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VIL Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Sofern Mieter durch das Verhalten des Vermieter gezwungen ift, befondere
Auslagen zu machen, wird er auf die Sntevefjen des Vermieters ent-
a a zu nehmen haben, foweit e8 ihm nach Lage des Halles
nöglich ift,
Ein fog. Aifektionsintereife an der alten Wohnung, 3. B. wegen Der
Nähe von Verwandten und Bekannten, ift nad allgemeiner Regel (j. 8 249)
nicht zu bvergüten. Bei Mieten zum Öwede einer Gefchäftsausibun wird
ieboch die Lage der Mietfache auf den Erjaßanfpruch von Einfluß kit.
‚3. Ueber die Frage, ob der Vermieter ®afthofbeliber) aus dem Mietvertrage für
die Beerdigungstoiten haftet, wenn der Mieter (Saft) durch Mängel der Wohnung
ums Geben gefommen it, vgl. DLS®. Stuttgart, Württ. Sahrb. Bd. 21 S. 149 und Seuff.
Arch. Bd. 64 Nr. 127.
V. Das Recht auf Schadenserfaß Lommt in Wegfall in den gleichen Fällen,
im denen auch fein Recht auf VMietzinsnadhlaß beiteht. € gilt daher Bem. IH, 4
u & 537 in gleicher Weife auch hier. Neber einen befonderen Dal beim Verzuge
de8 WermieterS 1. oben unter II, 3.
‚Ueber ein Mitverjhulden des Mieter8 vol. 8254. Ein folches Kann auch
yarin gefunden werden, daß die Befeitigung des Mangels im VBerbältniffe zum mnunmebr
;ntitandenen Schaden underhältnismäßig a gebraucht hätte — $ 254 Ho}. 2.
Bal. die Ben. zu S$ 254 Abi. 2 und Mipr. d. DLSG. (Kammerger.) Bd. 8 S. 393.
8 539.
Kennt der Miether bei dem Abichluffe des Vertrags den Mangel der ge
mietheten Sache, fo ftehen ihın die in den 88 537, 538 beftimmten Rechte nicht
zu. Sit dem Miether ein Mangel der im & 537 %6f. 1 bezeichneten Art in
Holge grober Fahrläffigfeit unbekannt geblieben oder nimmt er eine mangelhafte
Sache au, objehon er den Mangel fennt, {0 fann er biefe Rechte nur unter den
VBorausfegungen geltend machen, unter welchen dem Käufer einer mangelhaften
Sache nach den 88 460, 464 Gewähr zu leilten if,
® I, 507; II, 484 ; III, 532,
. £. Die Gefegesftelle behandelt die Ausioließung der Haitung des Vermieters
durch iunere Momente auf Seite des Mieters, die ih gewifjermaßen auf ein Sich:
sufriedengeben mit dem bom Bermieter gebotenen Zuftande zurücführen Iaffen.
Während das gem. RN. Die Haftung des Vermieters wegen eines Mangels der
vermieteten Sache nur dann auSfchloß, wenn der Mieter zur Beit des Vertrags:
ıbihluffesS jenen Mangel direktk gekannt hat, ftellt das BOB. drei berartige
Momente auf:
A. direkte Renntnis des Be
3. Unfenntnis binfichtlih des angel8 auf Grund Gaben Sahrläffigkeit ;
3, vorbehaltslofe Annahme 1coß Kenntnis des Mangels.
Zu 1: Die direkte Renntnis des Mannel8 val. Dem. I, 2 zu 8 537) auf
Seite des Mieters8 hat ,
a) zur Z0olge, daß diefer weder das Recht auf Binsnachlaß (8 537) noch
Schadenserfaßanfprüche (S 538) geltend machen kant. Cine einfdhneidende
Ausnahme ftellt jedoch das Seieß, wie hieher zu bemerken ift, bei Ge] u11d=
Jeitsgefäbhrlichkeit der Wohnung nah Maßgabe des $ 544 auf.
Diejer OT E gilt indejjen nur für Toldhe Mängel, melde dem Mieter
beim Ab ARTE Des Bertrags3 bekannt find, nicht aber binfichtlich
;ener, die erft im Zanfe der Miete offenbar werden. Bezüglich lebterer
jehält Mieter feine vollen Rechte, er muß aber die ihm erfennbar gewordenen
Mängel dem Vermieter gemäß S 545 unverzüglich anzeigen. Ueber die
‚Solgen unterlaffener Unzeige f. Abt. 2 des 8 545.
Cine weitere Ausnahme wird zu machen fein binfichtlich jener Müöngel, deren
Befeitigung der Vermieter dem Mieter ausdrücklich zugefagt Dat, fei
28 anfangs, jet e8 {väter. Das Sefeß Idhweigt zwar hierüber, allein der
Vermieter würde offenbar gegen bie allgemeinen @rundjäße von Treu und
Slauben berftoßen, wenn er in einem 1oldden Falle {ich zu feiner Ent-
(aftung auf Saß 1 berufen wollte. (Cbenfo Planck zu S$ 539, fowie ROGE
in Nur, Wichr. 1909 S. 657 und Warnever (Era.=-Bb. 1909 Yır 599)
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