VIL AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
3, Eine vertragsSmäßige Begrenzung kann in zweifacher SGejtalt vor
fommen, nämlidh entweder {o: ; nel
a) daß das Vorkaufsrecht nach einer beftimfnten Zeit erlöfchen foll, gleichvie
ob inzwifden ein Verkauf vorgekommen it oder nicht (MM. 11, 3592),
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oder fo: ,
b) daß die Parteien eine Ausibungsirift durch Sertrag für den Fall heftimmt
haben, wenn einmal der orkautsverpflichtete einen Berkauf an einen Dritten
‚..‚oirklich abgefchloffen haben jollte.
(Bol. Windfdheid-Ripp, of II 8 388 S. 604). .
Sm Halle a erlifcht das Vorkaufsrecht {chon durch den Beitablauf allein. ic
Sm Belle b tritt nah $ 510 bi. 2 Saß 2 die vereinbarte Krilt, namentli
auch, wenn ie eine längere ift, an die Stelle der gefeblichen Srift. Deren Lauf it allo
bier ebenfall8 durch die gefchebene VBerkaufsanzeige bebinat. nn
3. Der Khenlau beginnt erft mit dem Empfange der Verfanfsmitteilung
auf Seite des orfaufSberechtigten. Wegen Beredhnung der N {. BOB. 88 EN
2b). 1, 188 Mbf. 2. Für den Hall öffentlicher Zuftellung (& 132 BOB. und 8 206 ZPOtritt
& 187 Abof. 2 in Geltung. .
„4. Die in 8 510 Abf. 2 behandelten Friiten find Au8{GHluß- (nicht Berfährungg?
ne (®. IL 112). Sie fteben in Barallele zu jenen des S 503 heim Wiederkauf. Val.
daher auch die Bem. zu 8 5083.)
5. Bon dem Beginn und Laufe einer Verjährungsfrift kann beim Borkaufs
rechte nach deffen Konftruktion im BOY. überhaupt erft dann die Rede fein, wenn. der
Berechtigte fein Borkaufsrecht nach S 505 bereits auSgelbt hat und auch in diefem Sale
natürlich nur in bezug auf die dem Vorkäufer aus jener Ausübung entiprungenen YUniprüche.
(Nebereinftimmend Pland und Dertmann zu 8 510.)
S 511.
Das Borfaufsrecht erftrect fich im Zweifel nicht auf einen Berkauf, der
mit Rücficht auf ein fünftiges Erbrecht an einen gefeblihen Erben erfolat.
& Il, 506.
i. $ 511 behandelt den fg. Kindskauf. (Vol. PLR. Il. I Tit. 20 8 584.) Der
gefehgeberiiche Srund für $ 511 liegt darin, daß Pi Häufig vorkommende, namentlid
ei ©utsbejigungen übliche Verträge meilten3 eine Antizipation des Erbrechts in {ich
{ließen. Darum betont auch die Sejebeöitelle: „mit Rüdfidht auf ein gefep LO
Erbrecht“. Soldenfal3 werden dem Käufer zumeilt im Breispunkte befondere Vorteile
gewährt, auf welche ein anderer als Borkäufer feinen Unfpruch erheben kann. Vi
2. Nur vom gefeßlidhen Erben (vgl. 88 1924—1936) i{t hier die Nede, Daß ei
üäufer vielleicht fhon al Teftamentserbe vom Verkäufer eingejeßt Yt, kann hiebei HM
[o weniger in Betracht Kommen, al3 ja die Erbenqualität bei der Wbänderbarkeit der
Teltamente überhaupt noch nicht Bü feftfteht. Mebrigen3 begründet nach dem Haren
Wortlaute des SGefebeS auch die Zuficherung einer Erbjchaft im Wege des Erbvertrags
feineSfall8 die Anwendbarkeit des 8 511. Anderfeits wird deffen einmal gefchehene Au“
wendung nicht etwa nachträglich hinfällig, wenn ein gefeblicher Erbe diefe Eigenfchaft
Ipäter nach dem Verkauf aus einem _gefeßlidhen Grunde, 3. DB. durch eine Teitamentszrrichtung,
verloren Haben follte. (Dertmann zu $ 511.) »
3, Liegen die Verhältniffe fo, wie S 511 vorausfebt, jo fomnrt die Ausübung des
BorkanufsrechtSs ohne Unipruch auf Entihädigung von felbit in Weatall.
8 512.
Das Borkaufsrecht ift ausge[chloffen, wenn der Berkanuf im Wege der Zwangs
vollitredung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
&. IL 485: IL 445° 111. 507.
i, Allgemeines, In den Fällen des S 512 ift daZ bloß obligatorifhe Borkauf?‘
recht ausgefdloffen, weil Toldhe rein obligatorijche Verhältnilfe bei den im $ 512 bezeichneten
allen io der Natur der Sache nach Leine SE finden Können und weil auch
Die hier fraglichen Verkäufe überhaupt nicht auf freiem Willen des Vorkaufsverpflichteten
beruhen. Nach S 512 findet hei den hievon getroffenen Verkäufen das Vorkaufsrecht, gleich
viel was deffen Gegenftand ift, keine Berücfichtigung und die Verkäufe finden fo {taft, als
9b bas Morfantsrecht überbaunt nicht beitünde. (WM, I, 350) Dem Korkantaherechtiaten