Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Verpflichtung zur Leiftung, 88 251, 252, 63 
daß er Feftftellungswiderflage erhebt. U. M. Schollmeyer II S. 35; auch Dertmann, 
2. re SS  nminmt daß biS zur tatjächlichen Leiftung der Schuldner nur ver- 
(annen dürfe, daß ihnı feine facultas alternativa (vol. dageaen Bem. 6) im Urteil vor- 
ehalten werde. , Le 
Der Sfäubiger kann im Falle diefer Einrede, ohne die MReplik der Klagänderung 
zu befürchten, den  oenticlanitag auf Geldentichädigung ftellen. (ZPO. & 268 Nr. 2, 3.) 
. 3 ijt Sache des Beklagten, die Unverhältnismüßigkeit der zur Herftellung erforder- 
lichen Aufwendungen Harzırjtellen und zu beweifen, aber er braucht nicht, mie Schollmeyer 
a. a. ©. meint, jeinerfeit3 Die von ihır zu leiftende Geldentichädigung 3 fiquidieren. 
Underhältnismäßig jind Uuhvendungen, welche in augenfälligem Mißverhültnis 
zur Höhe des verurfachten Schadens jteben. Beilpiel: die Meparatur einer alten NMafjchine 
würde mehr Kfoften als die Anfichaffung einer dem Interejle Des Beichäbigten genügenden 
Malchine neuelter Konftruktion. Vgl. auch NOS. in Sur, Wichr. 1909 S. 454 Ziff. 7. 
Sall8 die Einrede begründet t und gleichwohl Kläger es ablehnt, einen (Eventual- 
antrag auf Geldentichäbigung 3 ak muß das Urteil auf Abweifung ‚der Klage lauten, 
nicht auf Gerftellung mit dem BZujaß, Daß Beklagter berechtigt fet, fich von der Her- 
Htellung durch Seldentichäbigung zu befreien. Bringt andrerfeits Kläger jeinen Eventnal- 
anfrag vor, fo genügt e8, wenn er ihn auf angemejfene Geldentichädigung abftellt; 
[oweif er eine DBeitinunte Höhe Dderielben beanfprucht, trifft ihr felbitverftändlich Die 
Beweispflicht. 7 Gi X 
3, Auch das Entichädigungsrecht aus Abi. 2 i{t nicht als facultas alternatiya nut 
Wahlrecht ne Schuldner3 zu Konftiruieren, ebenfowenig wie dasjenige Des 8 249. © 
fiegt aber auch feine Wahlichuld vor, wie Pescatore anninımt (MWohlichuldverh. S. 1558). 
Aber auch bier ijt die von Bescatore S. 154 init Recht als „geradezu gemeingeTäbr 
bezeichnete Konfequenz abzulehnen, die daraus Litten, ihm folgend auch v. Thur, Aut. 
Vierteljichr. 47 S. 81, für den Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Herftellung sieht. 
Bol. Bem, 5 zu 8 249. v. Thur a. a. DO. febt folgenden SZall: „X hat eine Sache 3. 3. 
eine Machine des A, deren Wert 100 betrug, Jo beichädigt, daß ihr Wert auf 60 gefunfen 
ift. Reparatur it noch möglich, würde aber unverhältnismıäßig viel, 3. B. 80 oder wiel- 
leicht fogar mehr al8 100 foften. A Kfann Heritellung oder deren Koften verlangen, aber 
X fann fiat deficn Entichädigung in Geld anbieten, welche in der Herftellung (100—60= 40) 
befteht, eventl. in dem Wert einer neuen Mafjchine gegen Neberlafjung der befchäbigten, 
wenn A deren weitere Benußung nicht zugenurtet werden kann. Werpflichtet ijt aber X 
nicht zum Eriaß in Geld, jondern zur MNeparatur; wenn diefe unmöglich wird 
Devor A die Herftellungsfofjten verlangt hat), weil die Sache bei A durch 
Bufall untergeht oder geftohlen wird, fo ijt X von feiner Verpflidhtung 
befreit und braucht Feine Geldentichädigung anzubieten.“ Diefe Konjequenz 
widerlegt fih nicht nur durch Aof. 1 diefes Paragraphen, {ondern u durch die richtigen 
Srundjäße von {og. Unterbrechung des Kaufalzulammenhangs. ol. Borbem. IN, b, 
S. 46 ff. Wbj. 2, insbefondere 1. 7 D. 43, 24 (quia non ex post facto, sed ex praesenti 
statu damnum factum sit necne. aestimari debet) 
8 252.*) 
Der zu erjebende Schaden umfaßt au) den entgangenen Gewinn. Uls 
entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder 
nach den befunderen Umftänden, insbefjondere nach den getroffenen Anftalten und 
Vorkehrungen, mit Wahrjcheinlichkeit erwartet werden fonnte. 
® I. 218: IL 214, 215; IL, 246. 
8252 handelt von dem Umfange der Schadenserfakpilicht. Val. Borbem. I 
(S. 39), MI, 5 (S. 52). 
1. Verhältnis zum bisherigen Rechte. . . 
a) Wöhrend nach der im gem. Rechte herrfchenden Unficht bei der actio legis 
Aquiliae ohne Rücjiht auf den Srad des Verfhuldens in lege 
Aquilia et levissima culpa venit) immer der volle Schaden mit dem ent- 
gangenen Gewinn erfeßt_ werden mußte, haben mehrere Rodifikationen, fo 
Ingbejondere das BLM. ZL I Tit. 6 SS 1011. den Umfang der Ent{chädigung 
nach dem größeren vder geringeren Grade des Verfehens abgeftutt. Daß 
in Mehrheit auch das röm. Recht auf Dielen Standvunkt ftand, ergibt fich 
—_*%) Siteratur: Fildher, Der Schaden nach dem SOB. S, 49 ff.; Träger, Kaujal- 
begriff S. 254 f.3 val. die Literatur zur Norbent. III (S. 4?) und II, 7 (6. 53).
	        
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