Full text: Die Volkswirthschaftslehre

148 Buch 2. Kap. 2. Zusammenwirken der Productionsmtttel. 
freier und unbeschränkter Verfügung über dell gcilizell Betrieb 
das stärkste eigene Interesse am Erfolge hat, lmd bildet die 
allgemein anwendbarste. zugleich gemeinhin erfolgreichste 
Unternehmungsform, welche deshalb auch im Ganzen die 
vorherrschendste bleibt. 
Es reicht für alle Falle aus, in denen Leistungsfähigkeit und 
Eigenthum Eines genügen, um das für einen bestimmten Unter 
nehmungszweck erforderliche Kapital aufzlibringen und ein jenem 
gewachsenes Unternehmen mit Hilfe bezahlter Arbeitskräfte suivie 
etwa sonst noch überlassen erhaltener Produktionsmittel durch- 
zuführen. 
Am Gesellschaftsunternehmen sind mehrere Gesell 
schafter mit Arbeit und Vermögen oder ausschließlich mit 
letzterem betheiligt. Je nach Art dieser Betheiligung haben 
sich die Formen desselben verschiedenartig ausgebildet, deren 
jede, lvelche zahlreichere Theilnehmer zllläßt, zwar verhältniß- 
lnäßig schwerfälliger, aber allch zur Ermöglichung größerer 
Unternehmungen, als von einem Einzigen alleili zustande zu 
bringen wären, in nur lmgleichem Grade wohlgeeignet ist, 
und deshalb, ohne allgemein allweildbar zu sein, ihr be- 
stimmtes, mehr oder weniger eingeschränktes Anwendungs 
gebiet findet. 
Vereinigung zu derartigen Unternehmungen wird, wie Ver 
gesellschaftung überhaupt, in allen Fällen nothwendig, in denen 
der Anwendung einer nächst einfacheren Unternehmungsform 
Hindernisse entgegenstehen; also einerseits dann, wenn die Arbeits 
kraft und bezüglich das Vermögen Wenigerer nicht zulangt, einem 
Unternehmen'diejenige beträchtlichere Ausdehnung zu geben, lvelche 
sich nach dessen Zweckbestimmung erforderlich macht oder doch über 
wiegende Vortheile in Aussicht stellt, unb andererseits insbesondere 
auch dann, wenn damit wenigstens mehr Wagnis; verbunden ist, als 
allein ohne Mitbetheiligung noch Anderer übertragen werden möchte. 
8 73. 
Den bei Gesellschaftsunternehmen entstandenen Uuter- 
nehmungsformen nach lassen sich hauptsächlich folgende
	        
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