Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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I. MöjchHnitt:; InHalt der Squldverhältnifje. 
N Laft_ fällt. Vgl. NOS. Bd. 62_S, 346 ff.; in Iur. Widhr. 1906 S, 193; ROC. 
BD. 55 S. 820 f.; Bd. 54 S. 407. Daß diefe Auffafung zu fehr undbilligen Ergebniffen 
ihren kann, ijft zweifellos, zumal in Fällen, in denen die Erfabpflicht felbit reine Kaujal- 
WS ift (©aftpflichtgef.). Bol. dagegen die Abhandlung von Przibilla, Iur. Wichr- 
1909 €. 179—182, Der S 278 it jelbitverftändlich entipredhend d. h. fjinngemäß anzır 
menden; e8 ift Daher gleichgültig, ob ein UM des Erfjabbilichtigen oder feiner 
Sebilfen bzw. Vertreter vor, bei oder nach der Entftehung des Schadens mitgewirkt Hat. 
Wenn beifpielSweife der Diener des Aden Hund de8 B reizt und nunmehr der Hund dem 
A gehörige Sachen 3. B die Livree des Dieners hefhädbigt, ijt S 254 mit 278 anwendbar, 
36wohl das „Verfchulden“ des Dieners der Entjtehung des Schadens voraufging. Bei 
ne entiprechender Anwendung des 8 278 muß eben von einem zwijdhen dent 
Bejchäbiger bzw. Erfaßpflichtigen und dem BE beftehenden Schuldverhältnis 
ab{trahiert werden. Ueber die Frage, ob auch der En En von der Verpflichtung 
zur U der Entf Yrei mird, wenn nicht der Verficherungsnehmer, Jondern 
deffen Vertreter den Schaden herbeigeführt hat, vgl. NOS. Bd. 37 S. 149, Bd. 51 _S. 20, 
ROSE. bei Oruchot Bd. 47 S. 991. Dagegen jedoh Jofef, Die fhuldhafte Serurjachung 
des Brandes durch Berireter des Verficherungsnehmers in 23. 1907 S. 483 ff. Val. 
dazu $ 6 des NO. über ben VerficherungSvertrag. (Die dem Verficherungsnehmer aufer- 
legten „Obliegenheiten“ find nicht jelbjtändige Verpflichtungen, fondern More udebmen 
des Unipruchs gegen den Verficherer. Werden fie durch andere Berfonen al3 den Wer- 
ücherungsnehmer verlegt, fo fällt ihn dies nur zur Laft, foweit ihn ein eigenes BVer- 
jchulden, insbefondere bei der Auswahl, Leitung, Beauffichtigung eines Gehilfen trifft, 
5831 BOB.) Val. ferner 58 61, 62 des RO. über den Verficherungsvertrag. 
Der lebte Sat des S 254 ift auf den ganzen Baragraphen zu Ce Sol. Träger 
a. “S S. 341 (gegen RNOEC. Bd. 54 S. 410); vol. au Enneccerus, Lehrb., 3. Aufl. I 
S. 155. 
; Die Norfchrift des 8 278 kann nur entfpredhende Anwendung finden. S 278 
autet? 
„Der Schuldner hat ein Verfhulden feines gefegliden Vertreters 
und der Verjonen, deren er Jidh zur Erfüllung feiner Verbhind 
“ichfeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten, wie eigenes Verfchulden, 
Die Worfchrift des S 276 Wo]. 2 die Süttung wegen Borjabes kann dem 
Schuldner nicht im voraus erlafjen werden) findet keine Anwendung.“ — Im 
ee Dee Anwendung ift hier an folche Perfonen zu denken, deren fich der 
Be chädigte zur Erfüllung der Hın zweds Schadensabwendung Ehen 
eigenen Jntereffenbetätigung bedient, 3. BD. een bei Löfchen 
De S Ju Undvorfichtigfeit hervorgerufenen Brandes, val. Dertmann, 
, Mufl. S. 47, 7. 
AS gel ebßlide Vertreter Können fodann in Frage Iommen Inhaber der 
elterlihen Gewalt (SS 1626 {f.), Vormund (SS 1773, 1896), Pfleger ($ 1909), Borftand eines 
Vereins (S 26 Uof, 2) uw. , 
. „b AA A im Sinne des auf S 254 übertragenen S 278 ijt auch die 
durch Abi. 2 gefebte Mnzeigebilidt der Gefahr eineS ungewöhnlich hohen Schadens und 
die Milicht den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die entiprechende Unwendung des 
& 278 fordert jedoch befondere Worficht bei Abwägung des Verfchuldens und der N Onitigen 
Umftände. Aus I, 52 D, 9, 2 (medici negligentia) i{t nicht zu folgern, daß dem dUer- 
legten Win Aunfifehler feines Arztes zuzurechnen ift; im allgemeinen hat der Verlekte 
jeiner Berbindlichkeit genug getan, wenn er einen approbierten Arzt zuzieht, anders 
wenn er einen Surpheicher OT Der Kunftfehler ijt im Verhältnis zum Befchädigten 
nicht mehr bei Erfüllung der Verbindlichkeit des leßteren begangen, fondern ein 
ıußerfontraftlidhe8 Verhalten, für das er nicht einzuftehen braucht. Vgl. v. Leyden 
S, 81, Sottichalf S. 123. 
6. Analoge Ausdehnung des 8 254 auf andere Rechtsgebiete: Vol. RGC. 
in Sur. Wihr. 1909 S, 414 Br. 14: „Allerdings bezieht fih S& 254 feinem Wortlaut 
nad) mur auf Zülle der Schadenserfaßpflicht. Den darin enthaltenen Rechtsgrundfäßgen 
ift aber eine über Ddiefe Fälle a TEE beizulegen; denn durch $ 254 
4 allgemeingültige Kechtsgedankfen Ausdruck gefunden, die audH auf anderen 
Rechtsgebieten dann, wenn eS fih um die nicht durch befondere gefeßliche Beftim- 
mungen geregelte Pa e des Vorliegens eines rechtlidh in Betracht Iommenden VBerfchuldens 
von zwei oder mehr  Berionen handelt, Beachtung verdienen, weil durch fie allein eine 
allgemeinen Rechtsgrundfähen und quugleich der Billigkeit entfprechende und der ver“ 
ihiedenen Seftaltung der Einzelfälle 1 N anpaflende Ent)cheidung der Frage zu erzielen 
Mt, ob und inwieweit der einzelne Beteiligte troß des Mitverfchuldens eines oder mehrerer 
anderer ir Jein Berfchulden und die hieraus fichH ergebenden Folgen veran wor lich if 
and die Dadurch erwachlenen Nachteile jelbit zu tragen hat“. Sie zitierte Cnt{cdhetdung
	        
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