2, Titel: Schenkung. 88 517, 518. 749
Nach dem Beichlufie der IL. Komm. (BB. IM, 8) blieben, jene Worte
aus dem Gejeße weg. Mian hat deren Inhalt teil als Jelbitverftändlich,
teilS aber au) al8 nicht zutreffend erachtet, weil eS doch Fälle gebe, in denen
die Beftellung einer Sicherheit fich in der Tat al8 eine Schenkung
darftelle, wie 3. B. bie Bürgichaft oder fandbeftellung für eine Forderung
gegen eine bermögenS1ofjfe Verlaffenihaft. Was die Aufgabe der
Sicherheit betrifft, fo fönne auch unter Umijtänden darin eine Schenkumg
gefunden werden, Bedlirfe e8 aber der Inanfpruchnahme der
Sicherheit nicht, jo werde der Berechtigte, da er fein Mecht auch ohne
die Sicherheit realifieren fönne, durch deren Mufgabe nicht ärmer, der bisher
Belaftete nicht reicher. Da die Mehrzahl der Fälle fo liege, 10 febe auch
der Verkehr in der Freigabe eines Afandes und in ähnliden Handiungen
regelmäßig feine Schenkung. |
NYedenfall3 bietet die Frage verfdhiedengeartete SGefichtspunkte dar, je nachdem
e8 fih darum handelt, ob etima 3. B. in einer Pfand: oder Bürgichafts-
beitellung eine Schhenkungfür den Gläubiger oder, wenn die Sich er=
hHeitSleiftuug feitenZ eines Dritten erfolgt, eine Schenkung für den
Schuldner liegt. Nedhnlich verfchieden {ft der SGefichtspunkt umgekehrt
auch bei Aufgabe einer Sicherheit. Bei der fachlichen Beantwortung der
örage wird viel auf die Sachlage im einzelnen Falle und deren Anz
pajjlıung an den Schenfungsbegriff nach S$ 516 anfommen. Daß
3. 5. in einer Pfandbeftellung oder Bürgichaftsleiftung bei gleichzeitigem
Verzicht auf den Nücgrifi an den Schuldner diejem gegenüber eine
Schenkung vorliegen kann, ift zweifellos. Zweifelbafter liegt das Verhältnis
gegenüber dem Gläubiger, jowohl mas das Moment der Vermögens-
Dereicherung einerfeitS al8 der Vermögensfchmälerung anderfeitS (menig}tens
jolange Pfand: oder Bürgiehaft noch nicht realifiert find) betrifft, wie
auch was bie fubjektive Seite anlanagt. Die Sicherheitsleiftung durd
den Verpflichteten f{elbjt it aber niemals Schenkung, auch nicht bei einer
MNaturalobligation. al. RNOGOE. Bd. 6 S. 85, Bd. 9 S._103, Bd. 10 S. 33,
85. 30 S, 7 ff., Burkhardt a. a. OD. S. 123, Pland und Dertmann zu $ 516,
Rublenbeck zu $ 517 und Publer a. a. OD. HGinfichtligH einer Bürg]hHaft
j. ferner au NOGE. im BZentral-Bl. Bd. 4 S. 336, wegen der Sicher»
heitsleiftung durch einen Dritten audhH ROSE. Bd. 54 S. 282 und ferner
Schreiber int Jächt. Arch. Bd. 15 S, 588.
En der Beurteilung einer KangauZweidhung val. Bem. I, 2, c
zu $ 516.
5. Mus der Praxis vol, Bayr. 3. f. RK. 1910 S. 222 (OLG. Nürnberg): Die An-
legung eines Rapital3 auf den Mamen des Beichenkten i{t dann noch kein Vollzug
der Schenkung, wenn der Bankfchein und damit die Möglichkeit der Behebung noch beim
Schenker verblieb.
6. 8 517 enthält pofitive RMecdhtSnormen und nicht etwa bloß eine Aus-
legunasregel.
$S 518.*)
B3ur Gültigkeit eine8 VertragS, durch den eine Leiftung {Henkveifje ver-
jprochen wird, ift die gerichtliche oder notarielle Beurkundung des Berfprechens
erforderlich. Das Öleiche gilt, wenn ein Schuldverjprechen oder Schuldanerkenntnik
der in den SS 780, 781 bezeichneten Art fchenkweije ertheilt wird, von dem Ber:
iprechen oder der Anerfennungserflärung.
Der Mangel der Zorm wird durch die Bewirkung der verfprochenen
Veiltung geheilt.
&, I, 440, 441; H, 465; II, 513,
Die 88 518, 519, 520, 521, 522 enthalten Sonderbeitimmungen für dazZ
a im SGegenfjabe zu der fofort vollzogenen Schenkung vgl.
*) Cver3 Heim, Bedeutung der die Schenkung bejhränkenden Formborfhritten nad
gem, N. und BGB, Diff... Bonn 1900; Dphbenheim, DazZ SchenkungsSverfprechen des BGB.,
erlin 1906.