1. Titel: Verpflichtung zur Leiftung, 88 251, 252, 63
daß er Feftftellungswiderflage erhebt. U. M. Schollmeyer II S. 35; auch Dertmann,
2. re SS nminmt daß biS zur tatjächlichen Leiftung der Schuldner nur ver-
(annen dürfe, daß ihnı feine facultas alternativa (vol. dageaen Bem. 6) im Urteil vor-
ehalten werde. , Le
Der Sfäubiger kann im Falle diefer Einrede, ohne die MReplik der Klagänderung
zu befürchten, den oenticlanitag auf Geldentichädigung ftellen. (ZPO. & 268 Nr. 2, 3.)
. 3 ijt Sache des Beklagten, die Unverhältnismüßigkeit der zur Herftellung erforder-
lichen Aufwendungen Harzırjtellen und zu beweifen, aber er braucht nicht, mie Schollmeyer
a. a. ©. meint, jeinerfeit3 Die von ihır zu leiftende Geldentichädigung 3 fiquidieren.
Underhältnismäßig jind Uuhvendungen, welche in augenfälligem Mißverhültnis
zur Höhe des verurfachten Schadens jteben. Beilpiel: die Meparatur einer alten NMafjchine
würde mehr Kfoften als die Anfichaffung einer dem Interejle Des Beichäbigten genügenden
Malchine neuelter Konftruktion. Vgl. auch NOS. in Sur, Wichr. 1909 S. 454 Ziff. 7.
Sall8 die Einrede begründet t und gleichwohl Kläger es ablehnt, einen (Eventual-
antrag auf Geldentichäbigung 3 ak muß das Urteil auf Abweifung ‚der Klage lauten,
nicht auf Gerftellung mit dem BZujaß, Daß Beklagter berechtigt fet, fich von der Her-
Htellung durch Seldentichäbigung zu befreien. Bringt andrerfeits Kläger jeinen Eventnal-
anfrag vor, fo genügt e8, wenn er ihn auf angemejfene Geldentichädigung abftellt;
[oweif er eine DBeitinunte Höhe Dderielben beanfprucht, trifft ihr felbitverftändlich Die
Beweispflicht. 7 Gi X
3, Auch das Entichädigungsrecht aus Abi. 2 i{t nicht als facultas alternatiya nut
Wahlrecht ne Schuldner3 zu Konftiruieren, ebenfowenig wie dasjenige Des 8 249. ©
fiegt aber auch feine Wahlichuld vor, wie Pescatore anninımt (MWohlichuldverh. S. 1558).
Aber auch bier ijt die von Bescatore S. 154 init Recht als „geradezu gemeingeTäbr
bezeichnete Konfequenz abzulehnen, die daraus Litten, ihm folgend auch v. Thur, Aut.
Vierteljichr. 47 S. 81, für den Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Herftellung sieht.
Bol. Bem, 5 zu 8 249. v. Thur a. a. DO. febt folgenden SZall: „X hat eine Sache 3. 3.
eine Machine des A, deren Wert 100 betrug, Jo beichädigt, daß ihr Wert auf 60 gefunfen
ift. Reparatur it noch möglich, würde aber unverhältnismıäßig viel, 3. B. 80 oder wiel-
leicht fogar mehr al8 100 foften. A Kfann Heritellung oder deren Koften verlangen, aber
X fann fiat deficn Entichädigung in Geld anbieten, welche in der Herftellung (100—60= 40)
befteht, eventl. in dem Wert einer neuen Mafjchine gegen Neberlafjung der befchäbigten,
wenn A deren weitere Benußung nicht zugenurtet werden kann. Werpflichtet ijt aber X
nicht zum Eriaß in Geld, jondern zur MNeparatur; wenn diefe unmöglich wird
Devor A die Herftellungsfofjten verlangt hat), weil die Sache bei A durch
Bufall untergeht oder geftohlen wird, fo ijt X von feiner Verpflidhtung
befreit und braucht Feine Geldentichädigung anzubieten.“ Diefe Konjequenz
widerlegt fih nicht nur durch Aof. 1 diefes Paragraphen, {ondern u durch die richtigen
Srundjäße von {og. Unterbrechung des Kaufalzulammenhangs. ol. Borbem. IN, b,
S. 46 ff. Wbj. 2, insbefondere 1. 7 D. 43, 24 (quia non ex post facto, sed ex praesenti
statu damnum factum sit necne. aestimari debet)
8 252.*)
Der zu erjebende Schaden umfaßt au) den entgangenen Gewinn. Uls
entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
nach den befunderen Umftänden, insbefjondere nach den getroffenen Anftalten und
Vorkehrungen, mit Wahrjcheinlichkeit erwartet werden fonnte.
® I. 218: IL 214, 215; IL, 246.
8252 handelt von dem Umfange der Schadenserfakpilicht. Val. Borbem. I
(S. 39), MI, 5 (S. 52).
1. Verhältnis zum bisherigen Rechte. . .
a) Wöhrend nach der im gem. Rechte herrfchenden Unficht bei der actio legis
Aquiliae ohne Rücjiht auf den Srad des Verfhuldens in lege
Aquilia et levissima culpa venit) immer der volle Schaden mit dem ent-
gangenen Gewinn erfeßt_ werden mußte, haben mehrere Rodifikationen, fo
Ingbejondere das BLM. ZL I Tit. 6 SS 1011. den Umfang der Ent{chädigung
nach dem größeren vder geringeren Grade des Verfehens abgeftutt. Daß
in Mehrheit auch das röm. Recht auf Dielen Standvunkt ftand, ergibt fich
—_*%) Siteratur: Fildher, Der Schaden nach dem SOB. S, 49 ff.; Träger, Kaujal-
begriff S. 254 f.3 val. die Literatur zur Norbent. III (S. 4?) und II, 7 (6. 53).