8. Titel: Miete. Bacht. S 535 785
nur dann und infoweit zur Anwendung, al3 die Barteien Feine hefonderen Beftimmungen
im Einzelfalle getroffen haben. (Vgl. M. I, 9.) . , ,
Bedauerlich freilich bleibt eS, wenn Ddiefe Vertragsfreiheit feitens der Bermieter
durch gemeinjames Vorgehen (inSbefondere durch Formularberträge) zuunguniten Der
Mieter dabir ausgebeutet wird, die den Mietern günftigen Beitimmungen des Gefeß-
Buchs auf dem Bertragsmwege wieder auszuiließen. Der Mieter wird jolche Zormular-
berträge genau zu prüfen Pa ehe er Jich Darauf einläßt, anderfeitzZ werden die Mieter
an den einzelnen Orten Geftrebt jein müljen, durch eine Urganifation ihrerfeit3 ein wirt-
Ihaftliches Gegengewicht zu begründen. (Endemann 3 168 Anm. 2 empfiehlt, der
Nichter möge durch die ihın „durch das freie Ermelfen“ eingeräumte Machtftelhung in feinem
Bereiche dahin wirken, daß die Achtung vor der woblermwogenen DHrdnung des BOB.
aud) den Formularverträgen gegenüber gewahrt werde[”). Val. hiezu auch unten a, ferner
U Die Wohnungsfrage und das Reich, 1901, und den Anhang II bei Brückner
A. a. 8.
Ueber die Regelung durch „Lorporative Mietverträge“, d. 9. ME zwifchen
Verbänden von Vermietern und von Mietern f. Zuld in 3. f. Sozialwiffenjchaft Bd. 5
S. 629 ff. Wegen des einheitliden Mietvertrags des Zentralverbandes für Haus: und
Örundbefibervereine Deutfchlands vol. Brüdner S. 198 ff.
m Gefebe felbit merden diefer VertragSfreiheit gewiffe Schranken gezogen:
a) Zunächft haben die allgemeinen Sinfdhränfkungen für Verträge
felbftverftändlich auch hieher Bezug, z. B. ein Verftoß gegen ein gefeß1idhes
Berbot (8134) und insbefondere gegen die guten Sitten (8138). So
it 3. 3. die Vermietung einer Wohnung zu unfittlidhen Zweden als
gegen die guten Sitten verftoßend nichtig f. ROES. Bd. 38 S. 199 und Nıpr.
d. DLG. Bd. 2 S. 219 [Vermietung zum Bordellbetriebe], fowie Bd. 7
Hamburg] S. 11 über beiderfeits unfittlidhen Mietvertrag). CEnde-
mann a. a. ©. befürwortet hier al3 den guten Sitten zumwiderlaufend zu
erachten: einen Vertrag, foweit fein Ynhalt unter Ausbeutung der Lokalen
Wohnungsnot dem Mieter aufgezwungen wurde, eine BertragsS»:
ftrafe, die der Mieter für den Fall einer Abweidhung von den Formularen
verfprechen mußte, ferner den genoffenfhaftlidhen Zwang, foweit er
nicht von einem allgemein anzuerfennenden und zu billigenden Intereffe ge-
fragen wird(?). , .
Einzelne Beftimmungen eines an fich gültigen Vertrags Können auch
deshalb unmirkffam fein, weil fie gegen Treu und @lauben verftoßen
gl. au unten 6 über Auslegung von Mietverträgen), indem fie das, was
A al8 der Bertragstreue ent{precdhend anerkannt ift, aus rein egoiftilchen
ründen aufheben, 3. B. die Vereinbarung eine3 fofortigen Kündigungsrechts
zugunften des Vermieters wegen geringfügiger, feinen Schaben verurfachender
oder unberfeh deter und unvermeidlicher (Kinderfchreien ) Urfachen. (Cnde-
manıt a. a. OD.
Mus der Pa vol. audh DLSG, Dresden vom 14. Iuli 1908, Täicht.
Arch. 1909 S. 19 ( EUTIN für den Sal der Nichtzahlung des
Mietzinfe8?), Towie Kammerger. in Bl. f. NR. 1. Bez. d. Rammerger. 1909
S. 19 (Qroß der die Anfprüche des Mieters ausflieBenden DBeftimmung des
Mietvertrags i{ft der Mieter berechtigt, foldhe Beeinträchtigungen im Se-
brauche der Mietfache geltend zu machen, die für ihn einen nahezu ıumer-
Si Buftand {fchaffen z. B. nicht gemügende GHeizbarfeit der Miet-
wohnung).
x Hinzuweifen {ft ferner in diefem Bufammenhang auf S$ 276 Abi. 2
(Haftung wegen VBorfaßeS kann dem Schuldner nicht im vorauZ erlaflen
werden), dagegen $ 278 Sa 2, ferner auf S 225 (Verbot, die Verjährung
auszufchließen oder zu erfchweren), fowie Darauf, daß gemäß S 134 eine
mündliche Vereinbarung, e5 folle $ 566 (Schriftlichkeit, f. oben 4) nicht an-
mendbar fein, wirkungslos bleiben muß.
Ferner enthält das Mietrecht jelbfit — troß des Prinzipz der Vertrags-
freiheit im allgenieinen — einzelne bejitimmte ZwangSvorfchriften,
die durch Vertrag nicht umgangen werden Können:
x) 9540: Cine Vereinbarung, daß Vermieter argliftig verfühmwiegene
Mängel der Sache fi nicht oder nur befchränkt zu vertreten habe,
ift nichtig. Diefer Kechtsfaß wird durch S 541 auch ausgedehnt auf
Mängel infolge echte Dritter. I .
Die Yechte des Vieters aus S 544 bei einer gejundhHeitS-
mwidrigen Belchaffenheit der Wohnung.
Staudinger, BGB, IIa (Schuldverhältntife, Kober: Miete, acht), 5./6, Aufl,
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