möglich Ut; Da | 
b) joweit en erftellung zT Entichädigung des GlänbigerS nicht ge- 
nügend it; . Hain 
Hir den Fall, daß die Gerftellung nur mit unverhältnismäßigen 
Aufwendungen möglich it. 
us dem SGebrauche des Worte8 „folveit“ (a und b) im Gegenfaß zu „wenn“ (c) 
ergibt fich, daß der Anfpruch auf Entichädigung im Geld in den Zällen des Aof. 1 Kein 
ausichließlicher it, fondern nur neben den Unfpruch auf Naturalrejtitution tritt, in der 
Weije, daß bei teilweifer Unmöglichkeit oder bei nicht Sg genügender Entfchädigung 
lowohl der Erjagberechtigte al8 auch der Erfaßpflichtige au Gerftellung bheftehen und 
lediglich den Dadurch nicht gedeckten Schaden in Geld fordern bzw. Teiften Darf. Zwar 
ift augenfcheinlich die Befn de8 Ab. 1 zunächit im Interefje des ÖläubigerS ge 
geben; aber gerade aus dem Ge rauch des Wortes „Joweit” ift zu folgern, daß auch der 
Erfakpflichtige fidh zur Einfhränkhmg feiner Geldentichädigungspflicht darauf berufen Fanır. 
* Sm einzelnen ift biernach zu unterjcheiden: ” . ; 
a) Unmöglichkeit : Die Unmöglichkeit kann auf! pbhyftichen und auf juriftijchen 
Oriünden beruhen, Khyliidh, der Natur der Sache nach, it Sertellung 
unmöglich bei erförung von unvertreibaren Sachen, müährend heit fungiblen 
wertretbaren) Sachen die Gerftellung durch Lieferung von Sachen gleicher 
Art und Güte erfolgen kann. Unmöglich ift ferner Naturalreftitution in 
Anfehung des durch zZeitw eilige Entziehung der Sachen oder der Erwerbs 
fähigkeit entftandenen Schadens. Val. Borbem. I, 2, e (S. 30). Suriftifche 
Unmöglichkeit der Herftellung fiegt vor, wenn feßtere gefeßlich unzuläffig 
ia Ye weil inamwifchen ei Verbot erfolat ilt, ein Batent, Monohol er- 
eult 10. 
N Die Herftellungsmöglichfeit kann endlich, abgefehen von der in natura 
IchTechthin unmöglichen Wicderherftellung des zeitlichen VBerluftes der Nußung, 
oollitändig oder nur teilweife gegeben tein. 
Bet bloß teilweifer Unmöglichkeit ijt Herftellung Toweit zu vers 
langen, al8 eben Die Möglichkeit reicht, und SEN in Geld nur 
jomweit zu Tleiften, al8 Die Herftellung unmöglich it. Bei der Bemeffung 
der Wa ift al8dann der WMinderwertk zu fchäßen, den der nur 
teilmeije wiederherge tellte Zujtand Für Den Beihädigten hat. Unter 
Umjtänden fann, der Befchädigte die teilmeife Wiederheritellung überhaupt 
ablehnen, weil fie Für ihn feinen Wert hat. Eine teilmeije Unmöglichkeit 
63m. teilweije Möglichkeit der Geritellung febt einen teilbaren Segenftand 
der Leijltung voraus, alio einen Oegenftand, der fich ohne SerninDerneg Des 
Wertes in gleichartige Teile zerlegen fäßt. Vol. 8 752. Denkbar it daher 
eine teilweije Gerftellung nur einerfeits bei einer Quantität von Sachen, 
die fich in gleichartige Wertquoten zerlegen laffen, indem für einen Teil 
derfelben eine gleichwertige Ounantität neubefchafft wird, und andererfeits bei 
teilbaren Leitungen im Sinne der in Bent. 2 zu S 420 gegebenen ee 
beftinumung. Handelt e8 fich um Schadenserfaß für eine einheitliche Sache, 
io wird eine teilweije Herftellung in der Kegel abgelehnt merden Können; 
uch bei einer Sachgejamtheit 3. BB. bei SICH für ein. Gejamt- 
nobiliar kanıt die teilweije Herftellung „aus ründen 3. VB. der äfthetifchen 
Rujammengehörigfeit“ (Dertmann Bent. a) abgelehnt werden. 
Algentein it eine teilmweije Herftelhung al8 zur Ent/chäbigung des 
Säubiger3 nicht genügend 3 bhezeichnend. Val. b. Ka 
Der Begriff nicht genügender Heritellung deckt jich zwar zum Teil mit dem 
der mur teilmeijen Unmöglichkeit, ex umfaßt aber auch andere Hülle. Eine 
Gerftellung {it allemal dann und foweit nicht genügend, wenn und joweit 
ite dem individuellen Interelie des Gejchädigten nicht gerecht wird. Hierbei 
jind jedoch nicht fonomijche Interefien (AWAffektionswerte) nur in den durch 
das Gefeg beftimmten Fällen zu berücidhtigen (8 253). Abgefehen von diefen 
Sällen it eine Gerftellung nicht genügend, wenn nach den im Verkehr 
Serrichenden Anfchauungen dem Beichädigten die Annahme einer Natural-
	        
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