3. Titel: Miete. Pat. SS 561—563.
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2, € fann aber ebenfo auch bezüglidh jeder einzelnen dem Pfandrecht unter:
liegenden Sache in Höhe ihres Wertes zu ihrer Befreiung vom Pfandrechte Sicherheit
geleiftet werden.
IX. Die Mittel, mit denen die Sicherheit zu leiften ift, beftimmen fich nad den
allgemeinen SS 232 ff. Dabei ift hervorzuheben, daß jubfidiär (S 232 Abf. 2) auch
dur Stellung eine8 RE (8 239) Bürgen Sicherheit geleiftet werden kann. (€. I
8 521 267. 4 hatte diefe Möglichkeit auSdrüclich EN €. 11 dagegen diefe Aursnahme
wieder geftrichen, da gerade für den Heinen Mann die Stellung eines Bürgen oft
daS lebte Hilfsmittel bilde. Bol. B. II, 209—210.)
JH. Wird die geleiftete Sicherheit ohne Verfchulden des Vermieters unzuveichend,
fo ift fie nach S 240 zu ergänzen oder eine anderweitige Sicherheit zu leiften.
Sefchieht IektereS nicht TeitenZ des MieterS, fo it anzunehmen, daß das Pfandrecht mit
dem Eintritte diefer Zatfache, die hier al auflöfende Bedingung aufzufalfen fein wird,
in auf Umfange wieder auflebt, vgl. 8 161 Ubi. 2 und im einzelnen Siber a. a. OD.
S. 84—86.
Dagegen wird einer Wertänderung der Pfandfadhen kFein Einfluß auf die
Nechtzverbältnifie bezüglich der geleiteten Sicherheit zufommen. Bal. ausführlich
Siber a. a. OD. S. 86 und 87.
IV. Das Anbieten einer ausreihenden Sidherheit muß die Wirkung
haben, daß der Vermieter, der jene nicht annimmt, feine Rechte aus $ 561 verliert. Eine
gleichwohl vom Vermieter geübte Selbfthilfe müßte dann al8 rechtswidrig erfdheinen;
vgl. Dertmann a. a. ©. Die ausreidhende Höhe der angebotenen Sicherheit wird im
Streitfalle der Mieter zu beweifen haben.
V. Durch eine Befeitigung des Vermieterpfandrechts im Wege des S 562 werden
die anderen Vfandrechte an den eingebrachten Sachen nicht berührt, vol. Emmerich,
Pfandrechtsfonkurrenzen S. 466.
VI. Eine analoge Anwendung des S 562 kr anderer Pfandgl
S S iger erfcheint ausgefdhloffen, vol. Emmerich, Vfandredhtskonkurrenzen S, 174
und 250.
8 563,
Wird eine dem Pfandrechte des VBermiether3 unterliegende Sache für einen
anderen Gläubiger gepfändet, fo kann diefem gegenüber das Pfandrecht nicht
wegen des Miethzinjes für eine frühere Zeit al8 das legte Jahr vor der Pfändung
geltend gemacht werden.
©, 1, 521 U6f. 5: IL 505: IHN, 5567.
Wideritreit des Pfandrechts des Vermieters mit den Rechten anderer
Gläubiger des Mieters an den Pfandfjachen:
Das GefebB ftreift hezüglidh diefer Materie in 8563 nur die Konkurrenz mit
ae gi önbunaSplend: eOte nach Entitehen des Vermieterpfandrechts. Näheres
Bem. 1.
Des BZufanmenhangs wegen find aber an diefer Stelle auch folgende andermeitige
Fälle eines Wideritreit8 in obigem Sinne kurz zu betrachten, nämlich:
A. mit einem älteren Vfandrechte, daS vor Entiteben des Vermieterpfandrechts
Ihon beftand. — Näheres Ben. 11;
B, die Ronkurrenz des Vermieterpfandredhts mit einem redhtsSgefhäftliden oder
gefegliden Yfandrechte nad dem Entftehen des erfteren. — Näheres Ben. IN;
C, da3 Vermieterpfandredht im Konkurfe des Mieters. — Nähere8 Bem. IV.
. Cine Befjonderheit befteht auch hier HinfichtlidH der PacdhHt eines Iandwirtiaftlicdhen
®rundktiücds. — Bem. V.
[. Gegenüber einem fpäteren Pfändungspfandrechte:
4, Der Schuß des Vfandrecht2 für den Vermieter B bier ein geringerer,
al8 wenn Jein Pfandrecht allein dem Mieter gegenüber Befteht vgl. Bem. V zu $ 559).
Wird nämlich eine dem Pfandrechte des BermieterS unterliegende Sache für einen anderen
Gläubiger gepfändet, fo kann diefem gegenüber bezügligH des fälligen Miet
zinfeS das Pfandrecht nur für das legte Jahr vor der Pfändung ba gemacht
werden. Für die Berechnung diefeS Iaufenden Mietiahres entfcdheidet auch hier der Zeitz
punkt der Geltendmachung des PfandrechtS (übereinktinmend Mittelftein S. 429,
430 und Strauß, Miete S. 147). Hinflichtlich der übrigen Anfiprüche aber (3. B. bezüglich