Metadata: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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diejenigen Mitglieder, welche mindestens 1500 Mk. versichert 
hàn i Stimme, 
welche mindestens 15,000 Mk. versichert haben, 2 
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ungeachtet derjenigen Stimme, welche dem Versicherten etwa in seiner 
Eigenschaft als Verwaltungsrathsmitglied zusteht. 
Der Generaldirektor der Sächsischen Viehversichcrungsbank wohnt 
der Generalversammlung bei, hat aber als solcher kein Stimmrecht. 
In den Generalversammlungen des Centralviehversicherungs 
vereins ist jeder mit mehr als 300 Mk. Versicherte stimmberechtigt. 
Die Viehversicherungsbank für Deutschland verlangt zur Er 
werbung des Stimmrechts eine Versicherungssumme von 600 Mk. 
Die Police legitimirt zur Theilnahme. 
Nur beim Centralviehvcrsicherungsverein findet eine Vertretung 
durch Versicherte oder Ortscommissionsmitglieder statt. Mehr als 5 
Stimmen kann Niemand repräsentiren. 
Die ordentlichen Versammlungen finden meist jährlich einmal 
im März statt. Die Einladung dazu erfolgt durch den Verwaltungs 
rath meist 3 Wochen vorher in den unten (S. 69) angeführten 
Zeitungen, in denen das Versammlungslokal, Tag und Stunde, so 
wie Tagesordnung der Zusammenkunft angegeben ist. 
§. 37. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter 
führt den Vorsitz in der Generalversammlung. In Abwesenheit oder 
im Verhinderungsfälle beider übernimmt das an Jahren älteste Mit 
glied des Verwaltungsraths den Vorsitz, event, kann ein Jeder sich 
einen Stellvertreter ernennen. 
Gegenstände der Tagesordnung sind: 
1) Bericht des Vorsitzenden über den Verlauf und Fortgang 
der Geschäfte im verflossenen Jahre; 
2) Dechargirung der vom Verwaltungsrathe revidirten, zur 
Vorlage gebrachten Rechnungen und Abschlüsse, die Prüfung der 
erhobenen oder in der Versammlung zu erhebenden Erinnerungen; 
3) die Wahl des Verwaltungsraths; dieselbe geschieht durch 
Stimmzettel. Ergeben diese keine absolute Majorität, so werden 
diejenigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, 
in doppelter Anzahl der zu Wählenden zur engeren Wahl ge 
stellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos; die Wahl 
erfolgt auf 5 Jahre, in der Norddeutschen Viehversichcrungsbank 
auf 3 Jahre; 
4) Anträge des Verwaltungsraths; 
5) Anträge einzelner Mitglieder, sofern solche 14 Tage vor 
her dem Verwaltungsrathe schriftlich mitgetheilt und vor der 
Discussion durch 20 Stimmen, die des Antragstellers mitgerech 
net, unterstützt werden;
	        
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