a
I. MöjchHnitt:; InHalt der Squldverhältnifje.
N Laft_ fällt. Vgl. NOS. Bd. 62_S, 346 ff.; in Iur. Widhr. 1906 S, 193; ROC.
BD. 55 S. 820 f.; Bd. 54 S. 407. Daß diefe Auffafung zu fehr undbilligen Ergebniffen
ihren kann, ijft zweifellos, zumal in Fällen, in denen die Erfabpflicht felbit reine Kaujal-
WS ift (©aftpflichtgef.). Bol. dagegen die Abhandlung von Przibilla, Iur. Wichr-
1909 €. 179—182, Der S 278 it jelbitverftändlich entipredhend d. h. fjinngemäß anzır
menden; e8 ift Daher gleichgültig, ob ein UM des Erfjabbilichtigen oder feiner
Sebilfen bzw. Vertreter vor, bei oder nach der Entftehung des Schadens mitgewirkt Hat.
Wenn beifpielSweife der Diener des Aden Hund de8 B reizt und nunmehr der Hund dem
A gehörige Sachen 3. B die Livree des Dieners hefhädbigt, ijt S 254 mit 278 anwendbar,
36wohl das „Verfchulden“ des Dieners der Entjtehung des Schadens voraufging. Bei
ne entiprechender Anwendung des 8 278 muß eben von einem zwijdhen dent
Bejchäbiger bzw. Erfaßpflichtigen und dem BE beftehenden Schuldverhältnis
ab{trahiert werden. Ueber die Frage, ob auch der En En von der Verpflichtung
zur U der Entf Yrei mird, wenn nicht der Verficherungsnehmer, Jondern
deffen Vertreter den Schaden herbeigeführt hat, vgl. NOS. Bd. 37 S. 149, Bd. 51 _S. 20,
ROSE. bei Oruchot Bd. 47 S. 991. Dagegen jedoh Jofef, Die fhuldhafte Serurjachung
des Brandes durch Berireter des Verficherungsnehmers in 23. 1907 S. 483 ff. Val.
dazu $ 6 des NO. über ben VerficherungSvertrag. (Die dem Verficherungsnehmer aufer-
legten „Obliegenheiten“ find nicht jelbjtändige Verpflichtungen, fondern More udebmen
des Unipruchs gegen den Verficherer. Werden fie durch andere Berfonen al3 den Wer-
ücherungsnehmer verlegt, fo fällt ihn dies nur zur Laft, foweit ihn ein eigenes BVer-
jchulden, insbefondere bei der Auswahl, Leitung, Beauffichtigung eines Gehilfen trifft,
5831 BOB.) Val. ferner 58 61, 62 des RO. über den Verficherungsvertrag.
Der lebte Sat des S 254 ift auf den ganzen Baragraphen zu Ce Sol. Träger
a. “S S. 341 (gegen RNOEC. Bd. 54 S. 410); vol. au Enneccerus, Lehrb., 3. Aufl. I
S. 155.
; Die Norfchrift des 8 278 kann nur entfpredhende Anwendung finden. S 278
autet?
„Der Schuldner hat ein Verfhulden feines gefegliden Vertreters
und der Verjonen, deren er Jidh zur Erfüllung feiner Verbhind
“ichfeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten, wie eigenes Verfchulden,
Die Worfchrift des S 276 Wo]. 2 die Süttung wegen Borjabes kann dem
Schuldner nicht im voraus erlafjen werden) findet keine Anwendung.“ — Im
ee Dee Anwendung ift hier an folche Perfonen zu denken, deren fich der
Be chädigte zur Erfüllung der Hın zweds Schadensabwendung Ehen
eigenen Jntereffenbetätigung bedient, 3. BD. een bei Löfchen
De S Ju Undvorfichtigfeit hervorgerufenen Brandes, val. Dertmann,
, Mufl. S. 47, 7.
AS gel ebßlide Vertreter Können fodann in Frage Iommen Inhaber der
elterlihen Gewalt (SS 1626 {f.), Vormund (SS 1773, 1896), Pfleger ($ 1909), Borftand eines
Vereins (S 26 Uof, 2) uw. ,
. „b AA A im Sinne des auf S 254 übertragenen S 278 ijt auch die
durch Abi. 2 gefebte Mnzeigebilidt der Gefahr eineS ungewöhnlich hohen Schadens und
die Milicht den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die entiprechende Unwendung des
& 278 fordert jedoch befondere Worficht bei Abwägung des Verfchuldens und der N Onitigen
Umftände. Aus I, 52 D, 9, 2 (medici negligentia) i{t nicht zu folgern, daß dem dUer-
legten Win Aunfifehler feines Arztes zuzurechnen ift; im allgemeinen hat der Verlekte
jeiner Berbindlichkeit genug getan, wenn er einen approbierten Arzt zuzieht, anders
wenn er einen Surpheicher OT Der Kunftfehler ijt im Verhältnis zum Befchädigten
nicht mehr bei Erfüllung der Verbindlichkeit des leßteren begangen, fondern ein
ıußerfontraftlidhe8 Verhalten, für das er nicht einzuftehen braucht. Vgl. v. Leyden
S, 81, Sottichalf S. 123.
6. Analoge Ausdehnung des 8 254 auf andere Rechtsgebiete: Vol. RGC.
in Sur. Wihr. 1909 S, 414 Br. 14: „Allerdings bezieht fih S& 254 feinem Wortlaut
nad) mur auf Zülle der Schadenserfaßpflicht. Den darin enthaltenen Rechtsgrundfäßgen
ift aber eine über Ddiefe Fälle a TEE beizulegen; denn durch $ 254
4 allgemeingültige Kechtsgedankfen Ausdruck gefunden, die audH auf anderen
Rechtsgebieten dann, wenn eS fih um die nicht durch befondere gefeßliche Beftim-
mungen geregelte Pa e des Vorliegens eines rechtlidh in Betracht Iommenden VBerfchuldens
von zwei oder mehr Berionen handelt, Beachtung verdienen, weil durch fie allein eine
allgemeinen Rechtsgrundfähen und quugleich der Billigkeit entfprechende und der ver“
ihiedenen Seftaltung der Einzelfälle 1 N anpaflende Ent)cheidung der Frage zu erzielen
Mt, ob und inwieweit der einzelne Beteiligte troß des Mitverfchuldens eines oder mehrerer
anderer ir Jein Berfchulden und die hieraus fichH ergebenden Folgen veran wor lich if
and die Dadurch erwachlenen Nachteile jelbit zu tragen hat“. Sie zitierte Cnt{cdhetdung