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VII AbijoOnitt; Einzelne Schuldverhältnifie.
:ntftehen, joweit ihre Fälligkeit in die Zeit nach dem Nebergange des Eigenaum8
fällt, neu in der Verion des jebigen Eigentümer3; vgl. Zimmermann
a. a. 0. S 12, Crome a. a. OD. S. 23, 27, Schollmeyer S. 52, Pland und
Dertmann zu $ 571, Borcherdt S. 100, Mitteljtein S. 271, NOS. Bd. 59
S. 188, Seuff. Arch. Bd. 61 S. 14, Iur. Wichr. 1908 S. 136.
Der Nebergang ift aber auf Seite des Erwerber infofern eingefhränkt, als
er nur jür die Daner des Eigentums des CErmerbers und nicht
darüber hinaus wirkt.
Bei dem Uebergange können ferner nur foldhe Rechte des bisherigen Vers
mieter8 in Betracht kommen, weide die Pflidhten des Mieters in
bezug auf die Gebarung mit dem Mietgegenitande, in bezug auf
jeine Rückgabe und in bezug auf die Entrichtung der Gegenleiftung für den
Sebrauch der vermieteten Sache betreffen.
Sonftige Anfprücdhe, die dem Vermieter gegen den Mieter
zuftehen, geben nicht über; alfo 3. B. nicht eine Konventionalftrafe aus
einem (für die Beit nach Ablauf der Miete wirkenden) Konkurrenzverbot,
|. ROE. in Iur. Widhr. 1906 S. 58, Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 104, Gruchot,
Beitr. Bd. 50 S. 951 Ff., fowie ferner ROSE. Bd. 71 S. 408 ff. .
SHinfichtlidh der Merpilichtung einer Inventarübernahme bei
giner Bacht vgl. VOLSG. Caflel, Recht 1907 Nr. 1144.
HinfichtlidH eines Bormietrechtes val. Kipr. d. DOLG. (Kammerger.)
Bd. 13_S. 379 ff., Jowie ferner Mittelitein in BI f. NA. Bd. 72 S. 144.
Hinfichtlih einer meiteren Beräußerung val. 8 579.
Eine EN SGericdht8ftandes gilt ridht auch für den Erwerber,
}. Nipr. d. YDLG. Bd. 15 S, 379 und Anm.
Ueber die Frage, 0b der Nebergang auch die Schuld des Mitübernehmer8
ergreift, vgl. Reichel, Shuldmitübernahme S. 439 ff.
3. Die weiteren Wirkungen des Reht8prinzipS (val. Arnold in BL f. RA.
a. 5 S. 364) find folgende: .
a) Das Recht der Kündigung befteht von nun ab nur mehr zwijdhen Mieter
und Erwerber, val. hiezu unten Bem. II, b über Ubi. 2 Sag 2. (Komberg
a. a. ©. S. 78 ff. gelangt infolge feiner Unficht, daß das VMietverhältnis
al8 foldhe8 beim Vermieter bleibe [val. oben 2, a, yl, zu dem Ergebnife,
daß der Moreffat für die Kündigung des Mieters der urfprünglihe Ber
mieter bleibe; diefe Konftruktion ift aber, wie bereit oben betont, abzulehnen,
fie mürde au vom praktiihen Standpunkt aus einen unhaltbaren Zuitand
mit jih bringen; vgl. hiezu ingbef, Zimmermann S. 47 ff.).
Der ES für den Erwerber und den Mieter 1wird
daher auch aus der Vermieterzeit des Erwerbers entnommen werden müffen,
wozu auch der Wortlaut des & 571 nötigt, der & die Befhränkung auf die
Belt „während der Dauer des CigentumS“ des Erwerber als Grundprinzip
etonen will. Gleidhe8 wird ferner für das KündigungsSrecht aus S$ 554
gelten müffen (vbal. Ripr. d. DLG®. [Kammerger.] Bd. 7 S. 466).
Eine in Unfenntni3 der erfolgten GÖrundftücsveräußerung dem
Vermieter erklärte Kündigung dagegen wird man im Wege analoger
Ausdehnung des 8 407 Aof. 1 für wirHam erachten fönnen (übereinitimmend
Bimmermann S, 49, 50).
Wenn fichH nach Aofhluß des BeräußerungsvertragS die Eintragung
in das Grundbuch verzögert und der von der Veräußerung in Kenntnis
gejebte Mieter dem Erwerber an dem dazwifchen fallenden Kündigungstermine
fündigt, To wird nad) den Grundjägen über Treu und Glauben
jolche Kündigung wirkffam fein müflen; val. hiezw Zimmermann S. 50,
Wenn der frühere Eigentümer fiH für den Fall des Grundftücks
verkauf eine Kündigung dor Ablauf der Vertragsdauer vorbehalten
hat, fo kann auch der in den Mietvertrag eintretende neue Eigentümer von
A Rechte Gebrauch machen, f. Riyr. d. DL®. (SGamburg) Bd. 10
S. 252.
Der u a ftehbt vom Tage des Einentumsiübergana8 ab dem Erwerber
zu.
. Menn der Eigentumsübergang nicht mit dem Bahlungstermine 3zujammenfällt
3. B. die Veräußerung Axfolat "am 1. September, der nächfte
Bierteljahräzins ift am 1. Oktober fällig), fo wird Mieter den nanAen
jeweils fälligen Bin8 (und nicht bloß die betr. Yuote vom Tage der Ver:
inberuna ab) an den Erwerber zu bhezablen haben: e8 hleibt Sache des
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D)