746 VIT. ÄbfoOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
7. YNeber die BEoge ob und inwieweit in der Vereinbarung der allgemeinen
Gütergemeinfdhaft unter Chegatten eine Schenkung liegen fanın, vol. ROGES.
echt 1908 Nr. 2549 und 2550.
Wegen Neberlaffung der ehelihen Eriparnifie vol. Mecht 1908 Nr. 3407.
‚8. Nleber die Frage, vb und inwieweit die Sebensverfiderung zugunften
Dritter al Schenkung zu erachten ift, vgl. Emminahaus in 23. 1909 S. 454.
9, N Einzahlung auf ein Depofitenkonto val. RGE. bei’ Warneyer Erg.-Bd.
1908 S, 149 er. 204.
10, Sinfichtlidh der Ueberweifung einer Bank an den Unterftüßungsvierein
der Beamten val. ROSE. Bd. 70 S. 15,
11. Wegen Schenkung eines Sparkajfenbuchs vgl. Bem. II, 1, € zu 8 518.
13, Weder Schenkung noch SchenkungsSverfprechen liegt vor, wenn einem Bankier
eine gemifje Leiltung veriprochen wird, damit er einem Dritten Aredit in Höhe
diefer Leiftung gewühre, |]. ROSE. in 23. 1909 S. 62.
IL SVertragsnatur der Schenkung und insbefondere ihre Unnahme:
Wie bereits in Borbem. II angedeutet it, behandelt das BOB. die Schenkung al8
einen Vertrag. Diejer Standpunkt ift Ihon im IM. II, 286 ff. vertreten und in ber
IL. Komm, unangefochten feitgehalten worden (B. II, 6 ff), gleichwie auch in der Doktrin
(Windfcheid-Cipp_Bd. 11 S. 512, Dertmann zu $ 516, Cofac, Lehrb. 1 S. 480, Scholl-
meyer a. a. D. S. 26; gegen den Vertragscharakter neuerlich aber Kobler Bd. 1 S. 551 ff.
und Hahmann in Ybherinags Sahrb. Mb. 56 S. 104
i. Au38 der VBertraganatur der Schenkung ergibt fiH von felbit die Folge,
daß auf die Schenkung in Jubjeftiver und EL er 9inficht die für Necht3-
gefhäfte und fjpeziell für Berfräge überhaupt geltenden allgemeinen VBorfchriften des
SejeBbuchs in Anwendung zu kommen haben, foweit nicht durch zuläffige A
mäßige Sonderbefjtimmungen der Beteiligten oder durch SE gefeßlidhe Des
[timmungen, namentlich diejenigen in den SS 516 ff. BOB, für die Schenkung etwas
Befonderes vorgefehen ft. Zu ‚jenen allgemeinen Nechtsgrundtäken be namentlich
auch das im S 516 Abf. 1 Deutlich ausgejprochene Erfordernis einer DEUTUNG
beider Teile darüber, daß die fraglihe Zuwendung überhaupt gefchehen und da
je unentgeltlich erfolgen jole und auch angenommen werde. In leßterem Buntkte
jeßt mun Wbf. 2 des S 516 mit einer befonderen Beftimmung ein. gl. biezur au
Hahınann in YheringS Yahrb. Bd. 56 S, 86 ff.
2. Ubf. 2 geht nämlich davon aus, daß die Zuwendung und die a
über deren a und die unentgeltlide Annahme zeitligt au
auseinanderfallen fönnen.
a) Dies ift insbefondere der Fall, wenn der äußere Schenkungsakt feitenz des
Schenfer8 ohne Dellen illen, oder Jogar ohne deffen Wiffen er:
folgt. (©ewöhnliches Schulbeifpiel: Bezahlung der Schuld eine8 andern ohne
Deflen Vorwiflen.) Nach dem Grundfabe des $ 516 Ubi. 1 wird zur recht“
{iden Bollendung der Schenkung auch hier erfordert, Daß iene Einigung
erfolgt ijt, was natürlidh erft nad Kenntnisnahme des Beichentten vorn dem
Schenkungswillen des anderen der Fall {ein Kann. Der die Schenkung
realijfierende Dorgang fann ja, namentlich einem Dritten gegenüber, bereits
gefdhehen fein. u tan bereit8 eine Bereicherung des el genlten vor:
fiegen. Aber der Abfhluß der Schenkung als folcher un gegenüber
dem Befchenkten tritt doch erft ein mit der zufiimmenden Willenserklärung
des leßteren. Immerhin Kiegt bereit8 ein gewilfer Rech t33u Hand ins
fofern bor, als der — hier bereit8 erfolgte — „Bereicherungsvorgang“
nach der herrfhenden Auffaflung (Me. I, 289; %. II, 5 ff.; übereinftimmend
land und DVertmann zu $ 516) rechtlich betrachtet wird al8 das Angebot
einer Schenkung, an welde der Zumwendende bi8 zur EEE
des Bebachten über Annahme und Ablehnung gebunden fein will (vgl.
biezu aud) Ortloff a. a. OD. S. 290), Dem Bedachten foll ja niemals eine
Schenkung aufgedrängt merden, darum jteht auch die obenerwähnte
Entiheidung in feinem freien Ermeffen.
h) uf diefe Weife entfteht in dem eingangs des Abf. 2 erwähnten Halle ein
gewijfer Sch webezujtand. Das Gefeß mutet aber dem Schenkgeber nicht
u, ji Ddiefem Zujtande rechtlicher LingewißReit für immer oder auch nur
fr länger ausgefeßt zu jehen. Er kann auf Bereinigung des Verhältniffes
gegenüber dem Bedachten dringen und zwar durch AYuslihuna des ihm im