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scheinen. Diese Ausloosung wird in der Generalversammlung vorgenommen.
— Die Aufkündigung der ausgelösten Antheile erfolgt
am 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem die Ausloosung stattfindet.
— §.13: Zu dem unabhängig von dem Gründungssond zu
bildenden Sicherheitsfond ist jedes Gesellschaftsmitglied beizutragen verpflichtet.
Dieser Beitrag vertritt die Stelle einer Kaution für die
Erfüllung der Pflichten gegenüber der Gesellschaft; er wird den Beitragenden
nicht verzinst und 3 Monate nach erfolgtem Austritt zurückgezahlt. —
Abzüge hiervon werden nur insofern gemacht, als das betreffende Mitglied
mit der Erfüllung von aus §.11 (Vertheilung der Verluste und
Kosten) herrührenden Pflichten gegen die Gesellschaft im Rückstände ist.
Die Höhe des Betrags richtet sich nach der Höhe der einzelnen Versicherungssummen,
und zwar sind bei jeder Versicherung
von den ersten 1500 Mk 6%
von dem Mehrbeträge bis zu 3,000 Mk. incl. . 3%
bis zu 15,000 Mk 1V 2 %
„ „ 30,000 1 %
„ „ 50,000 % %
und von dem 50,000 Mk. übersteigenden Betrage % %
zu deponiren. — Jede angefangenen 10 Mk. Kaution werden hierbei
für voll berechnet. — Ueber diese Beiträge werden von der Direktion
Quittungen ausgestellt, welche bei etwaigem Rückempfange der
Kaution zurückgegeben werden müffen. — Die Kaution ist an die
Direktion der Gesellschaft zu zahlen und erfolgt die Aushändigung
der Police nur gegen Nachweis der geleisteten Kautionszahlung."
§.34.
Dividenden aus den verschiedenen Reservefonds werden gezahlt
bei der National-Viehversicherungsgesellschaft und der Rheinischen
Viehversicherungsgesellschast, wenn der Reservefond beim Abschluß
des Rechnungsjahres 3 % des gesammtcn Versicherungskapitals je
einer der nach §. 19 gebildeten Abtheilungen übersteigt,
bei der Norddeutschen Viehverstcherungsbank, wenn der Reservefond
die Höhe von 150,000 Mk. erreicht hat, und zwar
80% den versichernden Mitgliedern, 10% dem Reservefond, 5 %
der Direktion und 5 % dem Bureaupersonal,
bei der Hammonia und dem Ccntral-Vichversicherungsvereinc,
sobald der Reservefond die Höhe von 30,000 Mk. erreicht hat
und die Generalversammlung nicht eine Erhöhung derselben bt>
schließt.
Die Berechnung und Vertheilung der Dividenden unter die Mitglieder
erfolgt nach Verhältniß der von ihnen im letzten Jahre gezahlten
Beiträge.
Die Viehversicherungsbank für Deutschland vertheilt 70% vom
Reingewinn an diejenigen Mitglieder, welche für das betreffende Rechnungsjahr
versichert waren und zwar nach Maßgabe der von ihnen
gezahlten Prämien, wenn mindestens 10 % Prämie als Dividenden