Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

732 
VIL MbjHnitt: Einzelne Schwldverhältnifie. 
de8 Borkaufsberechtigten auf die Stundung von einer Sicherheitsleiftung 
abhängig zu machen.“ . 
„. Sebteres ift zu betonen; denn im Falle, daß der VBorkfäufer Sicherheit nicht leiften 
will oder kann, wird er dadurch TeineS Borkaufsrecht® al3 folchen nicht verluftig, fonDdermn 
bekommt nur feinen Unfpruch auf Stundung des Kaufpreifes, diefen hat er vielmehr bei 
Kealifierung des Borkaufs Zug um Zug zu leiften. Will er den Kaufpreis geitundet 
Nr 19 muß er beweifen, daß er die vom Sejeße geforderte Sicherheit geleiftet hat. 
elbitverftändlich find andere Vereinbarungen zwijchen dem Borkaufsverpflichteten 
und dem Vorfäufer zuläffig. . a N 
Hür die Siderbeitsteiftung Jelbit gelten die BVorichriften der 88 232 ff. BGB. 
‚2. Mn und für fih wäre auch beim Grundftücskaufe die Sicherheit nah Ubi. 1 
leijten. Aber nach Ab). 2 beftehen Einfdhränkungen für den Fall eines Borkaufs In 
bezug auf Grunditüce. Hier fällt diefe Sicherheitsleiftung unter einer doppelten 
alternativen), Borausfebung weg, nämlidh dann, wenn in dem 3w A dem 
Zar fanlsperpflichteten und dem Drittkäufer abgefhloffenen Vertrag 
entweder 
a) für bden EEE Kaufpreis an dem den Gegenftand des 
Sortauf$ bildenden SGrundftüce die Beitellung einer Hypothek 
vereinbar: 
al 
+ 
Win AnreGnung auf den Kaufpreis8 eine an demfelben Grunditücke 
heitehende, mit Hypothek gefidherte Schuld von dem Drittkäufer über 
nommen 
worden ift. 
Zu a. Borausgejeßt wird mir, daß überhaupt für den geftundeten Kaufpreis In 
deffen Höhe eine Ohpothek beftellt wurde. Auf den Grad der dadurch begründeten 
Sicherheit fommt_ bier nichts an. Der Berkäufer muß die Gypothekbeftellung an dem 
verkauften @rundftüce vom VBorkäufer ebenfo EEE wie vom Drittkäufer, Sit nur 
für einen Teil des geftundeten Kaufpreifes Hypothek beftellt, {fo tritt für den anderen 
nicht hypothekarifdh gedeckten Teil die Verpflichtung nach Wo). 1 ein. „Sit überhaupt nur 
ein Teil des Kaufpreife8 geftundet und für dieten Zeil Hypothekbeitelung vereinbart, 
fo trifft für den übrigen nicht geftundeten Teil des Naufpreifes den Workäufer die Bahlungs 
bilicht Bug um Zug. Die Vereinbarung wegen der Hypothekbeitelung begründet übrigens 
auch zwifchen dem Borkaufsverpflichteten und dem VBorkäufer, der das Vorkaufsrecht nach 
5 505 ausgeitbt hat, zunächit nur eine obligatoriiche Verbindlichkeit, 
Nicht zu erfordern ift, daß vom Vorkäufer, fhon ehe er feine Rechte aus dem 
abgefchloffenen Verkehr geltend machen Könnte, die Hypothekbeftellung erfolgt it. Dies 
feßt ja ohnehin die jchon gefdhehene Yuflafung an den YVorfäufer voraus. Mit Recht 
bemertt ES Dertmann zu 8 509, daß der Verkäufer feinen Anfpruch daran? nötigen? 
falls mit Alage erzwingen muß. 
Nehnlich Liegt , 
zu b die Sache in Anfehung der De des Öläubiger3 für die 3zU 
betätigende Schuldübernahme fchon nad $ 416 BOB. In dem bier in Zvage 
jtehenden VBorkaufsverhältnifje kommt zum Sicherbheitsleiftungspunkte nichts darauf an, 
m. a. WW. der Verkäufer kann nicht bi? zur Enticheidung über jene Genehmigung dem 
Borkänfer die Anflathuna verweigern. (So auch Blanck und Dertmann zu 8 509.) 
8 510. 
Der Berpflichtete Hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem 
Dritten gejhloffenen Vertrags unverzüglich mitzutheilen, Die Mittheilung des 
Berpflichteten wird durch die Mittheilung des Dritten erfebt. 
Das Borkaufsrecht kann bei Orundftücen nur bis zum AÄblaufe von zwei 
Monaten, bei anderen Gegenjtänden nur bis zum Ablaufe einer Woche nach dem 
Empfange der Mittheilung ausgelibt werden. It für die Ausübung eine Frift 
beftimmt, jo fritt biefe an die Stelle der gefeßlichen Frift, 
@&. I, 483, 487; II, 444; IH, 505. 
on den beiden Abfäßen des S 510 verbindet das BOB. zwei an ih verfchieden- 
artige Unordnungen, die miteinander an fih nur in lofem Zufammenhange ftehen. 
I. Der erfte Abfaß begründet eine Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber 
dem Vorkfaufsberedhtigten, welche zu deS lekteren Sicherung dient. Neber 
Einzelfiragen binfichtlih diefer Anzeige val. auch Kein, Anzeigepflicht im Schuldrecht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.