Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII. Aöfdnitt: Sinzelne Schuldverhältnifie. 
Arbeitsverhältnis auf undeltimmte Zeit N na mit dem Ybmaße, daß der 
erftauläffige Ründigungstermin der die inimaldauer begrenzende Zeitpunkt 
ift, erfterenfals8 enbdigt das Dienjtverhältnis mit Ablauf des Termins, ohne 
daß eS einer vorherigen Kündigung bedarf (übereinitimmend Sigel a. a. Di 
:eilweife abweichend Lotmar Bd. 1 S. 550). Ueber Dienftverhältnife 
‘peziell zur Brobe f. unten Bem. 3. 
Einer derartigen gewiffermaßen rechnerifchen Umarenzung {tebt übrigens 
nach der Natur der Sache, wie nach ausdrücklich gefeßlidher Er- 
mähnung im Abf. 2 (Me. IL, 464) ganz gleich jene Beftimmung einer 
Zeitdauer, welche Jidh aus der DBefchaffenheit und dem Zwecke der 
EHE ergibf. Wird 3. B. ein Dienitmann ausfehlieBlih zu einer 
beftimmten Beforgung aufgeboten, fo endigt das dadırch begründete Dien- 
verhältnis mit der Vollendung des Gefchäfts. Wird für einen Schwer- 
franfen Bflegeperfonal engagiert, Jo endigt defjen Dienitverhältnis von felbit mit 
der Genejung vder dem Zode des Kranken. SE& it hier, wie Lotmar Bd. 1 
S. 525 zutreffend bervborhebt, durchweg der Umfang der Arheits- 
aufgabe, wonach fich die Bertragszeit richtet. 
Die hier gemeinten Merkmale müllen aber bei Uoihluß des Vertrags 
jo zum Ausdrucke gekommen fein, daß beide Teile {ie erkennen konnten. 
Das in Ubi. 2 gebrauchte Wort „entnehmen“ it im fubjektiven Sinne 
zu bverfteben vom Standpunkte der Barteien aus, nicht objektiv, da e8 {ich 
ia im runde um eine VertragSabrede handelt (fo mit Recht Sigel a. a. D. 
S. 150, }. au Lotmar Bd. 1 S. 526). , 
AUS ein Dienftverhältnis auf beftimnte Zeit wurde es in der RIRK. nach 
Ber. S. 49 auch betrachtet, wenn eine Dieniileiftung zur Serftellung einer 
beitimmten Zahl von Stücken gegen Stüclohn eingegangen wurde. 
Man nahır an, daß hier der Vertrag bis zur Vollendung der Arbeit {till 
Icweigend vereinbart fei. , 
Sm übrigen it fpeziell die natürlidhe Begrenzung der Ver: 
tragsSzeit im obigen Sinne ee im Beitlohbnvertrage wie im 
Mfkord anzutreffen vgl. hiezu VBorbem. IV, U). Im Beitlohnvertrage 
itect eine folcdhe, wenn 3. B. für Tage oder Wochenlohn jemand feine 
Arbeit zur Sinbringung einer Ernte, zur Entladung eines Schiffe8 2C. 
zugefagt bat; bier enbigt die Wertragszeit mit der HR jener YAuf- 
gabe (vgl. oben a), Das gleiche gilt bei zahlreiden YA£kord fällen. 
Anderfeits find aber ebenfo Häufig die Akkorde, welche der natürlichen 
DBegrenzung entbehren, insbefondere fommen auch vielfach Stücklohnberträge 
vor, die troß Bejchränkung der Arbeit auf eine Stückzahl keine natürliche 
Begrenzung des Arbeitsverhältniffe8 bieten 3. B. Üebernahme von Akfkorden 
im einer Baufchreinerei, ohne daß dabei bei Sertigftellung der Mifordarbeit 
das Arbeitsberhältnis gelöjt wird), Hieraus ergibt jich im allgemeinen, daß 
die Stellung oder die Vereinbarung einer Arbeitsaufgabe von be} dh ränktem 
Umfange nicht notwendig auch eine natürliche Begrenzung des 
Arbeitsverbältniffes in fich Apliert. Maßgebende Kriterien find in diefer 
Hinficht, abgefehen von dem deutlich erklärten Willen der Barteien, die Bez 
Ichaffenheit der Arbeit, die näheren Umftände (3. B. Ständigkeit oder Un- 
;tändigfeit bes Arbeitsbedarfs oder der Betrag ‚der vorausbezahlten Vers 
ar das GHerfommen oder die VerkehrSfitte. Val. Lotmar Bd. 1 
. 526 f. 1omie 3b. 2 S. 470, 537, 586 und auch Sigel a. a. OD. S. 150, 151, 
der darauf hinweilt, daß aus praktifhen Örinden, zumal auch der Gejep- 
geber den Akkordvertrag al8 einen Arbeitsvertrag sui generis nicht geregelt 
bat, die ©emerbegerichte bisher an dem Sake felthielten, daß auch ‚bei 
ffordarbeit mangelS$ einer anderweitigen Vereinbarung die gefeblihe 
Kündigungsfrift einzuhalten fet. , 
Schwierig tt in der Prazıs oft die Frage, ob eine natürlidhe Be 
QrenzUNG auch) dann anzunehmen ijt, wenn der Verpflichtete bloß zur 
uSbhilfe eingeitellt wird. Wenn diefer Zweck bei der Sinftelung aus- 
drücklich hervorgehoben wurde, fo muß das Aushilfeverhältnis mit CEr- 
reichung des Aushilfezwecds endigen, ohne daß eS einer vorherigen Kündigung 
bedarf; das Dienftverhälinis kann hier nicht von beiden Feilen jederzeit 
gelöft werben, endiat vielmehr erft, wenn Die Au8hilfe als foldhe erledigt ift, 
ober aber durch eine etma befonders vereinbarte Kündigung (fo Sigel a. a. D. 
S, 151 und Sotmar_ Bd. 1 S. 593; a. M. Staub in nm. 1 3u S 69 
HGB, Nelfen a. a. DO. S. 749 und Gewerbegericht Bd. 7 S. 178 und 194 
Jowie Brenner a. a. OD. CS. 67. 
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