Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

MT

VII Woijdhnitt: Einzelne Schuldverhältnife.

„Die Vorfhrift des Abi. 1 Saß 2, welche die Bemeffung Dder
Mietzinfen nah Monaten vorausfebt, findet keine Anwendung, wenn der
Mietzin8 auf ein Jahr bemellen, aber in monatlidhen Terminen
zu entrichten ijt, vol. ROS. Bd. 64 S. 270, fowie auch oben Bem. I, 1,
En rilehner, echt 1908 S. 202, 1. dagegen aber Hölder, Recht 1908
S, |
Sit der Mietzin8 nad Wochen bemefjen, fo ijt die Kündigung mix für
den Schluß einer Kalenderwoche zuläfjlig und zwar hat fie fpäteftens am
arften Werktage der Woche zu erfolgen. |
Streit beiteht hier, ob als Schluß der Kalenderwoche der Sanı5S-*ag
 (Sonnabenb) oder der Sonntag zu erachten ift. Nach dem Kalender
— nd nur diefer fommt hier überhaupt in Betracht (f. oben, d), nicht
»tiva eine EB — Beginnt die Woche mit dem Sonntag und
andigt mit dem Samstag. &€&8 kann alfo nur der Samstag (Sonnabend) als
Schluß der Woche in Betracht Iommen. Daß das Gefep dies angenommen
haf, ergibt ich auch daraus, daß e3 jagt, Die vn hätte fpäteftens am
eriten Werktage (€ I am „Montag“ der Wodhe) zu erfolgen, alfo
damit doch dem Sonntag al8 Beginn der Woche anninımt. Anderfeits fann
doch auch der Gefeßgeber nicht gewollt haben, daß der leßte Tag der Miete,
der regelmäßig bet derartigen Mieten wohl auch der Auszugstag iit, auf
einen Somntag fällt, (UNebereinftimmend Brückner S. 129, Neumann Bem. 3,
Mittelitein S. 329, dagegen Plan Bem. 2, a, p.)
Die Räumung Jelbit braucht im Ginblik auf S 193 erft am
Montag nah dem Schluffe der vorausgegangenen Kalenderwoche bewirft
zu werben.
. 2, Zu Abj. 2: Bei der Miete beweglidher Sachen hat als Regel die
ündigung {pätelten3 am dritten Tage vor dem Tage zu erfolgen, an welchem das
WMietverhältniz endigen foll. ,
a) € mülen allo mindeltenz zwei Zage zwifhen KündigungsStag und
Endiaungstag liegen. Die Fajlung des GefeßeS „am dritten Tage vor
em Tage“ deutet unbedingt darauf hin, daß bei Berechnung diefer an {iD
dreitägigen Srijt der Kündigungstag felbit nicht mitgezählt werben Darf,
yenugleich die8 in gewiflem Sinne disharınoniert mit $ 187 Mb). 2. .
Streit befteht, ob die Kündigung8Sfrift ausläuft mit dem Beginn oder mit
bem Ende des legten Tages. AS Negel dürfte lebteres anzunehmen
ein. Denn einerfeit8 bezeichnet das Gefeß jelbft den leßten Tag al8 den
;enigen, an dem das Mietverhältnis endigen Joll, worin von jelbit alfo
jeflen Ablauf DormuSgeleht wird. Anderfeit8 ftimmt diefe Yuffaffung auch
nit der allgemeinen Kegel des S 188 AWbf. 1 überein, von der hier abzugehen
Een Der Mortlaut des Gefebes veranlaBt nvudh auch ein befonderer innerer
rund.
. AusnahmEweife mag vielleicht nach einer Srtlidhen Berkehr8-‘itte
 in einzelnen Gejchäftszweigen eine etwa8 frühere Stunde al der volle
TageSfchluß als Ende des ZageS in diejem Sinne gelten, 1. Bem. 3.
Daraus, daß etwa Der Tejtgefeßte Mietzins für eine beweglidhe Sache
monatlich bemeflen ift, kann eine EinfOhränkung der BEE Kündi-Aaungsbefugnis
 nicht hergeleitet werden; f. Ikipr. d. VLG. (Kiel) Bd. 7 S. 19.
83. Zu Abf. 3: Bei einer Miete, deren Mietzins ich nach N berechnet, ift die
zefeßliche Kündigungsfrijt diejelbe, gleichviel, ob e& {ih um eine Miete von SOrund:
4iicen oder beweglichen Sachen handelt, 8
a) Hier ift die Aündigung an jedem Tage für den Folgenden Zag zuläffig.
5) Auch De befteht, ahnlich wie bei Abf. 2, eine Meinungsverfchiedenheit,
nämlich darüber, ob bereits der KündigunagsStag, d. h. der Lag, an
meldjem gefündigt wird, zugleich der legte MietStag ift oder erit der
harauffolgende:
Nach dem Wortlaute des SGejepes dürfte eS feinem Zweifel unterfiegen,
 daß erft der darauffolgende Tag daz Ende der Miete bedeutet,
jenn andernfalls Hätte das Gejeß ja gar nicht nötig gehabt, den folgenden
Tag beionder8 zu betonen. Im Übrigen handelt eS fich bier wieder unı
zine Srilt, die jich nah „Tagen“ bemißt, fo daß nach der allgemeinen Segel
»e8 8 188 das Ende des folgenden Tages noch abzuwarten ift (auch das
PCM. I. I Tit. 21 88 342 ff. hatte hier eine Frilt von 24 Stunden); a. M.
Wland zu 8 565 und Mitteljtein S. 329; Dagegen wie hier Brücdner S. 129
Bam. 3 Cofad 1 S. 484, 478, Dertmann Bem. 1, b und Borcherdt S. 84
nm. 3.
            
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