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VII Wöjchnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
I. Allgemeines, ” .
Sowohl die fyitematifdhe Stellung der NRechtsnormen über den Taufch, wie m
deren inhaltliche Se Sgeltnfhtng find im BOB. led farg behandelt. In erfterer Sinti
bildet „der Zaufch“ nur ein Unhänglel zum Kauf und In jener zweiten Richtung ‚enthü 1
das BOB. lediglidh den Jummariihen Sab des S 515, daß auf den Taufch die Vor
Schriften über den Kauf entfprehende Anwendung finden. .
11. Begriff des Taufches vol. hiezu Borbem. I vor 88 433 F., fowie Hüniger, Die
gemifdhten Bertiäge Bd. 1 ©. 79 ff). . . S
Die Motive (MN, 366) befagen: „Der Taufch unterfcheidet fichH von dem Kaufe
dadurch, daß er nicht auf Leitung eine8 individuellen Wertes gegen Bezahlung eines
(Kauf reifes, Jondern auf den Umfaß eines individuellen Werte8 gegen einen anderen
hndividuellen Wert gerichtet it.“ nn
Der Schwerpunkt des Begriffes „Taufh“ Liegt fohin gewiffermaßen in einer
Negative, nämlih darin, daß gegen den VMertragsgegenfiand die ande!“
a Leiftung nidht mit Geld in feiner Hunktion als Wertämefiet
(vgl. em, VI zu $ 433) abgemacht wird. Dabei it aber der „Zaun
feineswegsS auf den Umfag von „Sache gegen Sache“ (val. REM. N. }
Tit. 11 88 363, 573 ff., cod. civ. art. 1702) befchräntkt. Auch andere Ver-
mögenSbeijtandteile, insbefondere Rechte an Sachen und Forderungen, Fönnen
Segenjtände des Taufche3 fein und zwar unter {ich wie gegen Sachen M. 11,
367; vgl. aud fächf. GB. 8 1138). .
Bu beachten bleibt aber, daß mur, wenn die unmittelbare Leiftung eines
jeden Vertragichließenden in der VerfDhaffung eine8 individuellen Gegen“
Itandes beiteht, ein Taufchvertrag vorliegt, |. ROCS, in ur. Wichr. 1902
S. 46 Nr. 54. Zwei Orunditücskanfverträge, durch die die Barteien gegen?
Jeitig @rundjtüce ge gen Entgelt veräußern und erwerben, find daher für die
Kegel auch nicht als Zaufchvertrag aufzufalten, val. das bei Marneyer zu 8 515
zitierte Urt. d. bad. VerwSGH. Val. zur Hrage, ob Zaufch oder doppelter
Kaufvertrag anzunehmen, ferner au Ripr. d. DLG®. Bd. 9 S. 190, Bd. 13
S. 288, RÖOS. Bd. 50 S. 285, Bd, 57 S. 264, Gruchot, Beitr. Bd, 50 S. 847 ff.
bal. aber audh ROGES, in Iur. Wicdhr. 1898 S. 307 (auch zwei felbftändige
Kaufverträge fönnen dann einen Tanfchvertrag bilden, wenn die Abficht Der
Varteien auf Taufdh gerichtet it, alfo dahin gebt, daß die Geltung des einen
Vertrags von der Geltung des anderen abhängig fein foll), fowie Mecht 1910
Jr. 863. Muf die gebrauchten Ausdrücke kommt e8 hier nicht an, val. NOS.
in Sur. Wichr. 1905 S, 326. ,
Wenn Miteigentümer zum Zwede der Aufhebung der Gemeinfchaft (iD
wechtelweife die einzelnen Barzellen zu Alleineigentum iüberlaffen, 10 wird
hierin ein Zaufdhgelhäft wohl nicht zu erbliden fein, ebenfo Vertmann U
Bem. 2 zu 8 515, vgl. aber auch ROT, in Oruchot, Beitr. Bd. 49 S. 128.
| HL. Entipredhende Anwendung follen die Beltimmungen über Kauf au auf
den Zaufch finden.
„1. Allgemein: Diele übertragende Anwendung muß nach zwei Seiten „ent“
Iprechendb“, nämlich nicht bloß mit den Bejtimmungen über den Kauf verträglich, fondern
ferner mit dem Son und der Rechtsnatur des TaufcheS theoretiich wie praktifh verein?
barlich fein, Als Grundlage Ye dient der Saß, daß von den Taufchparteien gegen“
Feitig derjenige, welcher eine Leiftung gibt, gleich einem Berkäufer, und derjenige, welcher
le empfängt, gleich einem Käufer ‚zu betrachten ift. In €. I 8 502 war dies eigen? auS-
gefprochen gemefen. Im GefeB ift bies nicht mehr der Fall, der Sag war aber in
IL Romm. Ö& 1], 130) nur als überflüffig, nicht aber al8 unrichtig befunden worden.
3, Sm einzelnen:
w) Seht man in8 einzelne, fo werden von den „allgemeinen Borfchriften“ über
den Kauf auf den Zaufh im ganzen und großen ins8befjondere
übertragbar erfcheinen diejenigen über: Rechtsverfchaffung, Nebergabe und
MNonahme (S 433 Abf. 1), die befonderen Vilichten und Haftungen des Ber“
fäufer3, insbefondere für Mängel im Rechte (88 434—443), AMuskunft8-
pflicht (S 444), Gefahrtragung (SS 446, 447), Roften, ME ME (88 448
bi8 451). DBefonders wichtig ericheint auch die entiprechende Anwendung
der VBorfchriften SS 459 ff. Uber Gemwöhrleiftung wegen Mängel der Sache
(binfichtlih der Geftaltung des Minderungsredts bei re der Sache
val. näher unten Bem. e), zumal der Beftimmungen für den Viehhandel, der
ich nicht Jelten in Form eines Taufche8 ohne oder mit Geldaufaabe (dann
gentiichtes Gefichaäft) Holzieht.