Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

8, Titel: Miete. Pacht. SS 563, 564. 
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And. Unf. Arnold S. 123 Anm. 3) Bol. hiezu auch Seuff. Arch. Bd. 64 
Nr. 164, Recht 1909 Nr. 2931. 
. 2, Unbeftimmt ijt die Mietzeit dann, wenn au8 den Vereinbarungen der Parteien 
der Beitpunkt der Beendigung der Miete weder direkt noch indirekt hervorgeht. 
3. Der Unterfchied der beiden Arten 1 und 2 wirkt hier in folgender Weite ein: 
a) Jede Miete auf ee Bei endigt ohne weiteres mit dem Ub- 
Taufe der Zeit, für welche Ne eingegangen wurde. €3 ijt alfo hier Feine 
Gejondere Kündigung notwendig, um das Ende der Mietzeit herbeizuführen. 
Dieg will Ubi. 1 bier außer jeden Zweifel tellen. ©. 11, 410.) 
Ein Mietverhältni8 auf unbe ltimmte Beit dagegen endigt erit 
nach vorausgegangener Kündigung. Die3 ftellt Mor. 2 Mar. 
Einen gewiflen vermittelnden Standpunkt zwilchen diefen Gegenfäßgen 
nehmen Die Sälle der fog. vorzeitigen Ründigung ein, welche teil8 
@ Qöjung von Verträgen auf längere beftimmte Seit dienen, teilS von 
Berträgen auf unbeitimmte Beit mit vertragsmähig ängeren KiündigungS- 
jrilten al8 bie gefeglidhen. — Näheres f. Bem. IV zu 5 565. 
AT. Die in Abi. 2 vermeinte Kündigung {ft die {0g. ordentlide Kündigung unter 
Einhaltung einer beitimmten KündigungsSfrift zur Löfung der auf unbeftimmte 
Beit Age Mietz und Bachtverbältnifie. Man kann fie au „befriftete“ 
nennen). 
Bu unterfhGeiden von diefer ordentlichen Kündigung ft: 
die außerordentliche „unb efrijtete“ RAündigung nad Maßgabe Der 
88 542, 553, 554; 1. in$befondere Bem. 1 zu S$ 542. (Der Trterichied be: 
greift fowohl Tatbeftand wie Kechtswirkung, Morausfebung und Anwendungs» 
gebiet in {ih: e8 fann fobin auch nicht 3. GB. eine unzuläffige außert- 
ordentliche Kündigung irgendwie al3 ordentliche vermwe tet werden; 
vgl. hiezu Lotmar, Ver Ylrbeitsvertrag S. 602 ff.) 
b) die op vorzeitige Kündigung mit Einhaltung der gefeplihen Kündigungss 
Frift ({. oben und Bem. IV zu 8 565). 
Die ordentlide Kündigung itebt jedem Teile zu, murz muß Dabei ftet3 die 
Ründigungsfrift eingehalten werden. 
Lebtere richtet ih zunächft nach den vertragsmäßigen Vereinbarungen, 
wurden hierüber aber feine getroffen, jo werden Die geleßlihen Friften (I. S& 565 
mit Bem.) maßgebend. 
1. Allgemeines. Ihrer rechtlichen Natur nah it die Kündigung eine ein- 
feitige, empfangsbedürlttge Willenserklärung, welche daher den allge- 
meinen gefeßliden Beltimmungen über Millenzerflärungen unterliegt (f. 88 174, 
180, 182, 184, 130, 1404 267.1). Sm Sinne des Obligationenrecht3 bedeutet die Kündi- 
gung nicht3 anderes als eine Form der Mücktrittserklärung von einem DVertragS- 
verhältnis. 
Der Annahme bedarf eine richtig erklärte EU der Miete nichHt. 
Qeßtere bewirkt von felbft die VBeendigung des Mietverhältnifies nah Ablauf der 
Kündigungsjrift. . . 
 ntolgedefien fann fie aber au einfeitig nicht mebr widerrufen werden, 
fobald fie zur Wenntnis de8 anderen Mertragsteilz gelangt it. , . 
Sm übrigen tritt die Wirkfamkeit der Kündigung mit A 
zin, mit weldhent fie dem andern Teile zugeht (Empfang3theorie). Val. hiezu Bem. 2 und 3 
w 8 130. Ueber A durch unbeitellbaren Brief 1. Itipr. d. LG. (Rolmar) 
Bo. 12 S. 63. Meber Vereitelung durch Niotannahme des Briefes vgl. Q6. Ham- 
burg, Hanf. Ger3. 1908 Beil. 15, Breit in Bl. f. RU. Bd. 71 S. 589. Bezeichnung 
de8 zeitliden_EndpunktesS kein wejentliher Teil der Kündigung, RGOES. in Sur. 
Wichr. 1908 S. 270. Auch eine verirühte Kla ge fann bei Hindbaren Rechtsverhältnifien 
zugleich al Ründigung wirken, f. ROS. a. a. I. , 
Der Angabe eine& Grundes bedarf die RHündigung Mich? (ebenjo Mittelitein 
S, 319); über Angabe eine8 unrichtigen rundes val. auch YLSG. Kolmar SH. Lothr.= 
3tidhr. 1908 S. 632). 
Die Kündigung kann auch an einem Beten erfolgen (Mitteljtein S. 323). 
Die Sünden fönnen für die Barteien verfchieden fein. 
Auch eine an ih nad Gefeß oder Nertrag) unzuläfjfige SE ONTS fann aber 
natürlich vom Gegner mit Rechtswirkung En ES werden. (Vgl. Di auch 
Qotmar, Der Arbeitsvertrag S. 568 ff. Seuft. Arch. Bd. 55 Mr. 148). egen Der 
Bemweislaft val. unten Bem. 2, f.
	        
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