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VI. Wbignitt: Einzelne ShOuldverhältniffe.
A. Hauptfall: Der VBorkäufer ijt imftande, die gleiche Nebenleiftung 3u bewirken.
Er fann dann das Morkaufsrecht regelmäßig ausüben, wobei er aber die gleiche NMeben-
leiftung auf JiG zu nehmen hat. ,
IT. Hauptfall: Der VBorkäufer ift außerftande, d. h. befindet fich in der fubjektiver
Unmöglichkeit, die A A ee ae a übernehmen vgl. SS 265, 275
Ub1. 2. In diefem Falle Kan die Fragliche Neben eiftung, jelbft wenn fie objeftip
möglich fein follte, von dem Vorkäufer nicht gefordert und erzwungen merden. Er 2
aber auch in diefem Punkte nicht {Ohlechtbin von einer Nebenpflicht befreit. Denn es il
weiter bier zu unterfcheiden:
„1. St die von Borkäufer unmöglihe Nebenleiftung in Geld 1Häßbar, 10
hat jener deren Wert in Geld zu entrichten. Diefer Wert tritt an Stelle der har
leitung. Er ijft mie der Geldpreis in der Kegel Zug um Zug zu Den „Maßgeben
ift der nötigenfalls durch Schäßung feftzuftellende Wert, den die Nebenleiftung Jelbt
für den Verkäufer zur EL A SE und am Erfüllungsorte gehabt haben würde.
(De. 11, 349, B. IL, 101, 104 und Vertmann zu 8507.) Ein etwa noch weiter gehendes
Sntereffe des Verkäufers braucht nicht vergütet zu werden.
2, Sit die Nebenleiftung nicht in Geld {häßbar, fo kommt e8 darauf an, 0b
anzunehmen ift, daß der Vertrag zwifhen dem Verkäufer und dem Dritten
a) au ohne die Nebenleiftung gefchloffen morden fein würde, oder
b) nur mit der Nebenleijtung zuftande gekommen it.
Im Falle a, der Hauptfächlih bet nur unbedeutenden Nebenleiftungen gegeben
dein N ers N Nebenleiftung in bezug auf die Verpflichtungen des Borkäufer3 über
aupt außer Anfaß. nn
Sm Falle b tritt die radikale Necht8folge ein, daß das VBorkaufsrecht nach yofitiver
Sefegesborfhrift überhaupt ausgefchloffen ft, obne daß der Vorkaufsberechtigte dafır eine
Ent/dhädigung zu fordern befugt wäre. Bei diejer Regelung der Verhältnifie wurden nad
%. 11, 108 in leitende Gefjichtspunkte im Auge behalten, nämlich daß einerfeit3 Der
Schuß des Borkaufsberechtigten nicht überfpannt werden dürfe, und anderfeit3, daß, dem
Borkaufsberpflichteten nicht zu geftatten das Vorkaufsrecht willfürlih zu vereitelt.
Darin liegen auch Fingerzeige für die praktiidhe Handhabung der Gefeßesborichrift.
S 508.
Hat der Dritte den Segenitand, auf den fihH das Borkaufsrecht bezieht, mit
anderen SGegenjtänden zu einem Gefammtpreife gekauft, fo hat der Borkanfs
berechtigte einen verhältnigmäßigen Theil des Gefjammtpreifes zu entrichten. Der
VBerpflichtete Kann verlangen, daß der Vorkauf auf alle Sachen erftrect wird, die
nicht ohne Machtheil für ihn getrennt werden Können.
G. I, 448; 1, 442; IIL, 508,
Die Beltimmung des S$ 508, welche an dem die Wandelung betreffenden & AT1
BOB. erinnert, handelt von dem in M. II, 277 fogenannten Mengekauf (ein in Süd“
deutfchland bisher nicht üblicher, auch nicht voll Tan a Yusdruck!), nämlich von dem
Halle, wenn ein Gegenftand, für welden ein Borkaufsrecht Lefteht, von dem VBorkanfs-
verpflichteten gemeinfam mit andern, vom VBorkaufsrecdhte freien Gegen:
itänden um einen unauZgefhiedenen Gefamtpreis verkauft wird. €
ergeben fidH dann zwei Fragen, nämlich ob und wie in jenem Kalle das NMorkaufsrecht
ausgeübt werden kann? , .
1. Neber die Frage der Zuläffigkeit der ANusiübung des Vorkaufsrecht3 gegen
über einem {og. Mengekauf ent)heidet S 508 BOB. einem im gemeinen und DECHUNHEN
BON EM ka it. 20 8607) rüber beitandenen Streit nach dem Boragange des
ächt. ‚8. .
5m Grundfage fol der Vorkaufsberechtigte durch einen Verkauf jener
rt an der AuZübung feines Rechtes in Beziehung auf den Gegenitand
desfelben nicht gehindert werden. Cr kann daher die gefonderte vorkaufs-
weife Neberlafiung des Gegenftandes tiroß der verkaufäweifen Verbindung
desjelben mit andern Gegenftänden verlangen. Der Verpflichtete hat feiner”
jeit8 für die Megel nicht das Mecht, den Eintritt des Vorkäufers in den
Gejamtfauf zu begehren. (MM. 11, 349.)
% Nur wenn der Berpflihtete geltend zu machen und feinerfeits8 (B. Il,
105) zu beweifen in der Lage ift, daß ohne Nachteil „für ihn“, d. b. für
den vorkaufsverpflichteten Verkäufer, eine Srenmung der Werkaufsgegenftände
nicht ftattfinden Könnte, fanıt jenes Begehren aeftellt werden. Zur Geltend-