22. Titel: Schwldverfohreibung auf den Inhaber, 88 803, 804, 15321
heizupflidhten (dagegen HJakobi a. a. OD. S, 2841; zweifelnd ROG®G
Bd. 18 S. 157). ,
Bei Aktien fOreibt dies HGB. 8 228 6). 2 ausdrücklich vor.
v) Wegen der Einwendungen gilt das oben in Bent. I, 3 Sefagte,
5) Wegen eines Cr{abes für zu Berluft gegangene Gewinnanteil-
fcheine f. 8 804 mit Dem, 2 ,
9) Die Erneuerungsfcheine (Talons, Bin8- und Dividendenleiften), welche
regelmäßig mit verzinslidhen Inhaberbapieren und mit Aktien neben den
Soupons und Dividendenf Heinen ausgegeben zu werden pflegen, gelten nach
der überwiegenden Yuffaffung im heutigen Berkehre nicht als felb:
'tändige Snbaberpapiere, fondern als Legitimationspapiere, und
war nur als unbollfommene (übereinftimmend Sakobi a. a. OD. S. 289,
NROGE. Bd. 31 S. 147, Henle a. a. D. S. 28 nm. 24, M. II 702, Adel:
mann, KraftloserfNärung S. 11, Dernburg, Breuß. Yrivatrecht Bd. II S. 245,
Dagegen hält Brunner in Endemann8 Handbuch Bd. II S. 203 den Talon
Üür ein AInhaberpapier; val. ferner Denele, Der Erneuerungsfchein, in
3hering8 Sahrb. Bd. 42 S, 353 ff).
x) Der Befiber der HSaupturkunde behauptet hier den Borzug, der
rneuerungsfchein wird mit der SGinfälligkeit der Haupturkunde gleich:
'all8 bedeutungsSlos (vgl. ROSE. Bd. 23 S. 269, Bd. 31 S. 147). Auf
ihn finden auch die Srundfäkße, welchen die Snhaberpapiere in bezug
auf den Erwerb und den Verluft des Cigentums$ unterliegen, Leine
Anwendung CM. a. a. DD.)
Ueber die Folgen einer felbftändiagen Beräußerung des Talons
vgl. ROT. Bd. 23 S. 270 und Sakobi a. a. D. S, 299, 291. Die
regelmäßige Unberäußerlichteit des Talon8 ohne Hauptpapier ftellt
19 nad rticdhtiger Meinung al8 eine tatfächliche Holge dar. (Ueber
Berpfändung eine& Talon8 allein bal. ROEC. Bd. 3 S. 154, 155
Sakobi a. a. ©. S. 291). -
Selbitverftändlih kann der Erneuerungsfchein im Einzelfalle durch
äne in ibm enthaltene befondere Erklärung zum felbftändigen Sr
jaberpapiere geftempelt werden.
Der Erneuerungsfchein ift nit amorti fierbar (vgl. Sakobi
a..0. ©. S. 291 und Adelmann a. a. OD. S. 11 und 86); er wird ja
mit der Haupturkunde bedeutungslos und Iraftlos.
Wegen der Ausgabe neuer Erneuerungsfcheine und des Einfluffes
eines Widerfpruchs feiten3 des Inbaber8 der Schuldverfchreibung
). $ 805 mit Bem.
nwieweit in Bayern für die Erneuerungsfcheine noch das frühere
Hecht maßgebend bleibt, val. Wbelmann a. a. O, S. 11 und 12.
Die Rentenf Heine werden hier bei 8 803 ebenfallS nicht erwähnt, f. aber
38 804 und 805, Die Coupons der NRentenverfhreibungen der Kreukßifchen
Kentenbvberfiderungsanitalt a Berlin find überhaupt keine Inhaber:
bapiere, bal. Nipr. d. DLSG. (Celle) Bd. 5 S. 146.
| V. Nebergangsbeftimmungen val. Art. 174. 175 €®. und für Bayern auch
Urt. 8 Nebera.G6.
+ }
$S 804.
Sit ein Zins, Renten oder Sewinnantheilidhein abhanden gekommen oder
vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Berluft dem Ausfteler vor dem
Ablaufe der Vorlegungsfrift angezeigt, Jo fann der bisherige Inhaber nach dem
Ablaufe der Frift die Seiftung von dem Ausiteller verlangen. Der Anfpruch ift
ausgefchloffen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Ausfteller zur Ein-
‘Dfung vorgelegt oder der Anfpruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht
morden ift, e& fei denn, daß die Borlegung oder die gerichtliche Seltendmachung
nach dem Ablaufe der Frift erfolgt it. Der Anfpruch verjährt in vier Sahren.
Sn dem Zins, Nenten- oder Sewinnantheilfheine fann der in Abi. 1 be-
timmte Anfpruch anSgefchloffen werden.
&. 1, 697; IL, 782; III, 788.
Staudinger BOB, Hb (Schuldverhältniffe. Anber: Schuldveridreiba. auf d. Inhaber). 5.76, Mu