Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

22. Titel: Schwldverfohreibung auf den Inhaber, 88 803, 804, 15321 
heizupflidhten (dagegen HJakobi a. a. OD. S, 2841; zweifelnd ROG®G 
Bd. 18 S. 157). , 
Bei Aktien fOreibt dies HGB. 8 228 6). 2 ausdrücklich vor. 
v) Wegen der Einwendungen gilt das oben in Bent. I, 3 Sefagte, 
5) Wegen eines Cr{abes für zu Berluft gegangene Gewinnanteil- 
fcheine f. 8 804 mit Dem, 2 , 
9) Die Erneuerungsfcheine (Talons, Bin8- und Dividendenleiften), welche 
regelmäßig mit verzinslidhen Inhaberbapieren und mit Aktien neben den 
Soupons und Dividendenf Heinen ausgegeben zu werden pflegen, gelten nach 
der überwiegenden Yuffaffung im heutigen Berkehre nicht als felb: 
'tändige Snbaberpapiere, fondern als Legitimationspapiere, und 
war nur als unbollfommene (übereinftimmend Sakobi a. a. OD. S. 289, 
NROGE. Bd. 31 S. 147, Henle a. a. D. S. 28 nm. 24, M. II 702, Adel: 
mann, KraftloserfNärung S. 11, Dernburg, Breuß. Yrivatrecht Bd. II S. 245, 
Dagegen hält Brunner in Endemann8 Handbuch Bd. II S. 203 den Talon 
Üür ein AInhaberpapier; val. ferner Denele, Der Erneuerungsfchein, in 
3hering8 Sahrb. Bd. 42 S, 353 ff). 
x) Der Befiber der HSaupturkunde behauptet hier den Borzug, der 
rneuerungsfchein wird mit der SGinfälligkeit der Haupturkunde gleich: 
'all8 bedeutungsSlos (vgl. ROSE. Bd. 23 S. 269, Bd. 31 S. 147). Auf 
ihn finden auch die Srundfäkße, welchen die Snhaberpapiere in bezug 
auf den Erwerb und den Verluft des Cigentums$ unterliegen, Leine 
Anwendung CM. a. a. DD.) 
Ueber die Folgen einer felbftändiagen Beräußerung des Talons 
vgl. ROT. Bd. 23 S. 270 und Sakobi a. a. D. S, 299, 291. Die 
regelmäßige Unberäußerlichteit des Talon8 ohne Hauptpapier ftellt 
19 nad rticdhtiger Meinung al8 eine tatfächliche Holge dar. (Ueber 
Berpfändung eine& Talon8 allein bal. ROEC. Bd. 3 S. 154, 155 
Sakobi a. a. ©. S. 291). - 
Selbitverftändlih kann der Erneuerungsfchein im Einzelfalle durch 
äne in ibm enthaltene befondere Erklärung zum felbftändigen Sr 
jaberpapiere geftempelt werden. 
Der Erneuerungsfchein ift nit amorti fierbar (vgl. Sakobi 
a..0. ©. S. 291 und Adelmann a. a. OD. S. 11 und 86); er wird ja 
mit der Haupturkunde bedeutungslos und Iraftlos. 
Wegen der Ausgabe neuer Erneuerungsfcheine und des Einfluffes 
eines Widerfpruchs feiten3 des Inbaber8 der Schuldverfchreibung 
). $ 805 mit Bem. 
nwieweit in Bayern für die Erneuerungsfcheine noch das frühere 
Hecht maßgebend bleibt, val. Wbelmann a. a. O, S. 11 und 12. 
Die Rentenf Heine werden hier bei 8 803 ebenfallS nicht erwähnt, f. aber 
38 804 und 805, Die Coupons der NRentenverfhreibungen der Kreukßifchen 
Kentenbvberfiderungsanitalt a Berlin find überhaupt keine Inhaber: 
bapiere, bal. Nipr. d. DLSG. (Celle) Bd. 5 S. 146. 
| V. Nebergangsbeftimmungen val. Art. 174. 175 €®. und für Bayern auch 
Urt. 8 Nebera.G6. 
+ } 
$S 804. 
Sit ein Zins, Renten oder Sewinnantheilidhein abhanden gekommen oder 
vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Berluft dem Ausfteler vor dem 
Ablaufe der Vorlegungsfrift angezeigt, Jo fann der bisherige Inhaber nach dem 
Ablaufe der Frift die Seiftung von dem Ausiteller verlangen. Der Anfpruch ift 
ausgefchloffen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Ausfteller zur Ein- 
‘Dfung vorgelegt oder der Anfpruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht 
morden ift, e& fei denn, daß die Borlegung oder die gerichtliche Seltendmachung 
nach dem Ablaufe der Frift erfolgt it. Der Anfpruch verjährt in vier Sahren. 
Sn dem Zins, Nenten- oder Sewinnantheilfheine fann der in Abi. 1 be- 
timmte Anfpruch anSgefchloffen werden. 
&. 1, 697; IL, 782; III, 788. 
Staudinger BOB, Hb (Schuldverhältniffe. Anber: Schuldveridreiba. auf d. Inhaber). 5.76, Mu
	        
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