Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Ubignitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

idenfungsmweife Nebertragung eine8 Grund ftiücks), fowie Bd. 16
Kammergericht) S. 412 (die Form des Art, 12 preuß. AUG. 3. BOB. findet
auf Schenkungsverjprechen über Grundfticke feine Anwendung).
ED Verjprechen der Einräumung eines VorrangsS vgl. Bem. I, 2, C
zu ).
Wegen der Zufage einer Sratifikation an einen Angeftellten vgl. HLG.
Bamberg in Bayr. 3. f. NM, 1907 S. 302, fowie auch in Bem. 1, 2, C.
GCrfennt eine Chefrau die früher übernommene Verpflichtung an, auS
eigenem Vermögen einen Beitrag zur Kindererziehung zu leiten, 19
liegt weder eine Schenkung noch ein abitraktes Schuldanerkenntnis DOT; daS
Verfprechen ijt daher an Keine hefondere Form gebunden, RGE. in Warneger
 Erg.-Bd. 1908 Mr. 457. .
Die formlofe Abtretung einer Briefgrundfhuld kann Nur als
pactum de cedendo wirffam fein. Aber auch folches Abkommen ft Mur
Sn a Vertrag formfrei. Val. RGE. in Warneyer Erg.-Bd. 1908
cr. 505.
Cine Schenkung Kiegt überhaupt nicht vor (und damit auch kein Schenkungs“
verfprechen), wenn für Dienfte, die urfprünglihH al8 unentgeltlich galten,
nachträglih eine befondere Bezahlung verfprochen und angenommen wird
vol. REES. Bd. 72 S. 188.
3. Die vorftehend unter 1 befprodenen Form] Griften find durch 8 518 Abi. 1
Sab 2 oleichmößig übertragen auf ein jog. abitraftes Sdhulduverjprechen oder
Schuldanerfenntnis im Sinne der $$ 780, 781 BGB,, wenn ein {oldes {Gen kungS“
mwmeife erteilt wird. Wie die M. II, 294 betonen, betrachtete der Gejeßageber NRechtsakte
jener Art nicht alS eine reell horn vollzogene Schenkung, fondern mur „al8 ein Verfprechen“.
Sn den SS 780, 781 ift an fichH nur die {christliche Form vorgefchrieben, jedoch {hon ein
Vorbehalt für andere oder weitere Formborfchriften gemacht.
a) Sraglich ift, ob die dadurch angeordnete bejondere Form des JOhenkungS:
mweife erteilten abitrakten Schulbdveripredhens und Schuldanerkenntniffes 1O
nuraufdie RNedhHtsgefhHäfte der SS 780, 781 im engeren Sinne
erjtredt oder ob tie auch auf andere Arten der abitrakten Schuldverreden
 (wie 3. BD. Wechtel, kaufmännifche Schuldverfchreibung, Anmweihungs
annahme) zu beziehen fei? a
Die Mot. (N, 294; vol. hiezu au BR. II, 20 ff.) bemerken hierüber:
„Die Entidhetdung der Frage, ob nicht in gewifjen Fällen wegen
der Gefonderen Befchaffenheit des abftraften Berfprechen3 (z. B. wenn eine
Schuldverichreibung auf Inhaber, eine indojjable Schulbverfchreibung,
eine jolde in Wechjelform, ein Grundfhuldbrief, die Annahmeerklärung
auf einer Anweifjung, ertheilt it) eine vollzogene Schenkung vorliegt,
muß der WijfenfhHaft und der Praxis überlafjen bleiben; es Handelt
id dabei im Wefentlichen um die aus der befonderen rechtlichen Natur
ber betreffenden Urkunden zu ziehenden Konjequenzen“.
Die Anfichten über diefe Frage find geteilt. land zu 8 518 folgert
auß der abgeichloffenen yofitiven Natur der Vorfchriften in & 518 Abi. 1
(man fönnte biezu noch beifeßen „aus dem Charakter des Inhalts der Gefeßesjtele
 al8 Ausnahmebeftimmung“) mit Kecht, daß die IhenkungZmweife
Crteilumng von Verfprechen inanderen ab{trakften Formen der Hormvborfchrift
 des S 518 Ubi. 1. Sag 2 HN unteritellen fei (übereinftimmend
au Endemann I S 164, Staub-Stranz Anm. 38 und 46a zu Art. 82 WO.;
dagegen aber Meisner, Komm. zu S 518, Dernburg $ 206 Note 8, Crome,
Syitem . S. 511 und DVertmann, Bem. 3, c). Suresbem fommt auch in
Betracht, daß nach der Sebensauffaltung jene andern abitrakten Formen,
wie in8be]. die Yusitellung eines Wechfjel8s, regelmäßig. bereit8 die
Wollziehung der va darftellen, 10 daß dann für die De auf
Tolde Fälle ohnedie8 die Heilmirkung des Ubi. 2 des S 518 (vol. Vem. 6
zur Anwendung gelangen fann. Val. hiezu ferner . Il, 20, ROSS. Bd. 2
S. 5, ®ubhlenbek in Zur. Wichr. 1902 S. 242, v. Thur, Aur Lehre von den
abitraften Schuldverträgen. . N
du Entig. Bd. 71 S. 289 F. (= Jur. Widhr. 1909 S. 460 Nr. 16)
ftellt das Reidhägericht den Wech el den gewöhnlichen abftrakften Schuldverfprechen
 infolange glei, als er fi _nodh in Händen der Befchenkten
befindet und Kommt zu der Zolge, daß ein ihenkungsweije erteiltes Wechfelafzept,
 Tolange es fih noch in Händen des Beichenkten befindet, ein dem
8 518 unterliegendes Schenfungsverfprechen fei und noch feine Bemwirkumng
der verinrochenen Leiltung im Sinne des Abi. 2.

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