Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

6. Titel: Dienftvertrag. Vorbemerkungen zu den 88 620—628, & 620. 1049

;) Neber DekungsZmittel des Dienfiberechtigten, wie Nu frednumg
BurüchehHaltung, SinbehHaltung und Berwirkung der Ver:
gütung |. im einzelnen Bem. II zu 8 614.
IL Sonderbeitimmungen, die hier einjhlägig find, enthalten namentlid) :
a) das GSB. in 88 66—72 für SHandlungzgehilfen (LeHrlinge S8 77 ff);
b) die Gew.D. in 88 122 ff. für gewerblige Gefellen und Gehilfen
(Lehrlinge $ 127 b);
2) die verfhiedenen Gefindeordnungen; val. Borbem. IX vor 8 611.
. Ill. Die dem Dienftverpflichteten al8 joldjem erteilte Vollmacht it jederzeit frei
widerruflich, au wenn eine friftlofe Kündigung des DienitverhältnifieS jelbit nach den
SS 626, 627 unzuläifig i{t, vgl. Bem. 5 zu S 168.
& IV. Wegen Nebergang3 der KündigungSbefugnis val. Schönfeld im „Recht“ 1902
367 ff.
| V. Ueber Nechtaunwirkjamkeit eine abweidhend von der Arbeit8ordnung
vereinbarten Entlaffungsgrundes vgl. Hilie im „Recht“ 1903 S. 480.
VI. Ueber Anfedtung eine8 auf unbeftimmte Beit gefglofjenen Dienftvertrag?
vgl. Bayr. 3. f. N. Bd. I (1905) S. 259 und über Kündigung und Anfehtung Ripr. d
OLG. (Dresden) Bd. 18 S. 37.
VI, Wegen des Unterjdhied3 zwijden der Kündigung des StaatzZdienftes8 und
der Kündigung des Privatdienftvertrag8 Dal. Behr, D. Iur.3Z. 1909 S. 1486.

8 620.*)
Das Dienftverhältnig endigt mit dem Ablanufe der Beit, für die e$ ein
gegangen ift.
Sit die Dauer des Dienftverhältniffes weder beftimmt noch aus der Be-TOnffenheit
 oder dem Zwedfe der Dienfte zu entnehmen, jo Kann jeder Theil das
Dienitverhältniz nach Maßgabe der SS 621 bis 623 kündigen,
@. I, 568; IL, 559; IH, 611.
, uch beim Dienftvertrag unterfcheidet (mie bei der Sachmiete) das BGB. hinfidhtlich
er Muflöfung wilden WVertragsverhältnijfjen auf beftimmte und auf
unbeitimmte Zeit. “
1. Bei beitimmter Vertragsdauer endigt mit deren Ablaufe das Dienftverhältnis
von felbft. Sm Grunde genommen felbliverftändlich, wird dies im 5 620 Abi. 1 noch
ausdrücklich feitgelegt. (ME. 11, 464.) 8
a) Eine beitimmte Dauer liegt hauptfächlih dann vor, wenn daz Dienftverhältni3
 auf eine beftimmte Babl von Tagen, Monaten oder Jahren, oder
auch für einen feitbegrenzten Xalenderzeitraum eingegangen wird. Die zeit“
fie Beftimmung muß aber abfolut genau fein, 3. DA St auf eine
Woche, auf ein Monat; allgemeinere Nedemendungen (wie 3. 3. Ai
zuf 3—4 Wochen, auf die Dauer der Saifon 2.) reichen hier nicht aus, vgl.
Sigel a. a. D. S. 149. Die Vereinbarung einer beftimmten Minimaldauer
 des Dienftverbältnifjes kanız je nach der MWillensrichtung der
Beteiligten den Sinn haben, daß ein beftimmter Endtermin zunächft
SERIE werden wollte und unter Umftänden eine Fortiekung des Dientverhältnifie8
 offen bleiben follte, oder aber auch die Bedeutung, daß von
vornherein eine längere Dauer des Dienitverhältniffes in Uuslicht genommen
und fediglich daneben zur gegenfeitigen Bindung eine beftimmte Minimaldauer
5 SB. auf mindelten8 einen Monat) feitgefeßt wurde; leßterenfallg ijt Das

— * Siteratur: Fuld in Gruchot, Beitr. Bd. 44 S. 573: Die Aufhebung des
Dienftvertrags nad der Gewerbeordnung und dem BOGB., ferner insbejondere die ein
gehenden Ausführungen bei Lotmar Bd. 1 S. 508—653 und Sigel a. a. DO. S. 148 ff
Sal. au Hilje, Löfjung des Dienitverhältniffes der von Baubehörden beichäftigten technifhen
Angeftellten, Arch. f. büraerl. N. Bd. 32 (1908) S. 405 ff.
            
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