Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 8.
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stellungsvertrages. Wie durch private Willenserklärungen das Anstellungsverhältniß
begründet wird, so ist es auch wieder auflösbar. Nach Inhalt
ihrer Stellung haben sie nicht ihre, sondern fremde Geschäfte zu fuhren, sich
dem Dienste und den Interessen eines Anderen, d. h. ihres Auftrags- und
Vollmachtgebers zu widmen. Daß sie, wenn sie einmal zu Vorstandsmitgliedern
bestellt sind, gesetzlich feststehende, nicht einschränkbare gerichtliche und außergerichtliche
Vertretungsbefugniß für die Gesellschaft haben, nähert ihre Stellung
noch nicht der des Unternehmers. An ihrer Beamteneigenschaft ändert auch
der Umstand nichts, daß sie dadurch in gewissem Sinne vom Ertrage des
Unternehmens abhängig sind, daß sie oft auf Tantiemenbezüge angewiesen
sind oder kontraktlich mit einem gewissen Aktienbesitz betheiligt sein müssen.
Denn erstere sind nur eine bestimmte Art der Besoldung, durch den Aktienbesitz
aber wird das Vorstandsmitglied allerdings an dem wirthschaftlichen
Ergebnisse des Unternehmens betheiligt, indessen derartig mittelbar und beschränkt,
daß es so wenig, wie ein Aktionär überhaupt, als Unternehmer
gelten kann. Das Gegentheil kann auch nicht aus §. 105 oder 96 Abs. 2 hergeleitet
werden, wie die Motive zu diesen Paragraphen ergeben. Ob die
bezeichneten Beamten „Betriebs"-beamte sind, hängt von den thatsächlichen
Umständen des Einzelfalles ab." . v m ^ m
Das Reichs-Vcrsicherungsamt hat m der Rev.Entlch. vom 7. November
1892 Nr. 19:1 (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 139) den Direktor einer Privatsparkasse
für deren Betriebsbeamten und für versicherungspflichtig erklärt.
Nicht zu den versicherungspflichtigen Personen gehören die Korrespondcntrheder.
Unter den Vorstandsmitgliedern von Aktien- nnd ähnlichen Gesellschaften
finden sich zahlreiche Personen, „welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt
nicht verrichten", und für welche die Versicherungspflicht nach den Bundesrathsvorschriften
vom (Ş- 4) nicht eintritt, wenn sie vorübergehende
Dienstleistungen „zwar in regelmäßiger Wiederkehr aber nur nebenher
und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalte nicht ausreicht
und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse
steht" verrichten. Es ist im einzelnen Falle zu erwägen, ob diese Bestimmung
Anwendung zu finden hat, und dabei zu berücksichtigen, daß bei der Entscheidung
darüber, ob ein Entgelt zum Lebensunterhalte nicht ausreicht, auch
die Lebenshaltung der beschäftigten Person zu berücksichtigen ist.
Vergl. darüber den Besch. Nr. 4 in Anm. VI 11 S. 183.
Die Einbeziehung der Vorstandsmitglieder von Aktien- und ähnlichen
Gesellschaften unter die Versichcrungspflichtigen in dem weiten Umfange, wie
er sich aus Abs. 3 der Ziffer XIV der Anleitung ergiebt, führt, während sie
auf dem Gebiete der Unfallversicherung ihre Berechtigung hat, aus dem der
Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu Ergebnissen, welche mit dem Grundprinzipe
des Gesetzes in Widerspruch stehen. Tie Vorstandsmitglieder derartiger
Gesellschaften, auch wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder
Gehalt weniger als 2000 Mk. ausmacht, sind sehr oft weit entfernt, zu den
Personen des „Arbeiterstandes" (Anm. I 5 S. 24) zu gehören. Infolge davon
und durch die Erleichterung der Rentenerlangung, welche die Uebergangsbestimmungen
des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes gewähren,
können leicht Fälle eintreten, wo Personen, die denjenigen Kreisen durchaus
nicht angehören, für die zu sorgen das Gesetz bestimmt ist, ohne entsprechende
Beitragsleistung Renten erlangen. Es ist dies um so eher
möglich, da der Begriff der Betriebsbeamten für die Jnvaliditäts- und Alters-Versicherung
sich ebenso auf die im Bureau als die „im Betriebe" beschäftigten
Personen bezieht. Der Wirkung der sozialpolitischen Gesetzgebung würde ein
häufiges Vorkommen solcher Fälle sehr nachtheilig sein.