776 VIT. Abidnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,
1, Bilicht- und Anjtands:-Schenkung, Von dem Sefamtgebiete der Schenkungen
{heidet hier eine eigene Kategorie der Schenkungen aus, durch die einer jirtlihen
Pflicht oder einer auf den Anffand zu nehmenden KRückkicht entfprodhen wird. Diele
fommen auch in anderen Teilen des SefegbuchsS vor, fo insbef. in $ 814 (val. Bem. 1, b
hiezu), ferner in bezug auf die Befuanis zu derartigen SGejchenfen für den Chemann
ohne Einwilligung der Frau (S 1446 und 8 1519 Abi. 2), des Waters für das Rind
(S 1641), des Bormundes für den Mündel ($& 1804), des Teftament3vollae
a 2205, 2207), de8 Vorerben (& 2113), dann in bezug auf den Mflichtei
.
Hier tn 8534 werden folde Schenkungen Tediglidh in der Ginficht befonders
hervorgehoben, daß fie nicht
a) dem Widerrufe nach 83 530—533,
b) der Rückforderung nach 88 528 ff.
unterliegen. Eine Kückforderung nach 8527 kommt überhaupt nicht in Betracht, da man
Schenkungen fraglicher Art nicht mit einer Auflage belaftet.
. 2, Die im 8534 erwähnten zwei Kriterien {teben im alternativen BVerhüältniffe
zueinander:
a) Als Senf page zur Erfüllung einer fittlihen Pflidf
erfdheinen 3. DB, ee erde an Dürftige nahe Angehörige, welche
feinen rechtlidhen Unterhaltsanipruch haben, ferner Gaben zu wobhltätigen
Sleerten bei Öffentlichen Unglücsfällen, in Fällen großer Not u. dal. Val.
tezu auch die Aufzählung bei Jacobi in der Feltichrift für Dernburg S. 166.
Das ReichSgericht ipricht Jih in Bd. 70 S. 15 (Sur. Wichr. 1908
S. 754) über den Begriff der Tittlidhen Bflidt dahin aus, daß et
enger ift al8 jene Jälle, in denen es THich lediglid um Betätigung ‚der
allgemeinen Nächjtenliebe handelt; er erfordert das Vorliegen einer
befonderen, aus den Kfonkreten Umftänden des Halle8 erwachfenen, in ben
Geboten der Sittlihkeit wurzelnden Verpflichtung; ob diejfe vorliege, läßt
iO nur von Fall zu Fall unter Berückftchtigung des Vermögens und der
VebenSftellung der Beteiligten fowie der unter ihnen beftebenden perfönlichen
Beziehungen ent{cheiden. € wird dann im gegebenen Salle eine befondere
BE fLigt (in biejfem engeren Sinne) des vermögenden UrbeitgeberS
iM vündung und Ausftattung von Unterftüßungskaffien für
ie Witwen und Waifen der Ungeftellten nicht anerkannt.
b) Schenkungen mit Rücfiht auf den Anftand find die meiften im
täglidhen Leben fih vollziebenden TED MO SAN Weihnachts=, Geburtstag8=,
Dochzeitsgefhente und Ka Zu betonen ift dabei aber: Ge:
Idhenke, Denn e8 gibt 3. B. auch eihnachtSgaben, melde überhaupt keine
Sefchentfe find, fondern bertragSmäßige Entlobhnungen, 3. SB. am
Dienitboten und andere Bedienitete, denen ein heftimmtes derartiges Meichnis
im Dienftvertrage verfprochen ijt (val. Staub 859 HGB. Aım. 34). Val.
Hiezu ferner die Ausführungen Seeler3 in ®loffen zur Praxis des RNeichsgerichts
(1908) S. 45 ff. (Unentgeltlichfeit als Erfordernis der Schenkung).
Bei den „Anftandsichenkungen“ fpielt die Örtliche und a
Verkehrsfitte eine Axoße Kolle, fie {ft auch für die Umgrenzung des echt3-1
von wefentlidem Einfluß. Val. hiezw auch Dbet, Berwandtfchaftsrecht
S, 236.
3, Die fog. remuneratorijhden Sch enfungen (vgl. hierüber Vorbem. IV, 6)
fönnen unter & 534 fallen, gehören aber durchaus nicht immer bieber. Denn nicht
alle remuneratoriJchen Schenkungen tragen die in S 534 geforderten Kriterien an fich und
die nach S534 gearteten Schenkungen jind anderfeit3Z auch nicht {tet8 remuneratorifcher
Natur. Zutreffend ijt in ®. 1, 37 bemerkt, daß „die Frage, ob hei og. remuneratorifdhen
DH der Widerruf ftattfinde, nicht allgemein, fondern nur na den befonderen
Umitänden des Falle8 entidhieden werden Knne. EM eine folde Schenkung
neben der Sergittung eine erheblide Siberalität auf jeiten des Geber8, fo beftehe
fein rund, den Widerruf auszufcließen. Diejenigen Fälle dagegen, in welchen die
Siberalität im Verhältnifje mit den geleifteten Dieniten nur gering fei, werden unter den
Begriff der DE fallen,“ Bol. hierüber ferner auch Stammler, Lehre vom
richtigen Recht S. 634 ff, Crome S. 507 und Schierlinger a. a. OD. S. 663.
Mehnlich wie mit den remuneratorifhen Schenkungen liegt die Sache auch mit den
aeg enjeitigen Schenkungen. Auch bei diefen {rift $ 534 nicht immer zu, da auch
te durchaus nicht ftet$ den in S 534 erforderten Charakter an fich fragen.
Endlich findet man auch die jog. Trinigelder bhieber ermähnt. Daß diefe
manchmal überhaupt feine Gefchentke find, fondern Entlohnungen geleifteter Dienite, if