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VIL MbjHnitt: Einzelne Schwldverhältnifie.
de8 Borkaufsberechtigten auf die Stundung von einer Sicherheitsleiftung
abhängig zu machen.“ .
„. Sebteres ift zu betonen; denn im Falle, daß der VBorkfäufer Sicherheit nicht leiften
will oder kann, wird er dadurch TeineS Borkaufsrecht® al3 folchen nicht verluftig, fonDdermn
bekommt nur feinen Unfpruch auf Stundung des Kaufpreifes, diefen hat er vielmehr bei
Kealifierung des Borkaufs Zug um Zug zu leiften. Will er den Kaufpreis geitundet
Nr 19 muß er beweifen, daß er die vom Sejeße geforderte Sicherheit geleiftet hat.
elbitverftändlich find andere Vereinbarungen zwijchen dem Borkaufsverpflichteten
und dem Vorfäufer zuläffig. . a N
Hür die Siderbeitsteiftung Jelbit gelten die BVorichriften der 88 232 ff. BGB.
‚2. Mn und für fih wäre auch beim Grundftücskaufe die Sicherheit nah Ubi. 1
leijten. Aber nach Ab). 2 beftehen Einfdhränkungen für den Fall eines Borkaufs In
bezug auf Grunditüce. Hier fällt diefe Sicherheitsleiftung unter einer doppelten
alternativen), Borausfebung weg, nämlidh dann, wenn in dem 3w A dem
Zar fanlsperpflichteten und dem Drittkäufer abgefhloffenen Vertrag
entweder
a) für bden EEE Kaufpreis an dem den Gegenftand des
Sortauf$ bildenden SGrundftüce die Beitellung einer Hypothek
vereinbar:
al
+
Win AnreGnung auf den Kaufpreis8 eine an demfelben Grunditücke
heitehende, mit Hypothek gefidherte Schuld von dem Drittkäufer über
nommen
worden ift.
Zu a. Borausgejeßt wird mir, daß überhaupt für den geftundeten Kaufpreis In
deffen Höhe eine Ohpothek beftellt wurde. Auf den Grad der dadurch begründeten
Sicherheit fommt_ bier nichts an. Der Berkäufer muß die Gypothekbeftellung an dem
verkauften @rundftüce vom VBorkäufer ebenfo EEE wie vom Drittkäufer, Sit nur
für einen Teil des geftundeten Kaufpreifes Hypothek beftellt, {fo tritt für den anderen
nicht hypothekarifdh gedeckten Teil die Verpflichtung nach Wo). 1 ein. „Sit überhaupt nur
ein Teil des Kaufpreife8 geftundet und für dieten Zeil Hypothekbeitelung vereinbart,
fo trifft für den übrigen nicht geftundeten Teil des Naufpreifes den Workäufer die Bahlungs
bilicht Bug um Zug. Die Vereinbarung wegen der Hypothekbeitelung begründet übrigens
auch zwifchen dem Borkaufsverpflichteten und dem VBorkäufer, der das Vorkaufsrecht nach
5 505 ausgeitbt hat, zunächit nur eine obligatoriiche Verbindlichkeit,
Nicht zu erfordern ift, daß vom Vorkäufer, fhon ehe er feine Rechte aus dem
abgefchloffenen Verkehr geltend machen Könnte, die Hypothekbeftellung erfolgt it. Dies
feßt ja ohnehin die jchon gefdhehene Yuflafung an den YVorfäufer voraus. Mit Recht
bemertt ES Dertmann zu 8 509, daß der Verkäufer feinen Anfpruch daran? nötigen?
falls mit Alage erzwingen muß.
Nehnlich Liegt ,
zu b die Sache in Anfehung der De des Öläubiger3 für die 3zU
betätigende Schuldübernahme fchon nad $ 416 BOB. In dem bier in Zvage
jtehenden VBorkaufsverhältnifje kommt zum Sicherbheitsleiftungspunkte nichts darauf an,
m. a. WW. der Verkäufer kann nicht bi? zur Enticheidung über jene Genehmigung dem
Borkänfer die Anflathuna verweigern. (So auch Blanck und Dertmann zu 8 509.)
8 510.
Der Berpflichtete Hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem
Dritten gejhloffenen Vertrags unverzüglich mitzutheilen, Die Mittheilung des
Berpflichteten wird durch die Mittheilung des Dritten erfebt.
Das Borkaufsrecht kann bei Orundftücen nur bis zum AÄblaufe von zwei
Monaten, bei anderen Gegenjtänden nur bis zum Ablaufe einer Woche nach dem
Empfange der Mittheilung ausgelibt werden. It für die Ausübung eine Frift
beftimmt, jo fritt biefe an die Stelle der gefeßlichen Frift,
@&. I, 483, 487; II, 444; IH, 505.
on den beiden Abfäßen des S 510 verbindet das BOB. zwei an ih verfchieden-
artige Unordnungen, die miteinander an fih nur in lofem Zufammenhange ftehen.
I. Der erfte Abfaß begründet eine Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber
dem Vorkfaufsberedhtigten, welche zu deS lekteren Sicherung dient. Neber
Einzelfiragen binfichtlih diefer Anzeige val. auch Kein, Anzeigepflicht im Schuldrecht.