3, Titel: Miete. Pacht. SS 537, 538.
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mieter Hievbon unverzüglich Anzeige zu machen und dadurch der Vers
mieter außerftand gejeßt wird, Abhilie zu fchaffen;
wenn der Mangel vom Mieter felbit verfhukdet ift G. B. Feuchtig-
feit durch Wärlchetrodnen im Zimmer oder der Mieter hat die in feiner
Obhut befindlichen Räume nicht gebörig Geauftfichtigt, 1. Yıpr. d. DLSG, Bd. 3
S. 27; Brücner a. a. DO. S. 62 Ynum., 3 rechnet auch den Zall hieher, wenn
der Mieter {ich derart mißliebig gemacht hat, daß von einer erregten VBolls-
menge ihm die Feniter eingeworfen oder Jonftige Befchädigungen an feiner
Wohnung veruriacht morden find), Hier ind zugleich maßgebend die all-
gemeinen 88 254 und 324, ferner ift auch zu vergleichen $ 552.
5. Beweislait. Der Mieter, der gegenüber dem Anfpruche des VermieterS auf
den MietzinZ Befreiung nach S537 geltend macht, i{t bhieflir beweispflichtig, denn er
leugnet damit nicht den Klagegrund des Mietzinsanipruches, wendet vielmehr eine diefen
Aniprug aufbebende Tatfache ein. Die8 entjpricht auch den gemeinen SÖrundfägen
über die Beweispflicht (übereinftimmend Planck in Bem. 6; a. MM. Fuld im fächf. Arch.
Bd. 14 S. 453—457, Zumpowsky a. a. ©. S, 22 ff.
6. Hier fchlägt auch die Frage ein, vb und inmwielveit der Vermieter durch
Stellung von Erfagräumen an Stelle der mangelhaften oder fonft unbenuß baren Räume
die NRechtsfolgen des $ 537 abwenden kann. Soweit der Mieter den Erjaßraum ohne
befondere Beichwerung und Beläftigung benußen fanıt und nach Lage. aller Umitände
Des HalleS ihm die Aırnahme des CErjaßesS zugentutet werden Kann, wird die Frage 3zu
beiahen fein (übereinitiunmend Dertmann in Bem. 8, anderS8 Seuff. Arch. Bd. 48 Hr. 88).
S 538.
Sit ein Mangel der im S 537 bezeichneten Art bei dem AbjHluffe des
Vertrags vorhanden vder entfteht ein joldher Mangel jpäter in Folge eines
UmjtandeS, den der Vermiether zu vertreten Hat, oder kommt der Vermiether
mit der Befeitigung eines MangelS in Verzug, Jo kann der Miether, ftatt die im
S 537 beftimmten Rechte geltend zu machen, Schadenseriaß wegen Michterfüllung
verlangen.
Sm Falle des VBerzugs des Vermiethers kann der Miether den Mangel
jelbfit befeitigen und Srjaß der erforderlichen Aufmendungen verlangen.
@. I, 506, 514 2X6f. 8; I, 488; IN, 531.
I. Allgemeines: Der Paragraph behandelt das Itecht des Mieters auf Schadens-
erfaß wegen Nichterfüllung. (Baal. biezu 3zunächft die allgemeine Bemerkung zu
S 5379. Oieraus8 ift befonderS hervorzuheben:
a) Das Recht auf Schadenserfaß Iteht dem Mieter nidht Iumulativ neben
jenem auf Binsminderung aus S 537 zu, fondern alternativ, Cr kann nur
das eine oder daS andere wählen. (Jun den Motiven und €. I kommt dies
nur undeutlich zum Ausdruck) Der Anfpruch aus S 538 verhält fiH im
übrigen zu den Rechten aus S 537 wie ein Mehr zu einem Minder.
Der Mieter it an feine Wahl gebunden, wenn er in einer dem
Nermieter gegenüber abgegebenen Erklärung eine Alternative bereits gewählt
hat (Fränkel S. 23 und Sud S, 69). Der Vermieter anderfeits Hat kein
echt, zu verlangen, daß Mieter fein Wahlrecht ausibe, fondern muß abwarten,
mann und wie der Mieter Jeine a geltend macht, wa8 ich regelmäßig
bei der Klage auf Zahlung des Mietzin}esS herausftellen wird. (Mittelltein 8 35.)
Die hier fattfindende Wahl unterfteht auch nicht den Vorfchriften
über Wahlobligationen (88 262 ff.) Jondern den für telative Xlagen-
fonfurrenz geltenden Grundjäßen, hei der eine Unzuläfligkeit der Klages
änderung nicht fhon mit der Klageerhebung oder einredeweijen Geltende
machung im Prozeß, fondern erft mit der Befriedigung oder wenigften3 der
Erlangung einer für den Wahlberechtigten ne (Enticheidung eintritt.
Vol. Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 153 und Yıpr. d. VLSG. (Kaffel) Bd. 7 S. 467.
Diefes Necht kan fowohHl hei Fortdauer der Miete geltend gemacht werden
als auch neben der Geltendmachung des au Berordentlichen RAündiaunas-
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