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VI. Abfonitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
k) Sit einmal nach Probe verkauft, jo kann ji der Verkäufer nicht darauf
berufen, daß fich tadelloje Ware nicht erzielen lafıje; val. Ripr. d. OLG.
(Samburg) Bd. 10 S. 172. u
2, In der redhtliden Behandlung des Raufes nad Brobe folgt da
DSB. namentlich dem Art. 340 des älteren HOB, auch dem S 907 des Tächf. ©B. €
fönnen daher die Ergebniffe der Rechtiprechung zu diefen Borläufern in der Gejeggebung
auch bieher in Bezug genommen werden.
BefonderS bemerkt wird in M. 11, 333 folgendes: | en
„3n UAnfehung der Verpflichtung des Käufer8, die ihm eingehändigte
Probe aufzubewahren und vor Schaden zu behüten, folde im Prozefje DOr-
zulegen, jowie ihn Anfehung der BemweiSlait über die HJdentität der Probe
oder über die Probemäßigkeit der Kaufsjache im Falle des Berlufte8 oder
der Veränderung der Probe finden fi, meift im Einklange mit den dekfallfigen
Erörterungen der Doktrin und Hechtipredhung, in einem Theile der beitehenden
Sefeggebung noch weitere Beftimmungen. Die Aufnahme derartiger Beftim-
mungen, auch joweit fie zweifello3 materiell-rechtlidher Natur find, {ft jedoch
überflüjfig und wäre anderfeitZ nit durchaus unbedenkligd. E3 Handelt iO
um Fragen, welche feftjitehen oder für die Ent{heidung feine bejonderen
Schwierigkeiten bieten, deren Qöfung aber, foferne fie im Einzelfale Zweifel
erregen fann, der WifjenihHaft und Praxis an der Hand der einfidlagenden
allgemeinen Grundfäße überlaffen bleiben muß.“
Im Unfehluß an diefe Ausführung verweifen die M. IL, 333 insbefondere auf die
Entfcheidungen in Seuff. Arch. Bd. 7 Nr. 304, Bd. 23 Nr. 274, Bd. 24 Ir. 178, 5. 31
Yr. 325, 326, Bd. 32 Mr. 97, Bd. 34 Yr. 312.
Vol. insbefonders8 unten Bem. 4—6.
3. Die Abgabe der Probe felbit feitens des Verkäufer Kann im übrigen —
abgefehen von dem Kaufe nach Probe — in verfhiedener redhtlidher Geftalt vor
Tommen, nümlicdh: ,
#) als felbjtändiger Verkauf zur Probe ({{. oben Vorbem. II, 3) oder
b) alS vorläufiger Teil der Hauptleiftung felbjt, fo daß die Probe
im diefe felbit eingerechnet wird, oder ,
e) a8 nidht mit Preis zu belegende Verabreichung eines Kleinen
OYuantum8 zur bloßen Anficht, Prüfung und feinerzeitigen Bers
gleihung, 3. B. Multerftücchen von Geweben, Multerdütchen mit
Setreideforten, Mehlen 11. dal., BE mit Weinen u. dal.
d) al8 bloße AO zur An- und Einficht.
. Welche diejer und ähnlicher Formen al8 vorliegend anzunehmen ift, bemißt {ich nad
den Umftänden, insbefondere nad) der Bejchaffenheit der Probe und der Abficht der
Parteien. Darnach wird fich meiltenS einer der Fälle nach c oder auch d ergeben (vgl.
Diezu insbef. RÖCS. in IJur. Wichr. 1902 Beil. 230). Eine rechtliche Verpflichtung ZU
ücgabe der I wird in den Einzelfällen nur dann bearündet fein, menn eine Hin:
gabe nach d erfolgt ift. ,
Sebenfalls muß übrigen der Empfänger ber Probe in der Regel d. bh. immer dann,
wenn nicht Befchaffenheit oder Wert derfelben in Verbindung mit ‚einer NRücgabepflicht
JolcheS ausfchließt, al8 befugt angejeben werben, an der Probe diejenigen rüfungS-
bandlungen vorzunehmen, welche erforderlich find, um die Belchaffenheit des Gegen“
'tandes, foweit nötig, zu ergründen.
1, BProbemäßig kann die Ware,
a) in doppeltem Sinne Tein, nämlich menn:
a) En abfolute Gleichbeichaffenheit der Ware mit der Nrobe oder
auch nur
ß) Me sebattte Öleidhart und Gleihwertigkeit von Ware und
robe
vorliegt. , ,
Wa bievon im Einzelfall a8 notwendig anzunehmen ift,- beftimmt ich
wiederum nach den Umftänden, insbefondere nach dem Willen (& 139)
der Parteien. Diefer Barteiwmille kann in Geftalt einer ausdrüclidhen VBer-
einbarung zutage treten, aber auch ftillfchweigend, insbefondere durch die
Berfehröl itte (8 157), welde dem Geichötte zugrunde liegt, und durch
die Art der Ware beftimmt und begrenzt jein. S 242 BOB. hat auch in
diejfer Hinficht befondere Bedeutung. Zu beachten ijt, daß eine ganz genaue
Nebereinftimmung zwifchen Murter und der zu liefernden Ware überhaupt
nur felten möglich it, e5 muß Daher eine Nebereinftimmung in den w efent-
Tihen Bunkten regelmäßig als genügend erfcheinen; die Buläfitakeit einer