Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Tau. Vorbemerkungen. S 504. 727 
, Ohne in eine N en des Vorkaufsrecht8 vol. hierüber die Borbem.) 
einzutreten, wendet jich Das BOB. in den SS 504 ff. zu den RedhtSnormen über die 
mis übung des obligatorifhen Borkanufsrecdht3, und zwar in 8 504 zunächft 
en, 
„1. Vorausjegungen Ddiefer Ausübung. Soldhe {ind teil8 JahHlLidher, teils 
zeitligher Art. 
a) Sachlidhe Borausfebungen find: . 
a) das Beitehen eines VBorkaufsredht8S, und 
° Die Tatfacdhe, daß der Borkaufsverpflihtete mit einem Dritten über 
den Gegenftand des Norkaufsrecht8 einen Kaufvertrag abges 
SOloffen hat. Eine Veräußerung durch Schenkung, Zaufo 
oder Einbringung in eine Gefell{ihaft fällt nic t bierunter; 
Serartige Beräußerungen vereiteln das Vorkaufsrecht, ohne daß an ich 
Hieraus dem Borfkaufsberechtigten ein Schadenserfaßanjpruch erwächft; 
dgl. hiezu VBorbem. IN, Me. 11, 345, B. 11, 93 ff. und Neumann in 
BHem. 1, a. 
Darüber, welhe RedhHtSgründe für das Vorhandenfein eineS Vorz 
faufsrecht8 gegeben jein Können, val. oben VBorbem, IL, 2, Wegen der mög- 
lien Gegen iftände eines VBorkaufsrechts f. dafelbit unter IL, 4. 
Der Kaufvertrag mit dem Dritten muß rehHti3gültig fein. Bei 
Nichtigkeit oder erfolgreicher Unfedhtung diefes Kaufes it oder wird auch das 
Vorkanfsrecht für den gegebenen Fall unwirkfam. (Nebereinftimmend 
Pland und Dertmann zu $ 504.) 
Auch ein bedingter Kauf Dre zur Ausübung des VBorkaufs- 
recht8, fofern der Borkaufsberechtigte in die Dingung eintritt (gleicher Anf. 
Dertnann Bem. 3, vgl. hierüber einerfeit8 au Müller, Württ, ‚Ztjchr. 1908 
S, 626 ff. und anderfeits Kiefe edenda 1909 S, 27 ff), Ueber eine in gemwiffer 
Hinficht unzuläffige Bedingung 1. 8 506. 
Beitlide Borausfebung ijt, daß bereit3 ein Kaufvertrag mit dem Dritten 
zum ÄbfehluNe gekommen ijt, nicht auch, daß er fhon vollzogen wurde. 
„Sobald“ eriteres der Zall ijt, kann der Borkaufsherechtigte zur Musübung 
jeiner Berechtigung Jhreiten, Das Schweben von Kaufsunterhandlungen 
mit dem Dritten gibt ihn diefe Berechtigung noch nicht, ebenjowenig ein 
pactum de vendendo. (3. 1, 345; land und DVertmann a. a. D., Moin 
Seuff. Arch. Bd. 30 Nr. 247.) Bol. aus der Rechtiprechung übrigen auch 
DLO. Srankfjfurt, Ripr. d. DL®. Bd. 16 S. 412, Recht _1907 Nr. 488 (€3 
Steht nicht3 im Wege, daß der Abt im Einverftändniffe mit 
dem Verpflihteten auch {Gon früher fein VBorkaufsrecht au8übt, wobei 
allerdings VBorausfeßung ft, daß ein Raufvertrag zwifhen dem Borkanfs- 
berechtigten und einem Dritten wenigitenZ mündlich verabredet i{t; andern- 
US DO pP Kauf aus freien Stüden, nicht die AuZübung eines Yorkauf8- 
ve vor. 
Beitritten ift, ob der Vertrag über Einräumung eines een 
redht8 an einem © runditüc im HGindlik auf S 313 der gerichtlichen 
oder notariellen Beurkundung bedarf oder nicht. Die herrihende Meinung 
bejaht mit Necht die Frage; fo Kipr. d. VL®. (Sera) Bd. 1 S. 293 Seuff. Arch. 
Bd. 56 Nr. 72 und 55 Ir. 130, ler. 5. DL®. (ammerger.) Bo. 2 S. 73 
Zur. Wichr. 1900 S. 889, ROT. Bd. 59 S. 132, 133; anders aber in ein- 
gehender NEUN DUNG NOS. Bd. 60 S. 225 f. und ausführlich Lewandowstki 
in Gruchot, Beitr. Dd. 53 S. 570 HF, 1. Dagegen aber Bayr. 3. f. RM. Bd. 2 
S. 186, aud Bd. III diejes Kommentars Bem. 2, a zu $ 1094 und Seuff. 
Arch. Bd. 61 Nr. 53; vol. audh Bem. 3,1 zu S 313. In der Entid. vom 
9, November 1907 (Sur. Wichr, 1908 S. 68 und Ent{®. Bd. 67_S. 45, 48) 
bat das ReidhSgericdht aber Jeine frühere EN aufgegeben 
und erachtet nunmehr an Ad oder notarielle Beurkundung für 
erforderlich; ebento Sefchl. der Vereinigten Biviljenate vom 24. Januar 1910 
in eingehender Begründung (NOS. Bi. 72 S. 385 ff). . 
Die Mitteilung von dem Kaufsabihluß aus 8 510 bildet feine VBoraus- 
jeBung für die Ausübung des Vorkaufsrecht8. 
3, Der Vorkaufsberechtigte ift bei Vorliegen der Vorausjebungen zur Ausübung 
des Vorkaufsrechts befugt, aber nidht verpflichtet, ES ilt ihm anderfeit® aber nicht 
he den Borkaufsverbflichteten mit dem Morkaufe hinzuhalten. ACC wendet fo 
510 Abi. 2. Zur Sicherung der Ausübung des Borkaufsrechts dient die Borjchrift des 
8 510 Mbf. 1. Da3Z {hon begründete Borkaufsrecht kann dem Berechtigten auch nicht 
)]
	        
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