Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VI. Abichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
S 517,7) 
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn Jemand zum Bortheil eines Anderen 
einen Bermögenserwerb unterläßt oder auf ein angefalleneS, noch nicht endgültig 
erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbidhaft oder ein Vermächtnik ausjchlient 
& 1, 439; HL, 464; JH, 512, 2 
Nusgefehloffene Falle, 
A, Die N a Gejegeöftelle dient zur einfdränfenden Umgrenzung des 
Schenfungsbegriffs; fie erjcheint aber al8 eine nahezu jelbitverftändliche Holgerung aus 
den im 8516 gefennzeichneten Grundjäben. 
a) Drei Fälle find e8, melde S 517 ausdrücklich alB vom Schenkungsbegriff 
ausgefchlofjen bezeichnet, nämlich: , 
x) die Unterlajfung eine8 Bermögenserwmerbs zum Vorteil 
en a (vgl. biezu aud Lehmann, Die UnterlaffungSpflicht 
. 133 ff); , 
Der Verzicht auf ein angefallen e8, aber noch nicht endgültig 
ermorbenes Recht; ” , 
Y) die AnSfhlagung einer Srbihaft oder eines Vermächt- 
n1ı 2eS. 
In den beiden erften Fällen fehlt e8 an dem für den Schenkungs- 
begriff erforderlichen ‚Merkmale der Or „a8 dem Vermögen“, fobhin 
an ber Zumendung eine8 bereits im Bermögen des Zuwendenden als 
Beftandteil befindliden Wertes, Km Halle y fäme an {ich freilich in Betracht, 
daß nach dem ‚Sylteme des BGB. Erbichaft und Vermächtnis vom hiezu 
Berechtigten Tofort mit dem Tode des Erblaffers8 rechtlich von felbft erworben 
werden. Immerhin i{t der Erwerb injofern noch fein endagültiger, als er 
noch ausgefchlagen merden kann. Darum hat auch 8 517 biefen Fall den 
beiden anderen gleichgeftellt. (WM. II, 290.) . 
Bu beachten bleibt, daß S 517 immer nur den Hall der Unterlafifung 
eines Bermögenserwerbs betrifft, nicht jedoch den za Daß zuerft er“ 
morben und nachher gefhenkt wird, vol. ROE, in Sur. Widhr. 1906 S. 161. 
©. Nicht gleihgeftellt, fondern al Schenkung zu betrachten it Dagegen unter 
den fonjtigen Vorausjekungen . , 
a) der Berzicdht auf den hereitsentftandenen Milidhtteilsanfpruch 
(8 2317, 0. II, 290); Verzicht auf den Pilichtteil zu Lebzeiten des Erblaltere 
it dagegen feine Schenfung (übereinftimmend Blanc und Dertmann zu 8 517, 
Se-Leonhard S. 470.) 
Cbenfo Fan fich als Schenkung darftellen der Verzicht auf nur beta gie 
%edhte, fowie (abweichend vom gem. N) auf künftige, noch nidf 
fällige Sn en (gl. hiezu MM. II, 290, Wand und Dertmanıt zu 8 517 
und au Ortloff a. a. U. S. 291). ” 
Die auffdhiebend bedingten Rechte gehören zu den angefallenen, 
noch nicht endgültig erworbenen Rechten, |. Crome S. 506 Anm. 20. 
Wegen der Frage über die Schenkungsnatur unentgeltlidh geleifteter 
perjönlider Dienite vgl. oben in Bem. I, 3, b zu 8 516. 
3, Reine Schenkung it die Nidhtannahme eines VertragsantragS, die Unter: 
fajlung einer Anfechtung wegen Willensmangel8, die Verweigerung der Genehmigung zu 
einem Rechtsgefchäft und ebenfowenig die Verfäumung von Sriften, felbit wenn Diefe den 
Borteil eines Dritten bezwedt; denn in diefen Fällen handelt e3 fi nur um Recht8- 
pofitionen, die Lediglich die Möglichkeit eines Rechtserwerbs in fih Ichließen. Val. Neu- 
mann in Bem, 2. 
4, Schenkung in SGeftalt von VBürgihaftsleiitung und Pfandbeftelung oder in 
deren Aufgabe: 
a) In € IS 439 war befonder8 ausgefprochen: 
„Eine Bereicherung liegt nicht vor, wenn für ein Recht Sicherheit geleiftet 
wird, {elbit wenn ein Anderer al8 der Verpflichtete die Sicherheit leiftet. 
Eine Vermögenzminderung Kegt nicht vor, wenn . . . die für ein Recht 
beftehende bfandrechtlide oder andere Sicherheit aufgegeben wird.“ 
'}) 
N *) Bol. hiezu Pußler in Iur. Wir. 1901 S. 387: Zur Anwendung der 88 517, 
u Er BSGB.; Müller, Wie verhält fi Verzigt zur Schenkung? Difl., Er 
anaen 1899.
	        
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