Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VO. Abjnitt; Einzelne Schuldverhältniffe. 
verpflichtet, die Unsübung zu unterlaffen, foweit fie den vertragsmäßigen Gebrauch 
beeinträchtigen würde. 
&. I, 510; II, 569; II, 570, 
i. AUgemeines: 
5 577 bedeutet einen weiteren Ausbau des den SS 571—576 zugrunde Kiegenden 
Rechtsprinzips, > ber Mieter in feinem Vertragsrechte nicht durch rechtsgefhäftliche 
Verfügungen des ermieter5 beeinträchtigt werden dürfe, infofern diefer Schub hier aus- 
zedehnt wird auf jene Källe, in denen der Vermieter das Örundjtick zwar nicht ver- 
iußert, e8 aber mit einem Rechte zuguniten eines Dritten belaftet, das in das 
SebrauchSrecht des Mieters {chäbigend oder beengend eingreifen ‚würde. Ohne folchen 
Schuß wäre EI 1hifanöjen Vermietern oder Verpächtern eine bequeme Handhabe 
fe, Dem ieter oder Wächter das Verbleiben auf dem Orunditücke zu verleiden:; val. 
. II, 162. 
„ Die praktifche Bedeutung des S 577 für den Mieter lieat aber in erfter 
Keihe darin, daß ihm bier ein unmittelbarer gefeßliher Schuß gegen den 
Dritten gewährt wird. Selbitverftändlich fann er aber auch zunächtt feine echte aus 
dem Mietvertrage bei einer Beeinträchtigung durch das NMecht eines Dritten gegen 
leinen Vermieter geltend machen; vgl. SS 541 und 542. 
N IT. Dos Gefeß geht von dem Falle aus, daß das Srunditück dem Mieter bereitz 
äberlafjen ift (über den anderen Hall f, unten IN) und unterfheidet weiter, je nach: 
dem baS bem Dritten vom Vermieter eingeräumte Recht dem Mieter den bertragsmäßigen 
Gebrauch völlig entzieht (Sag 1) oder nur befdhränkt (Sag 2). 
1. Wenn die volle Ausübung des dem Dritten eingeräumten RechteS dem Mieter 
den vertragsmäßigen Gebrauch des gemieteten GÖrundfticks völlig entziehen würde, 
jo follen die VBorfohriften der SS 57/1—576 entiprechende Anwendung finden, d. h. der 
Oritte darf durch das ihm eingeräumte Recht den Mieter keineswegs verdrängen, biel- 
mehr tritt er fraft GefekesS in gleicher Weile in das Mietsverhältnis ein, wie ein Erwerber 
us freiwilliger Veräußerung, Al DBeijpiele für diefen Fall führen die Brot. die 
Beiellung eines NieBbranucdhS, eine ErbbhaurechtS oder eines dinglichen 
Bohnungsrecht8 an. 
7 Der Dritte hat bemgemäß im allgemeinen die Rechte und Berpflich- 
tungen mie der Vermieter. Die Ausitbung der Vermieterrechte, ins- 
befondere die Entziebung ‚des Mietzinfes8, bildet dabei den Erfaß 
Jaflir, daß der Dritte das ihm wirklich eingeräumte Recht nicht felbit aus- 
iben darf 3. DB. ein Wohnungsrecht. (MNebereinftimmend Klanck & 8 577, 
Endemann $ 169, Crome S, 47, Brücner S. 154 Anm. 2 und Vertmann 
au S 577; dagegen {prechen Bordherbt S. 114 und Zimmermann S, 81 dem 
Dritten die NMietzinjen nur dann zu, wenn fie ibm nach der Eigenart feines 
Kechte8 al8 ES gebühren, was für das WohnungsSrecht nicht zutrifft.) 
Zugleich treffen ihn aber auch die Vermieter pflichter. 
Das Gejeß Ipricht aber nur von entfpredhender Anwendung der 
35_571—8576, alfo nicht von einer Döllig gleichen, denn es ift einerfeit& möglich, 
daß das dem Dritten eingeräumte Hecht im Einzelfalle Ihon der kLat- 
Jädhlihen Seite nach G. DB. bei einem WohnungsSrechte) die Perfon des 
Bermieter8 bem Mieter gegenüber nicht völlig verdrängt, anderjeits tritt 
ter durchweg, richtig befehen, der Dritte auch rechtlich nicht völlig an Die 
Stelle des VBermieter3 in einer Ddiejfen auSfchließenden Weile, wie im 
an de8 S 571, fondern er übt mehr neben dem Vermieter Rechte und 
Pflichten aus (fo Dertmann Bem. 1, a, 8 zu S 577 und Bimmermann 
S. 79f.; a. M. Planck). Die Nichtigkeit diefer Unfhouung ergibt fich ‚in8s 
vefondere au8 der Betrachtung der Cyentualität, menn das Recht des Dritten 
20h während der Dauer der Miete wieder wegfällt. Wäre der Dritte an 
Stelle des Vermieters in das Mietverbhältnis WE To mürde nun- 
mehr das Mietverhältnis in der Sujt jchweben. € muß aber hier unbe: 
dingt der Vermieter ohne weiteres wieder völlig in den Dordergrund 
;reten zur Äufrechterhaltung des Vertragsverhältnifies. Dies beweift aber 
auch, daß hier im Grunde das Mietverhältnis von Anfang an zwifden 
den urfpränglidhen Barteien fortbeftanden hat und der Dritte 
neben der Berton de8 nur anfcheinend gänzlich zurüctretenden Vermieters 
defjen Rechte und Pflichten ftellvertretend ausgeübt hat. Um deswillen 
vird auch eine Anwendung des Abi. 2 Saß 2 des 8 571 hier überhaupt 
msgefehloffen fein. Val. ferner auch die weiteren Ausführungen hei Dert- 
Nann a. a.
	        
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