Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

8, Titel: Miete. Bacht. & 556.

851

bei unverfhuldeter Berzögerung des Auszug8 auf Seite
des Mieters. Hieher gehört insbejondere der Fall, daß Mieter oder
einer feiner Ungehörigen fhwer erkrankt ift und ohne Gefahr für
den Kranken die Räumung nicht erfolgen fanıı oder daß ein Todesfall
die Siftierung des Auszugs erforderlidh macht. (Val, Dan aus dem
jxübheren Kechte Sehmann in Sherings Yahrb. Bd. 13 S. 237, BLM.
&LIV cap. 6 811 Nr. 2, Windfcheid-Kipp, Band. 8 277.)
Der Mieter hat foldenfalS für die Dauer der Borenthaltung
den Mietzing weiter zu bezahlen. Auch die SE DON weiteren
On 8 en8 jeitens des Vermieters ft nicht ausgefdhloNen, f. S 557
nit Bem.
3 unverfhuldetes Hindernis auf Seite des MieterS wird e8
vegelmäßig nicht zu erachten fein, wenn bie Borderpartei in der
teuen Wohnung nicht auszieht, ebenjowenig, wenn Mieter behauptet,
feine neue Wohnung gefunden zu haben (Arnold a. a. D.).
Xn dem Urteil auf Käumung fann das Gericht gemäß 8 721
AO. auf Antrag des Schuldner3 eine den Umjitänden nach
a zur Räumung gewähren. Auch finden auf den
Antrag die VBorfchrijten der SS 714 und 716 ZBO. entiprechende Anwendung
 (nad) Maßgabe einer vom Reichstage bei der Beratung des
BGB. gefaßten Kefolution. Fedoch murde nicht die obligatorifche
Horm „muß“ der Refolution angenommen, fondern, um Schikanen
des Mieters zu verhüten, die fakultative „kann“, welche dem CErmefjen
des Richters nach Verhältnis aller einfhlägigen perfüönlichen, fachlichen
und Iofalen Verhältnifie freien Spielraum 1äkt). Val. hiezu D. z. ABO.
S. 102 und Suldd S. 242 ff.
©) Die Bemweislaft über die Mietdauer trifft für die Regel den Vermieter,
vgl. Kipr. d. OLG. (Kiel) Bd. 7 S. 16.
3. Wo ift zurücdzugeben ?
Diefe Frage kann nur bei der Mobiliarmiete eine Rolle fpielen. In den regel
näßigen Züllen G. 5. Miete von Büchern, KAMeidern) ift eine Bringjehuld anzunehmen;
wenn befondere fechnifche Manipulationen aber zum FJortjchaffen erforderlich find, wird
ine Ausnahme anzunehmen fein fo mit Hecht Dertmann Bem. 1, dd.
1 Die Mlagen auf Räumung :
a) Bei ungerechtfertigter Verweigerung der Rücgabe der Mietfache, in8=befondere
 der Räumung einer Wohnung, geht die Klage des Vermieters
auf zwangsmweifje Bertreibung (Ezmiltion) des Mieters und auf Erfaß
des ganzen durch die verfpätete Rücdgabe oder Räumung dem Vermieter
entjtandenen Schaden5, alfo nicht bloß auf den fortlaufenden Mietzins.
Cojad I 8 135 Yr. II, 2 will hieher 0 $ 326 BOB. für anwendbar
»rfären. Dies geht LE im Hinblid auf den Rechtscharakter der Miete
ix m jo mit Recht Mitteljtein S. 283; vol. ferner 8 557 mit Bem.
jeher.
Aeber die fadhlide HZuftändigfkeit f. 8 23 Nr. 2 GVB®G., fomie 8& 202
Xr. 4 GVO.
Semäß S 257 ZPO. hat Vermieter aber auch in den Fällen, in denen die
Seltendmachung eines Anfpruchs auf Räumung eines HE eines
KohnraumS oder eine8 anderen Raumes an den Eintritt eines Ralendertags
zefnüpft ift, die allgemeine Befugnis, Klage auf fünftige Räumung
au erheben, ma3 für den Vermieter fehr praktifch it. Bol. hiezu auch 8 259
30. Die Frage, ob hiefür durchweg das Amtsgericht oder daZ Landzericht
 bei einem Streitwerte von über 600 Mk. (Feftitelungsklage) 31 =
tändig fjei, ijt beftritten; für erftere8 mit Recht Mittelitein S. 291, für
‚eßteres Fe S. 156, au8 dem früheren Rechte val. ROSC. Bd, 46 Nr. 128
ınd Seuff. Ur. Bd. 48 Nr. 210. .
Der Mieter kann fich felbftverftändlih gegen die lage mit allen ihm nach
en des SZalleS zultehenden Einreden fchiüßen, nur des Zurück
Jebhaltungsrecht ijt bier einge{Oränfkt, 1. Bem. IL.
Hinfichtlih der Frage, ob der Mieter auch die ihm jelb it zu SCSigen-‘um
 gehörende Mietjadhe herauszugeben habe, vol. zunächft Bem. B, I, 2
sur $ 535. Soweit der Mietvertrag von Anfang an durch das Eigentum
de Mieter3 ungültig ift, kann der Vermieter natürlich auch keine Nechte
au8 dem Vertrage herleiten. Hat Mieter das Eigentum während der
Dauer der Miete erlanat, fet e8 bom Vermieter, fei e8 von einem Dritten,
z4As%

A)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.