Object : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anm.  8.

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stellungsvertrages.  Wie  durch  private  Willenserklärungen  das  Anstellungsverhältniß ­
  begründet  wird,  so  ist  es  auch  wieder  auflösbar.  Nach  Inhalt
ihrer  Stellung  haben  sie  nicht  ihre,  sondern  fremde  Geschäfte  zu  fuhren,  sich
dem  Dienste  und  den  Interessen  eines  Anderen,  d.  h.  ihres  Auftrags-  und
Vollmachtgebers  zu  widmen.  Daß  sie,  wenn  sie  einmal  zu  Vorstandsmitgliedern
bestellt  sind,  gesetzlich  feststehende,  nicht  einschränkbare  gerichtliche  und  außergerichtliche ­
  Vertretungsbefugniß  für  die  Gesellschaft  haben,  nähert  ihre  Stellung
noch  nicht  der  des  Unternehmers.  An  ihrer  Beamteneigenschaft  ändert  auch
der  Umstand  nichts,  daß  sie  dadurch  in  gewissem  Sinne  vom  Ertrage  des
Unternehmens  abhängig  sind,  daß  sie  oft  auf  Tantiemenbezüge  angewiesen
sind  oder  kontraktlich  mit  einem  gewissen  Aktienbesitz  betheiligt  sein  müssen.
Denn  erstere  sind  nur  eine  bestimmte  Art  der  Besoldung,  durch  den  Aktienbesitz ­
  aber  wird  das  Vorstandsmitglied  allerdings  an  dem  wirthschaftlichen
Ergebnisse  des  Unternehmens  betheiligt,  indessen  derartig  mittelbar  und  beschränkt, ­
  daß  es  so  wenig,  wie  ein  Aktionär  überhaupt,  als  Unternehmer
gelten  kann.  Das  Gegentheil  kann  auch  nicht  aus  §.  105  oder  96  Abs.  2  hergeleitet ­
  werden,  wie  die  Motive  zu  diesen  Paragraphen  ergeben.  Ob  die
bezeichneten  Beamten  „Betriebs"-beamte  sind,  hängt  von  den  thatsächlichen
Umständen  des  Einzelfalles  ab."  .  v  m  ^  m
Das  Reichs-Vcrsicherungsamt  hat  m  der  Rev.Entlch.  vom  7.  November
1892  Nr.  19:1  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  139)  den  Direktor  einer  Privatsparkasse ­
  für  deren  Betriebsbeamten  und  für  versicherungspflichtig  erklärt.
Nicht  zu  den  versicherungspflichtigen  Personen  gehören  die  Korrespondcntrheder.

Unter  den  Vorstandsmitgliedern  von  Aktien-  nnd  ähnlichen  Gesellschaften
finden  sich  zahlreiche  Personen,  „welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt
nicht  verrichten",  und  für  welche  die  Versicherungspflicht  nach  den  Bundesrathsvorschriften ­
  vom  (Ş-  4)  nicht  eintritt,  wenn  sie  vorübergehende ­
  Dienstleistungen  „zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr  aber  nur  nebenher
und  gegen  ein  geringfügiges  Entgelt,  welches  zum  Lebensunterhalte  nicht  ausreicht ­
  und  zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältnisse
steht"  verrichten.  Es  ist  im  einzelnen  Falle  zu  erwägen,  ob  diese  Bestimmung
Anwendung  zu  finden  hat,  und  dabei  zu  berücksichtigen,  daß  bei  der  Entscheidung ­
  darüber,  ob  ein  Entgelt  zum  Lebensunterhalte  nicht  ausreicht,  auch
die  Lebenshaltung  der  beschäftigten  Person  zu  berücksichtigen  ist.
Vergl.  darüber  den  Besch.  Nr.  4  in  Anm.  VI  11  S.  183.
Die  Einbeziehung  der  Vorstandsmitglieder  von  Aktien-  und  ähnlichen
Gesellschaften  unter  die  Versichcrungspflichtigen  in  dem  weiten  Umfange,  wie
er  sich  aus  Abs.  3  der  Ziffer  XIV  der  Anleitung  ergiebt,  führt,  während  sie
auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  ihre  Berechtigung  hat,  aus  dem  der
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  zu  Ergebnissen,  welche  mit  dem  Grundprinzipe ­
  des  Gesetzes  in  Widerspruch  stehen.  Tie  Vorstandsmitglieder  derartiger ­
  Gesellschaften,  auch  wenn  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder
Gehalt  weniger  als  2000  Mk.  ausmacht,  sind  sehr  oft  weit  entfernt,  zu  den
Personen  des  „Arbeiterstandes"  (Anm.  I  5  S.  24)  zu  gehören.  Infolge  davon
und  durch  die  Erleichterung  der  Rentenerlangung,  welche  die  Uebergangsbestimmungen
  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  gewähren,
können  leicht  Fälle  eintreten,  wo  Personen,  die  denjenigen  Kreisen  durchaus
nicht  angehören,  für  die  zu  sorgen  das  Gesetz  bestimmt  ist,  ohne  entsprechende
  Beitragsleistung  Renten  erlangen.  Es  ist  dies  um  so  eher
möglich,  da  der  Begriff  der  Betriebsbeamten  für  die  Jnvaliditäts-  und  Alters-Versicherung
  sich  ebenso  auf  die  im  Bureau  als  die  „im  Betriebe"  beschäftigten
Personen  bezieht.  Der  Wirkung  der  sozialpolitischen  Gesetzgebung  würde  ein
häufiges  Vorkommen  solcher  Fälle  sehr  nachtheilig  sein.
            
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