Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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scheinen.  Diese  Ausloosung  wird  in  der  Generalversammlung  vorgenommen. ­
  —  Die  Aufkündigung  der  ausgelösten  Antheile  erfolgt
am  1.  Oktober  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Ausloosung  stattfindet. ­
  —  §.13:  Zu  dem  unabhängig  von  dem  Gründungssond  zu
bildenden  Sicherheitsfond  ist  jedes  Gesellschaftsmitglied  beizutragen  verpflichtet. ­
  Dieser  Beitrag  vertritt  die  Stelle  einer  Kaution  für  die
Erfüllung  der  Pflichten  gegenüber  der  Gesellschaft;  er  wird  den  Beitragenden ­
  nicht  verzinst  und  3  Monate  nach  erfolgtem  Austritt  zurückgezahlt.  —
Abzüge  hiervon  werden  nur  insofern  gemacht,  als  das  betreffende  Mitglied ­
  mit  der  Erfüllung  von  aus  §.11  (Vertheilung  der  Verluste  und
Kosten)  herrührenden  Pflichten  gegen  die  Gesellschaft  im  Rückstände  ist.
Die  Höhe  des  Betrags  richtet  sich  nach  der  Höhe  der  einzelnen  Versicherungssummen, ­
  und  zwar  sind  bei  jeder  Versicherung
von  den  ersten  1500  Mk  6%
von  dem  Mehrbeträge  bis  zu  3,000  Mk.  incl.  .  3%
bis  zu  15,000  Mk  1V 2  %
„  „  30,000  1  %
„  „  50,000  %  %
und  von  dem  50,000  Mk.  übersteigenden  Betrage  %  %
zu  deponiren.  —  Jede  angefangenen  10  Mk.  Kaution  werden  hierbei
für  voll  berechnet.  —  Ueber  diese  Beiträge  werden  von  der  Direktion ­
  Quittungen  ausgestellt,  welche  bei  etwaigem  Rückempfange  der
Kaution  zurückgegeben  werden  müffen.  —  Die  Kaution  ist  an  die
Direktion  der  Gesellschaft  zu  zahlen  und  erfolgt  die  Aushändigung
der  Police  nur  gegen  Nachweis  der  geleisteten  Kautionszahlung."
§.34.
Dividenden  aus  den  verschiedenen  Reservefonds  werden  gezahlt
bei  der  National-Viehversicherungsgesellschaft  und  der  Rheinischen
Viehversicherungsgesellschast,  wenn  der  Reservefond  beim  Abschluß
des  Rechnungsjahres  3  %  des  gesammtcn  Versicherungskapitals  je
einer  der  nach  §.  19  gebildeten  Abtheilungen  übersteigt,
bei  der  Norddeutschen  Viehverstcherungsbank,  wenn  der  Reservefond
  die  Höhe  von  150,000  Mk.  erreicht  hat,  und  zwar
80%  den  versichernden  Mitgliedern,  10%  dem  Reservefond,  5  %
der  Direktion  und  5  %  dem  Bureaupersonal,
bei  der  Hammonia  und  dem  Ccntral-Vichversicherungsvereinc,
sobald  der  Reservefond  die  Höhe  von  30,000  Mk.  erreicht  hat
und  die  Generalversammlung  nicht  eine  Erhöhung  derselben  bt>
schließt.
Die  Berechnung  und  Vertheilung  der  Dividenden  unter  die  Mitglieder ­
  erfolgt  nach  Verhältniß  der  von  ihnen  im  letzten  Jahre  gezahlten ­
  Beiträge.
Die  Viehversicherungsbank  für  Deutschland  vertheilt  70%  vom
Reingewinn  an  diejenigen  Mitglieder,  welche  für  das  betreffende  Rechnungsjahr ­
  versichert  waren  und  zwar  nach  Maßgabe  der  von  ihnen
gezahlten  Prämien,  wenn  mindestens  10  %  Prämie  als  Dividenden
            
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