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4. Buch. Y. Teil. Die Steuern.
der Steuerträger voraussetzen, die zum Teil nur unter Mitwirkung
derselben zu erfassen sind, die überdies einem weit größeren Wechsel
nach Zeit und Raum und Umständen unterworfen sind, wie die
Realsteuern. Namentlich bei den Personalsteuem, zum Teil bei
den Verzehrungssteuern, ergibt sich die Notwendigkeit der Daten
sammlung, Erforschung der Erscheinungen zur Durchführung der
Steuerbemessung.
Die zur Steuerbemessung nötigen Daten können auf folgende
Weise eruiert werden: a) bei den Steuersubjekten. Die Mitwirkung
der Steuersubjekte ist entweder obligat oder freiwillig, fakultativ
Im ersten Falle sind sie verpflichtet die staatlichen Organe über
jene Daten aufzuklären, auf Grund derer auf die Steuerquellen ge
schlossen werden kann. Hier kann namentlich zur Pflicht gemacht
werden die Vorlage von Steuerbekenntnissen, Geschäftsbüchern,
Haushaltungsbüchern, die Kontrolle, Überwachung der Produktions
stätten, detaillierte Ausweise über Geschäftsvorgänge, Anlage von
fiskalischen Zwecken dienenden Registern usw. Stein ist der An
sicht, daß soweit es eine finanzielle Messung gibt, der durch das
Bekenntnis verursachte Konflikt zwischen der staatsbürgerlichen
Pflicht und dem Einzelinteresse dem Individuum nicht zugemutet
werden darf, mit Ausnahme der von ihm sogenannten individualen
Einkommensteuer, wo die finanzielle Messung versagt. 1 ) Bei allen
von seiten der Steuerträger vorgelegten Daten müssen Garantien
gewonnen werden, die deren Richtigkeit bekunden. Diesem Zwecke
dienen die Detaillierung der Bekenntnisse, das Ausweisen von Ge
schäftsbüchern, ganz besonders aber die Bekräftigung mittels Ehren
wortes oder Eides. Die Verweigerung der Bekenntnisse, Angabe
falscher Daten werden strenge bestraft werden müssen. Namentlich
die großen Anforderungen des Weltkrieges zwingen zur Anwendung
energischer Mittel, zu denen nun auch — als Novum — Gefängnis
strafe gehört. Wie es scheint, hat namentlich England bei den
Kriegssteuern nicht bloß dafür gesorgt, dieselben hoch anzusetzen,
sondern auch Vorsorge getroffen, daß der Staat nach Möglichkeit
die Steuerquellen genau erforsche. Ohne diese Vorkehrungen sind
die Erhöhungen der Steuer kaum genügend, um den Staat in den
Besitz der nötigen finanziellen Mittel zu setzen.
Zur Kontrolle der Bekenntnisse dienen verschiedene Verfahren.
Hierher gehört die Vergleichung der Daten mit aus anderen
Quellen stammenden Daten, wo es namentlich von Vorteil ist, wenn
diese Daten dem Interesse der Steuersubjekte dienen, das Steuer-
’) Finanzwissenschaft I 2. 8. 428.