Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

8. Titel: Miete. Pacht. 8 538, 807 
Demgemäß haftet der Vermieter bezüglich der nah dem Vertragsabichluß eintretenden 
Yängel auf ShHadensSeriaß nur dann und Joweit, al8 diefe HE eine8 U m- 
itandeS eintreten, den der Vermieter zu vertreten hat (vol. hiezu BE. in Iur. 
Wichr. 1902 Beil. S. 271). 
a) M8 ein folder Unmftand erfheinen vorfäßlidhe oder fahrläffige Bertrags- 
verleBung des Vermieter8 nach dem allgemeinen $ 276 oder ein Verfhulden 
jeiner Silfaperfonen (3. BD. feines Hausmeifter3) nach $ 278. Vol. hierüber 
in8bef. S& 536 mit Bem., Jowie Bem. V zu S 535, ferner $ 325 Abt. 1. Bei- 
fpiele (vgl. Mitteljtein S. 172): bauliche, den Mieter Ihädigende Nenderungen, 
mangelhafte oder unzeitige Neparaturen, Nichthüben der Waflerrohre gegen 
Einfrieren und Plaßen; vol. Bolze Bd. 14 Iir. 387 d und Mitteljtein a. a. OD. 
Anm. 17 ff, aber au Kipr. d. LS. (Gamburg) Bd, 3 S. 27 Ghadbafte AMojett- 
einrichtung, wobei indes Mieter feine Unzeigepflicht verleßte). 
Huch gehört felbitverftändlich ein vertragsmäßiges ®arantieverfprechen des 
Berumieter8, für Mängel überhaupt oder befonderer Art haften u wollen, 
hieher, fomwie die nachträgliche Zuficherung einer beftimmten Eigenfchaft 
im Sinne de8 $ 537 Abi. 2. , Da 
Soweit der kaufale Umfiand vom Vermieter nicht zu vertreten ift, wird eine 
SchadenSerfabpilicht nicht erzeugt, Dagegen fanıt in foldhen Fällen das Recht 
zuf Mietzina8nacdhlaß nach $ 537, das an ein Verfhulden des NMermieters 
nicht gebunden ijt, für den Mieter mwirkfam fein. 
Neber Friftiegung val. oben zu 1 a. E. 
Damit Vermieter in Verzug komme Hinfichtlih der Befeitigung eines 
KOES muß der Mieter ihm den Mangel anzeigen (f. 8545) und ihn 
zur Defeitigung innerhalb angemejfener Friift auffordern. Val. die allge- 
meinen 88 284 fe. {omwie 8326. Auch ift erforderlich, daß der Mieter Die 
Befeitigung des MiangelS geftattet. Würde er die Befeitigung verhindern, 
© fan er Eriaß des hiedurch erft veranlaßten Schadens nicht mehr ver- 
"angen gl. 85 254, 293 und 300 Abi. 1). 
Xın Salle des Verzug8 des Vermieters ift dem Vermieter außerdem eine Art 
Selbithilfe geltattet Mbf. 2). Er darf nämlihH den Mangel felbft be 
jeitigen und Kfann danır Erjaß der erforderlichen Xufwendungen bver- 
{angen. Die Schranken Für diefes felbitändige Handeln des MieterS liegen 
darin, daß e8 alS eine ra ohne Nuftrag zu beur- 
teilen fein wird, vbal. 88 677 ff. und f. ferner SS 256, 257. 
Einer befonderen Androhung der Befeitigung bedarf eS nicht mehr, wenn 
der Verzug des Vermieter8 einmal eingetreten it. 
Nußerhalb des Verzugäfalle8 richtet fi der VerwendungSs- 
aniprucdh des Mieters KO 8 547; 1. aud $ 558. 
HI. Die Beweislait trifft den Mieter, der nicht nur feinen Schaden zu beweifen 
hat, fjondern auch, daß der den Schaden verurfachende Mangel wirklich befteht und auch 
entweder Ichon zur Beit des Vertragsabiohlufies vorhanden war oder doch, wenn auch 
nachträglich erft entjfanden, vom Vermieter zu vertreten {ft bzw. daß diefer fichH im Vers 
zuge befindet, |. Mittelltein S. 177 und au Seuff. Arch. BD. 36 Nr. 118, fowie Leonz 
harb, Beweislalt S. 395. 
el 3V- Der Umfang der Schadenserfabpflicht wird durch die allgemeinen 88 249 ff. 
ef{timmt. 
1. Die N, umfaßt auch hier (mie bei S 463) das bejondere Er- 
Füllungsinterejje wegen des betreffenden Mangels. Val. näher die Bem. zu $ 463. 
2. Außerdem gehört zum Schaden fjowohl der pofitive BermögenSverluft wie 
auch der entgangene Gewinn, | 
Nl8 chHarakteriftijhe Einzelheiten hinfichtlih der Miete von Wohnungen fei 
hier herorgehoben (vgl. Arnold S. 56 und 57): 
ı Als Erfagleiltungen fommen hier insbefondere in Betracht: Een 
am Mobiliar G. VB. durch Feuchtigkeit eines Zimmers), Koften für einftweilige 
Mufbewahrung von Mobiliar des Mieters an einem anderen Orte, MVerdientt- 
entgang 3. DB. bei Miete . Gejchäftszwecen al. S 252), CU von 
Untermieten (vgl. $ 549), Mietzins für eine SInterimswohnung, WMehrbetra 
des MietzinfeS der nen genieteten Wohnung (wobei vorausgejebt mird, Daß 
der Mieter den vertragsmäößigen MietzinZ nicht zu zahlen braucht, d.h. das 
Recht aus S 537 geltend macht, val. Zuhr in D. Yar.3. 1907, Literatur: 
Beilage nach S, 304). Bol. Wrnold a. a. S. S. 60 und 61. Yuch bereits ges 
zahlte Mieten Können unter die Nachteile fallen. 
3)
	        
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