716 VIT. Abichnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
mwirffam geworden fein muß; f. hiezu auch Muskat a. a. OD. S, 210 ff), it verichieden,
je nachdem die Sache dem Käufer zum Zwecde der Yrobe oder Befichtigung
A war oder nicht. Vorausgejeßt wird alfo immer eine UNebergabe gerade
zum Zwede der Probe oder der Beiichtigung. Ein jolher Fall liegt 3. GB. nicht
vor, wenn bie Ware zu anderen Zwecen oder auch zu anderen Zweden, etwa ZU
Sagerung oder als Pfand, übergeben ijt. Val. hiezu Staub in Anm. 18 und 19 a. a. DO.
a) Sm erfjteren Falle gilt die Nidhterklärung a8 Billigung. Im
Übrigen muß hier auch als Genehmigung jedes Verhalten des Käufers
gelten, aus bem jich ergibt, daß er {ich endgültig enticdhloffen hat, die Ware
zu behalten und als fein eigen zu betrachten; Verfügungen über diefe, ins-
befondere a einer größeren Ouantität als zur Brüfung nötig if,
Bahlung ohne Vorbehalt 2c. {fo mit Recht Staub a. a. D.). ve
Die Beweislaft für das genehmigende Verhalten des Aäufer8 trifft
den Verkäufer. I
Sm entgegengefeßten alle ijt hei NMichterklärung mitteljt arg. 4
contr. eine Omen Ablehnung anzunehmen. Für a und b bleibt
aber Borausfeßung, daß bei der Dispofitiven Natur der Sefeßesuorfchriff
nicht etwa von den Parteien etwaS anderes beitimmt murde. Val. hiezu
Staub a. a. O.
Wenn der Käufer bedingt genehmigt oder um Friltverlängerung
bittet, fo ijt dies jeweil8 al Ablehnung mit der Offerte eines neuen
RaufeS auf Probe zu erachten; vgl. Staub in Unm. 20 a. a. DO.
Yeber den Kauf einer Majcdhine vol. Recht 1901 S. 259, DLS. Karlsruhe
in bad. Ripr. 1905 S. 14, Lönnies, Recht 1908 S. 743 und DLS. Hamburg
bei Neumann Jahrb. Bd. 7 S. 210 (Lieferung einer Malchine auf acht Wochen
zur Krobe).
„6. Ob der Ränfer, wenn er die Ware nicht behält, die Koiten der Zurüdgabe
derjelben, insbefondere etwaige TranSportkoften tragen muß, it Tatfrage; fie it aus
der VBertragsabficht, eventuell au nach VerkehrSfitte oder Handelagebrauch zu entfcheiden,
val. ROHS. Bd. 24 S. 48 und Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 188 (Crome 8 225
Yu, 9 will die Toge allgemein bejahen); vgl. aud Dernbura a. a. O., Staub a. a. D-
Unm. 23, wegen Maichinen LQönnie8, Recht 1908 S. 743.
A
zZ, Wiecderkauf.*)
Vorbemerkungen.
FL. Unter der Bezeihnung „Wiederverkauf” behandelt das BGB. eine befjondere beim
Kaufe vorkommende Klaufel, weiche Ihon dem früheren Rechte bekannt war. Val, für das
gemeine Recht Windjheid=-Xipp, Pand. II S 383, ferner BLR. Tl. IV cap. 4 815, LM. IL I
Tit, 11 88 296, 311, fächt. GB. SS 1131, 1134, cod. civ. art. 1659, 1664.
1. Das BGB. läßt den „Borbehalt des Wiederkaufs“ (8497) uyur mit obli
gatorliger Wirkung zır.
a) Die Berfhaffung einer dingligen Wirkjamkeit, Tohin auch gegen am Vertrage
nicht beteiligte Dritte, etwa durch Eintragung im Grundbuch, it im BGB.
nicht vorgefehen. „Au der Umftand, daß der dritte Erwerber da3 obliga-
torijdhe Recht de Wiederberkaufsberechtigten gekannt Hat, gibt dem Berechtigten
feinen Aniprudh gegen den Dritten, weder einen jolden auf Nebergabe
des Gegenftandes, noch auf Schadenerfaß.“ (M. II, 539 ff.)
Gintragbar ijfit dinglihes Wiederverkaufsredht nur dann, wenn e8 unter
dem früheren Rechte in gefegliqh zuläffiger Weije begründet murde
(Dal. hiezu bayr. Oberft. LS., Recht 1906 S. 1194 und Samml. Bd. 7 n. F-
S. 434) oder wenn e8 fih um ein Rentenaut handelt (|. Urt, 62 EG).
*) Befondere Literatur: Kuhlenbek in Jur. Wihr. 1901 S. 388; Wangen”
Heim, Da3 Wiederkaufsrecht, Difi., Göttingen 1899; SchHüßge, Diff., Koftok 1899; Hahn, Der
Wiederlauf, Berlin 1902; CEulenjtein, Wiederkaufsrecht, Juftizdienftlihe Rundihau Bd. 5
S. 56; Räßbohrer, VBormerkung im Grundbuch bei Wiederkaufsrechten, Württ. Zt{chr. Bd. 49
S. N Seuffert, Wiederkaufsrecht und Wiederkaufsrecht mährend des Monkurjes. L2. 1907
S, .